Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 17.2.2004 Seite 167 bis 186
§ 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23.1.2004 |
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Normkopf Norm Normfuß |
§ 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23.1.2004
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§ 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz
Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
vom 23.1.2004
Vereinbarung
zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Verkehr, Energie und
Landesplanung
und
der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Bau
und Wohnungswesen, dieser vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr,
dieses vertreten durch den Präsidenten
aufgrund eines
Antrags nach § 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz
1
Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeit
des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes für
Güterverkehr Kraftomnibusse auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen
anhalten. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt hiervon unberührt.
2
Das Anhalten der Kraftomnibusse durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt
grundsätzlich im Rahmen seiner üblichen Kontrollen.
3
Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Land (den Bezirksregierungen, der
Polizei und dem nordrhein-westfälischen Verkehrsministerium) Zeit und Ort der
jeweiligen Kontrollen vorab durch Übersendung der Dienstpläne mit.
4
Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen durch die Ausübung des Anhalterechtes
durch das Bundesamt für Güterverkehr keine Kosten.
5
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 9 i. V. m. § 8 Fahrpersonalgesetz (FPersG) bleibt unberührt.
Einnahmen aus
Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kraftomnibussen
sind je nach Bußgeldzuständigkeit Einnahmen des Landes (§ 9 Abs. 1 FPersG) oder
des Bundes (§ 9 Abs. 2 FPersG). Einnahmen aus Verwarnungen nach § 20 Abs. 2
GüKG durch Bedienstete des Bundesamtes stehen dem Bund zu.
6
Sowohl das Land Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Wohnungswesen veranlassen die Veröffentlichung der Berechtigung des
Bundesamtes zum Anhalten von Kraftomnibussen im Land Nordrhein-Westfalen in den
jeweiligen amtlichen Mitteilungsblättern.
7
Diese Vereinbarung tritt am 01.12.2003 in Kraft. Sie kann von beiden Seiten
jederzeit widerrufen werden.
Für das Land
Nordrhein-Westfalen Für
die Bundesrepublik Deutschland
Der Minister für
Verkehr, Der
Präsident des Bundesamtes
Energie und
Landesplanung für
Güterverkehr
Dr. Axel H o r s t m a n n Ernst V o r r a t h
- MBl. NRW. 2004 S. 178