Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 29.1.2004 Seite 111 bis 136
Resteerlass; Regelungen zu Haushaltsresten und Vorgriffen im Rahmen des Jahresabschlusses |
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Resteerlass; Regelungen zu Haushaltsresten und Vorgriffen im Rahmen des Jahresabschlusses
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Regelungen zu Haushaltsresten und Vorgriffen
im Rahmen des Jahresabschlusses
RdErl.
d. Finanzministeriums v. 16.12.2003
- I A 2 - 1000 - 00
Ausgaben für Investitionen, Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und die im
Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärten Ausgaben sind
nach § 19 LHO übertragbar. Bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben
am Schluss des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht ausgegebenen Beträge können
Ausgabereste gebildet werden. Bei der Bildung der Ausgabereste sind die in
§ 45 LHO vorgeschriebene zeitliche Begrenzung der Übertragbarkeit, die VV
zu § 45 LHO, etwaige Einsparungsauflagen und die nachstehenden
Bestimmungen in Nummer 2 und Nummer 3 zu beachten. Abweichend von Nr.
6 der VV zu § 45 LHO ist auf die Rundung von Vorgriffen zu verzichten.
Soweit Ausgabemittel aus zentral veranschlagten Verstärkungstiteln verstärkt
worden sind, können aus den etwa nicht verausgabten Beträgen der zur
Verstärkung bereitgestellten Mittel Ausgabereste nicht gebildet werden.
Ausgabereste dürfen nur gebildet werden, wenn sie bei Anlegung strengster
Maßstäbe an eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung der Ausgabemittel im
nächsten Haushaltsjahr allein oder zusammen mit den im Haushaltsplanentwurf für
das nächste Haushaltsjahr für denselben Zweck veranschlagten Ausgaben
kassenmäßig benötigt werden. Kommt danach eine Restebildung nicht in Frage, so
sind die Beträge in Abgang zu stellen.
Die Ausgabereste werden vom Präsidenten des Landtags, vom Ministerpräsidenten,
von den Fachministerien und von der Präsidentin des Landesrechnungshofs
(oberste Landesbehörden) jeweils für ihre Einzelpläne gebildet. Die
Ausgabereste für den Einzelplan 20 werden von den obersten Landesbehörden
gebildet, die für die Bewirtschaftung der dort veranschlagten Mittel zuständig
sind.
Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige
Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Sie sind als negative
Ausgabereste (Minusreste) nachzuweisen. Die Übernahme von Mehrausgaben bei
übertragbaren Ausgaben auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres kann
ich nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen. Erforderlichenfalls
bitte ich mir einen ausführlich begründeten Antrag in doppelter Ausfertigung
T.
bis zum 15. Februar des Folgejahres
vorzulegen. Die in dem Antrag
enthaltenen Beträge dürfen nicht nach Muster 1 (Anlage) mitgeteilt bzw. in die Liste
der Ausgabereste und Vorgriffe aufgenommen werden.
Die obersten Landesbehörden bitte ich, mir alle unter Beachtung von
Nummer 1 bis Nummer 5 vorgesehenen Ausgabereste und Vorgriffe sobald
wie möglich,
T.
spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres
mitzuteilen, damit ich meine
Abschlussverfügungen treffen kann. Hierbei bitte ich, mir Ausgabereste mit
einem Volumen ab 25.000 EUR unter Verwendung des Musters 1 in dreifacher
Ausfertigung mitzuteilen. Ausgabereste unter 25.000 EUR und die Vorgriffe bitte
ich mir, wie bisher, listenmäßig in dreifacher Ausfertigung mitzuteilen. In
beiden Fällen bitte ich,
mit besonderer Sorgfalt zu erläutern, welche bereits übernommenen
Verpflichtungen aus den vorgesehenen Ausgaberesten gedeckt werden sollen,
die Notwendigkeit der Bildung von Ausgaberesten stichhaltig und erschöpfend zu
begründen,
bei durch den Haushaltsplan zugelassenen Änderungen an den Buchungsstellen im
neuen Haushaltsjahr gegenüber dem abgelaufenen Haushaltsjahr festzulegen, auf
welche Einzelpläne, Kapitel und Titel und, falls ein Ausgaberest oder Vorgriff
auf mehrere Buchungsstellen aufgegliedert wird, in welchen Teilbeträgen die
Ausgabereste oder Vorgriffe in das neue Haushaltsjahr übertragen werden sollen,
die zu übertragenden Ausgabereste und Vorgriffe je für sich und getrennt nach
den Hauptgruppen des Gruppierungsplans am Schluss der Liste auszuweisen und
jeweils die Gesamtsumme zu bilden. Für die nach Muster 1 mitzuteilenden
Ausgabereste und Vorgriffe sind entsprechende Gesamtübersichten beizufügen.
Die Bildung von Ausgaberesten bedarf nach § 45 Abs. 3 LHO meiner
Einwilligung.
Meine Einwilligung gilt als erteilt für Ausgabereste im Einzelplan 01. Ferner
gilt meine Einwilligung als erteilt, wenn der Ausgaberest deshalb gebildet
werden muss, weil im abgelaufenen Haushaltsjahr bei den Titeln der
Hauptgruppe 7 (Baumaßnahmen) oder bei den Titeln der Gruppe 812
(Erwerb von Geräten, Ausstattungs- oder Ausrüstungsgegenständen im Inland)
Verpflichtungen zu Lasten nicht ausgeschöpfter Ausgabeermächtigungen
eingegangen worden sind. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste gilt
Nummer 8.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ich darüber hinaus in die Bildung
von Ausgaberesten einwilligen kann, vermag ich erst zu treffen, wenn mir das
Jahresergebnis der nach der Ordnung des Haushaltsplans gebuchten Einnahmen und
Ausgaben sowie die zur Übertragung vorgesehenen Ausgabereste und Vorgriffe
aller Einzelpläne bekannt sind. Ich behalte mir deshalb vor, soweit ich aus
finanzwirtschaftlichen Gründen in die Bildung von Ausgaberesten nicht
einwilligen kann, die obersten Landesbehörden darum zu ersuchen, in den
betreffenden Fällen die vorgesehenen Ausgabereste nicht zu bilden und die nicht
verwendeten Mittel ganz oder teilweise in Abgang zu stellen. Meine Einwilligung
werde ich so bald wie möglich mitteilen und den obersten Landesbehörden
gleichzeitig ein von mir für ihren Einzelplan erstelltes Resteverzeichnis und
gegebenenfalls ein Resteverzeichnis für den Einzelplan 20 (Nr. 4
Satz 2) in jeweils mehrfacher Ausfertigung übersenden.
Die Inanspruchnahme der in das neue Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste
bedarf nach § 45 Abs. 3 LHO meiner Einwilligung.
Nach § 45 Abs. 3 LHO kann ich meine Einwilligung in die Inanspruchnahme von
Ausgaberesten nur erteilen, wenn veranschlagte Ausgaben in gleicher Höhe bis
zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur
Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2 LHO).
Hiervon sind Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes,
die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land zur Verfügung gestellt
worden sind, und Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen,
ausgenommen. Das weitere Verfahren der Inanspruchnahme von Ausgaberesten werde
ich den obersten Landesbehörden jährlich in meinem Rundschreiben zur
Feststellung des nächsten Haushaltsplans bekannt geben.
Meine Entscheidung darüber, ob, wann und inwieweit die Ausgabereste in Anspruch
genommen werden dürfen, kann ich grundsätzlich erst nach dem Jahresabschluss
mitteilen. Vor dieser Freigabe dürfen auch Verpflichtungen zur Leistung von
Ausgaben zu Lasten der Ausgabereste nur mit meiner Einwilligung eingegangen
werden.
In besonders begründeten Einzelfällen kann ich die Übertragbarkeit von nicht
übertragbaren Ausgaben zulassen. Dies kann nur unter äußerst dringenden
Umständen in Betracht gezogen werden. Erforderlichenfalls ist mir ein
ausführlich begründeter Antrag in doppelter Ausfertigung
T.
bis zum 15. Februar des Folgejahres
vorzulegen. Die zur Übertragung
vorgesehenen Beträge müssen darüber hinaus nach Muster 1 mitgeteilt bzw. in die
Liste der Ausgabereste und Vorgriffe (Nr. 6) aufgenommen werden.
Dieser Runderlass ersetzt meinen Runderlass vom 25.1.2001.