Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 29.1.2004 Seite 111 bis 136
Jahresabschlüsse 2001 der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute Bek. des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 20.12.2003 (AZ 65 78 04 / 2000) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Jahresabschlüsse 2001 der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute Bek. des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 20.12.2003 (AZ 65 78 04 / 2000)
Landschaftsverband
Westfalen-Lippe
Jahresabschlüsse
2001 der
Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute
Bek. des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
vom 20.12.2003
(AZ 65 78 04 / 2000)
Die Jahresabschlüsse der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe per 31.12.2001 sind durch die zuständige Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen mit nachfolgendem Ergebnis geprüft worden.
Die Jahresabschlüsse können während der Dienststunden beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster, Warendorfer Straße 25-27, Zimmer 15, und bei den Verwaltungen der Westfälischen Kliniken, Zentren und Institute des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe eingesehen werden.
Überdrucke sind gegen Kostenerstattung direkt beim Landschaftsverband anzufordern.
Wolfgang S c h ä f e r
Landesdirektor
Westfälisches Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie Bochum
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Merschmeier & Partner GmbH hat am 12.
Juli 2002 folgenden Bestätigungsvermerk
erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.2001 geprüft. Durch § 34
KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich
daher auch insbesondere auf die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW und auf die zweckentsprechende Verwendung der
über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel
des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen
Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von
uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
vorwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die
Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung
des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass
unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung
bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälisches Zentrum für
Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Dortmund
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Greiffenhagen GmbH hat am 28.06.2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Krankenhauses Westfälisches Zentrum für Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik Dortmund nach KHG unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Wirtschaftsjahr vom
01.01 bis 31.12.2001 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand
festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des
Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende,
sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und
die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32
KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die
gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
der Krankenhausträgergesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälische
Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie Gütersloh
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Greiffenhagen GmbH hat am 24.05.2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Krankenhauses Westfälische Klinik für Psychiatrie,
Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie, Gütersloh, nach KHG unter
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das
Wirtschaftsjahr vom 01.01 bis 31.12.2001 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der
Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die
zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge
nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch
die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von
Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K n u t h
Hans-Prinzhorn-Klinik
Hemer, Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Hemer
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH am 07. Mai 2002 folgenden
Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Krankenhauses Hans-Prinzhorn-Klinik – Westfälische Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie Hemer - nach KHG unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Wirtschaftsjahr vom
01.01 bis 31.12.2001 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand
festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des
Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende,
sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und
die zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32
KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die
gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden
und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die
Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34
KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälisches Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie Herten
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Merschmeier & Partner GmbH hat am 07.
Juni 2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.2001 geprüft. Durch § 34
KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich
daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die
wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und auf die
zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG
NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die
gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der
über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten
Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälische Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie
Lengerich
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt
Die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Greiffenhagen GmbH hat am 26.06.2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Krankenhauses
Westfälische Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie
Lengerich nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des
Krankenhauses für das Wirtschaftsjahr vom 01.01 bis 31.12.2001 geprüft. Durch §
34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere
die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse,
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die zweckentsprechende Verwendung der über
die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel
des Krankenhauses durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss
unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K n u t h
Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Lippstadt
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Evangelische Treuhand GmbH hat am 29. April 2002 folgenden
Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Lippstadt, Lippstadt nach dem KHG und der GemKHBVO unter Einbeziehung der
Buchführung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und den
entsprechend § 21 GemKHBVO sowie § 25 EigVO erstellten Lagebericht geprüft.
Durch § 34 KHG NRW und
§ 23 GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasste
daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW durch die
gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten
Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der
Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Demnach haben wir die Prüfung so
geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die
Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender
Sicherheit erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt
werden kann, ob die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des
Prüfungsgegenstandes nach § 34 KHG NRW sowie § 23 GemKHBVO ergeben, erfüllt
wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über
die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Klinik sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der
Prüfung wurden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von bewussten Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze
und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die
Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes.
Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage
für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Marsberg
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Evangelische Treuhand GmbH hat am 24. Mai 2002
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Marsberg, Marsberg nach dem KHG und der GemKHBVO unter Einbeziehung der
Buchführung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001 und den
entsprechend § 21 GemKHBVO sowie § 25 EigVO erstellten Lagebericht
geprüft. Durch § 34 KHG NRW und § 23
GemKHBVO wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere
die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse
und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW durch die gesetzlichen Vertreter. Die
Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen
in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist
es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über
den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie
über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
vorgenommen. Demnach haben wir die Prüfung so geplant und durchgeführt, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden
und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die
Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach § 34
KHG NRW sowie § 23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über
das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Klinik sowie die Erwartungen über
mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit
des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis
von bewussten Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und
der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung
der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die
Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Münster
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH hat am 05. Mai 2002 folgenden
Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Krankenhauses Westfälische Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie Münster nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den
Lagebericht des Krankenhauses für das Wirtschaftsjahr vom 01.01. bis 31.12.2001
geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die
Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die
zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG
NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die
gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung
eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung,
den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen,
dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden
und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die
Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 34
KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälisches Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie Paderborn
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Merschmeier & Partner GmbH hat am 05. April 2002 folgenden
Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des
Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.2001 geprüft. Durch §
34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich
daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die
wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und auf die
zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG
NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die
gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und 34 KHG NRW unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der
über die Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten
Investitionsmittel hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälische Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Warstein
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH hat am 11. Juli 2002
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Krankenhauses Westfälische Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie Warstein nach KHG unter Einbeziehung der Buchführung und den
Lagebericht des Krankenhauses für das Wirtschaftsjahr vom 01.01 bis 31.12.2001
geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die
Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW und die
zweckentsprechende Verwendung der über die Investitionsverträge nach § 32 KHG
NRW erwirtschafteten Investitionsmittel des Krankenhauses durch die
gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter.
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung
eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung,
den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unsere Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse, der
zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW sowie der zweckentsprechenden Verwendung der über die
Investitionsverträge nach § 32 KHG NRW erwirtschafteten Investitionsmittel hat
keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälische
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in der Haard
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wibera AG
(Düsseldorf) hat am 03.05.2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie in der Haard, Marl-Sinsen, unter Einbeziehung der Buchführung
und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1 Januar bis 31. Dezember 2001
geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die
Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens,
die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zweckentsprechende, sparsame und
wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung
und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung
der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht sowie
über den Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unsere
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K n u t h
Westfälische Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
- St.-Johannes-Stift-Marsberg -
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wibera AG
hat am 12. Juli 2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Westfälischen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie - St.-Johannes-Stift Marsberg - nach KHG unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2001 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der
Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel
nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und
Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
des Krankenhauses. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht sowie über den
Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Krankenhauses.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälisches Institut für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie
und
Heilpädagogik Hamm
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wibera AG hat nach dem Ergebnis der Prüfung am
03. Mai 2002 folgenden
Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Westfälischen Instituts für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie und Heilpädagogik, Hamm, nach KHG unter Einbeziehung der
Buchführung und den Lagebericht des Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2001 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der
Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW. Die Buchführung und die Aufstellung von
Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter des Instituts. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage
der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss
unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht sowie über den
Prüfungsgegenstand gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Instituts sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die
Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der
wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Überzeugung
vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Instituts. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Instituts.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
Fördermittel nach § 25 KHG NRW hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälische Klinik Schloss Haldem
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Evangelische Treuhand GmbH (Münster) hat am
15.04.2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss der Westfälischen Klinik Schloss Haldem –
Maßregelvollzugseinrichtung zur Behandlung und Rehabilitation Suchtkranker-,
Stemwede, nach der GemKHBVO unter Einbeziehung der Buchführung für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und den gemäß § 21 GemKHBVO
sowie § 25 EigVO erstellten Lagebericht geprüft. Durch § 23 GemKHBVO wurde der
Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel des
Maßregelvollzugs analog § 25 KHG NRW durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung
und die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Klinik. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der
von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
gemäß § 23 GemKHBVO abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 23 GemKHBVO unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und
durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Krankenhauses sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben
in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von
bewussten Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasste die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klinik. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Klinik und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
öffentlichen Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K n u t h
Westfälisches Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt
Abschließender Vermerk der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2001
beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Evangelische Treuhand GmbH
(Münster) hat am 02.05.2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie
Lippstadt, Lippstadt, nach der GemKHBVO unter Einbeziehung der Buchführung für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und den gemäß § 21
GemKHBVO sowie § 25 EigVO erstellten Lagebericht geprüft.
Durch § 23 GemKHBVO
wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere
die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse
und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der
Fördermittel durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter . Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den erweiterten
Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und
durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
23 GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
wurden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Zentrums sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der
Basis von bewussten Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung
der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zentrums. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Zentrums und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen
Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K n u t h
Westfälisches Therapiezentrum Marsberg "Bilstein"
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Evangelische Treuhand GmbH in Münster hat am 24.05.2002 folgenden
Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Westfälischen Therapiezentrums Marsberg „Bilstein“, -
Maßregelvollzugseinrichtung zur Behandlung und Rehabilitation Suchtkranker-,
Marsberg, nach der GemKHBVO unter Einbeziehung der Buchführung für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und den entsprechend § 21
GemKHBVO sowie § 25 EigVO erstellten Lagebericht geprüft. Durch § 23 GemKHBVO
wurde der Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere
die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse
und die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel
des Maßregelvollzugs durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die
Aufstellung des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen
Vorschriften und den Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter des Therapiezentrums. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über
den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung
nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und durchgeführt, dass
Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den
Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und
durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden
und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die
Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23
GemKHBVO ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen wurden
die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und
rechtliche Umfeld des Therapiezentrums sowie die Erwartungen über mögliche
Fehler berücksichtigt.
Im Rahmen der
Prüfung wurden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von bewussten Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasste die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze
und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die
Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir
sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für
unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Therapiezentrums. Der
Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des
Therapiezentrums und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
öffentlichen Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K n u t h
Westfälisches Pflege- und Förderzentrum Lippstadt-Benninghausen
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Merschmeier & Partner GmbH hat nach dem
Ergebnis der Prüfung am 07. Mai 2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des
Krankenhauses für das Geschäftsjahr vom 01.01 bis 31.12.2001 geprüft. Durch §
53 HGrG wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich
daher auch insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Die
Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften der PBV liegen
in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Einrichtung. Unsere Aufgabe
ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung
über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht
sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 53 HGrG unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach §
53 HGrG ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld der Pflege- und Fördereinrichtung sowie die Erwartungen
über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die
Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von
Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Pflege- und Fördereinrichtung.
Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der
Pflege- und Fördereinrichtung und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung
zutreffend dar.
Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälisches Pflege- und Förderzentrum Marsberg
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses 31.12.2001 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Evangelische Treuhandstelle in Münster GmbH am 24. Mai 2002 folgenden
Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Westfälischen Pflege- und Förderzentrums Marsberg, Marsberg,
nach der GemKHBVO unter Einbeziehung der Buchführung und den entsprechend § 21
GemKHBVO sowie 25 EigVO erstellten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 01.
Januar bis 31. Dezember 2001 geprüft. Durch § 23 GemKHBVO wurde der
Prüfungsgegenstand festgelegt. Die Prüfung umfasste daher insbesondere die
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und
die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der
Fördermittel durch die gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen
handelsrechtlichen Vorschriften und in Anlehnung an die Vorschriften der KHBV
liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Zentrums. Unsere
Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine
Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den
Lagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand gemäß § 23 GemKHBVO
abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 23 GemKHBVO unter Beachtung der vom
Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach haben wir die Prüfung so geplant und
durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden und dass mit
hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Anforderungen, die sich
aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach § 23 GemKHBVO ergeben, erfüllt
wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen wurden die Kenntnisse über
die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des
Zentrums sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen
der Prüfung wurden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen
Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von bewussten Stichproben beurteilt.
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und
der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung
der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der
Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere
Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zentrums. Der Lagebericht gibt
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Zentrums und stellt die
Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der
öffentlichen Fördermittel hat keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Westfälisches Pflege- und Förderzentrum Warstein
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Greiffenhagen GmbH hat am 11. Juli 2002
folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den Jahresabschluss
unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Westfälischen
Pflege- und Förderzentrums Warstein, Einrichtung im Sondervermögen des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, für das Geschäftsjahr vom 01.01.2001 bis
31.12.2001 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und
Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
ergänzenden Regelungen in der Satzung liegen in der Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den
Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht
abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB
unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach
ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und
Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und des durch den
Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der
Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die
Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der
Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im
Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen
Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend
sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Westfälischen Pflege- und
Förderzentrums Warstein. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende
Vorstellung von der Lage des Westfälischen Pflege- und Förderzentrums und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse hat
keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
Hans Peter Kitzig Institut Gütersloh
Abschließender Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt NRW
Die mit der Prüfung
des Jahresabschlusses 31.12.2001 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Greiffenhagen GmbH hat am 21. Mai 2002 folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den
Jahresabschluss des Hans Peter Kitzig Institutes, Gütersloh, analog KHG unter
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht für das Geschäftsjahr vom
01.01 bis 31.12.2001 geprüft. Durch § 34 KHG NRW wurde der Prüfungsgegenstand
festgelegt. Die Prüfung umfasst daher insbesondere die Ordnungsmäßigkeit des
Rechnungswesens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Institutes durch die
gesetzlichen Vertreter. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den
Vorschriften der KHBV liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
der Trägergesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns
durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter
Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht sowie über den Prüfungsgegenstand
gemäß § 34 KHG NRW abzugeben.
Wir haben unsere
Jahresabschlussprüfung nach § 34 KHG NRW unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und des durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob
die Anforderungen, die sich aus der Festlegung des Prüfungsgegenstandes nach §
34 KHG NRW ergeben, erfüllt wurden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen
werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche
und rechtliche Umfeld des Institutes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler
berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die
Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht vorwiegend auf der
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der
angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der
gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat
zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer
Überzeugung vermittelt der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Institutes. Der Lagebericht
gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Institutes und
stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse hat
keine Einwendungen ergeben.“
Im Auftrag
K o w a l e w s k i
- MBl. NRW. 2003 S. 123