Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 17.2.2004 Seite 167 bis 186
Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003
21220
Änderung der
Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 15. November 2003
Die
Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihren Sitzungen am 16.
November 2002 und 15. November 2003 aufgrund
§ 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Änderung der Berufsordnung beschlossen, die
durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des
Landes Nordrhein-Westfalen 15. Dez. 2003 – III 7-0810.53 – genehmigt worden
ist.
Artikel I
Die
Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 21. März 1998/27. April 1999 (SMBL. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:
1
In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „keine nichtärztlichen Weisungen“ durch die
Wörter „keine Weisungen von Nichtärzten“ ersetzt.
2
In § 7 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Angehörige und andere Personen dürfen bei der
Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin bzw.
der verantwortliche Arzt und die Patientin bzw. der Patient zustimmen.“
3
In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliche Patientenmitteilungen“
durch die Wörter „schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten“
ersetzt.
4
§ 10 Abs. 6 wird aufgehoben.
5
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird gestrichen,
b)
die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
und 3.
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§ 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Auf dem Schild ist der Name, die (Fach-)Arztbezeichnung, die Sprechzeiten sowie ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 22 in Verbindung mit Kapitel D II Nr. 8 anzugeben. Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.“
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In § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Mit Genehmigung der Ärztekammer dürfen ausgelagerte Praxisräume mit einem Hinweisschild gekennzeichnet werden, welches den Arztnamen, die Arztbezeichnung und einen Hinweis auf die in den ausgelagerten Praxisräumen durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden enthält.“
8
Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
„§ 22 a
Ankündigung von Kooperationen
(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen
und Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D II Nr. 8) sind
– unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft – die Namen und
Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärztinnen und
Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluss ist ferner entsprechend der Rechtsform
mit dem Zusatz „Gemeinschaftspraxis“ oder „Partnerschaft“ anzukündigen. Die Fortführung
des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder
verstorbenen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis
oder Partnerschaft gemäß Kapitel D II Nr. 8 mehrere Praxissitze, so ist für
jeden Partner zusätzlich der Praxissitz anzugeben.
(2) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 darf sich die Ärztin bzw. der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D II Nr. 10 darf die Ärztin bzw. der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, daß die Bezeichnung „Ärztin“ bzw. „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3) Die
Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund nach Kapitel D II Nr. 11 kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes
angekündigt werden.
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In § 26 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Entbindung“ folgende weitere
Spiegelstriche eingefügt:
„- für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12 Monate nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet,
- für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für
einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht der andere Elternteil die
Versorgung des Kindes gewährleistet,“
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§ 27 erhält folgende Fassung:
„§ 27
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem ärztlichen Selbstverständnis zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes.
(2) Auf
dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche
berufsbezogene Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist untersagt. Berufswidrig ist insbesondere
eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte
dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote
aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Ärztinnen und Ärzte
können
1. nach der
Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. bis zu drei
Tätigkeitsschwerpunkte und
4. organisatorische Hinweise
ankündigen.
Die nach Nr. 1 erworbenen
Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form
geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere
Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn
diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen
Qualifikationen verwechselt werden können. Die Angaben nach Nrn. 1 und 2 sind
nur zulässig, wenn die umfassten
Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.
(5) Besondere Leistungen können angekündigt und müssen mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ gekennzeichnet werden. Zur Ankündigung dieser Angaben ist berechtigt, wer diese Leistung/en seit mindestens 2 Jahren in erheblichem Umfang erbringt und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachweisen kann.
(6) Ärztinnen
und Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der
Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die
Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.“
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§ 28 erhält folgende Fassung:
„§ 28
Verzeichnisse
Ärztinnen und Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
1. sie müssen allen Ärztinnen und Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,
2. die Eintragungen
müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken und
3. die
Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen einerseits und
Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.“
12
§ 30 erhält folgende Fassung:
„§ 30
Zusammenarbeit mit Dritten
(1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem
Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.
(2) Es ist nicht gestattet, zusammen mit
nichtärztlichen Personen, soweit diese nicht berufsmäßig mitarbeiten, zu
untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der
Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden.
(3) Die
Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist wünschenswert und
zulässig, wenn die ärztlichen Verantwortungsbereiche und die der Angehörigen
anderer Gesundheitsberufe klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.“
13
§ 32 erhält folgende Fassung:
„§ 32
Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
Es ist nicht gestattet, von
Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich
oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen,
wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der
ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht
vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist.“
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§ 33 erhält folgende Fassung:
„§ 33
Ärzteschaft und Industrie
(1) Soweit
ärztliche Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbracht werden (zum Beispiel bei der Entwicklung,
Erprobung und Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der
erbrachten Leistung entsprechen.
Die Verträge über die Zusammenarbeit sind
schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.
(2) Die Annahme von Werbegaben oder anderen
Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.
(3) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für
den Bezug der in Absatz 1 genannten Produkte Geschenke oder andere Vorteile für
sich oder einen Dritten zu fordern. Diese darf
die Ärztin bzw. der Arzt auch nicht sich oder Dritten versprechen lassen
oder annehmen, es sei denn, der Wert ist geringfügig.
(4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in
angemessener Höhe für die Teilnahme an wissenschaftlichen
Fortbildungsveranstaltungen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist
unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige Reisekosten,
Tagungsgebühren) der Ärztin bzw. des Arztes an der Fortbildungsveranstaltung
übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht im Vordergrund steht. Satz 1
und 2 gelten für berufsbezogene Informationsveranstaltungen von Herstellern
entsprechend.“
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§ 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Es ist nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.“
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Kapitel D I Nrn. 1 bis 6 werden aufgehoben und mit dem Hinweis „(unbesetzt)“
versehen.
Artikel II
Diese
Änderung der Berufsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Münster,
den 18. November 2003
Prof.
Dr. med. Ingo F l e n k e
r
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf,
den 15. Dezember 2003
Ministerium
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
-
Az.: III 7 – 0810.53 -
Im Auftrag
G o d r y
Die Änderung der Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im „Westfälischen Ärzteblatt“ bekannt gemacht.
Münster,
den 23. Dezember 2003
Prof. Dr. med. Ingo F l e n k e r
Präsident
- MBl. NRW. 2004 S. 173