Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 52 vom 14.12.2005 Seite 1335 bis 1374
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen sowie der energetischen Verwertung von Holz (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2006 -) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 11.11.2005 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen sowie der energetischen Verwertung von Holz (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2006 -) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 11.11.2005
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen
sowie der energetischen Verwertung von Holz
(Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2006 -)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 11.11.2005
Um den Naturraum Wald mit
seinen vielfältigen Funktionen zu erhalten und zu fördern, strebt die
Landesregierung eine nachhaltige und pflegliche Waldbewirtschaftung an. Hierzu
ist eine Verbesserung des Holzabsatzes durch die Erschließung neuer
Absatzquellen und eine Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft des Landes
notwendig, die den Erfordernissen des größer gewordenen Marktes entspricht. Die
Förderung des Holzabsatzes stellt einen Beitrag zum Klimaschutz und zur
Schonung endlicher fossiler Rohstoffe dar und stärkt die Wirtschaftskraft des
ländlichen Raumes.
Nachstehende Fördertatbestände
sollen zur Erreichung dieser Ziele Impulse geben ohne Dauersubventionen
auszulösen.
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Ziel nachstehender
Fördermaßnahmen ist eine Erhöhung des Holzabsatzes. Gefördert wird die
Verwertung von Waldholz, von naturbelassenem stückigem und nicht stückigem
Rest- und Altholz sowie Hölzern aus der Landschaftspflege. Das Land
Nordrhein-Westfalen gewährt daher auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Nr. 2
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Art.
II des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), nach Maßgabe dieser
Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV /
VVG) und auf der Grundlage der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher
Raum) Zuwendungen für:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen von
Holz.
- Maßnahmen zum Einsatz von Holz zur Energieerzeugung.
- Maßnahmen zur pfleglichen Waldbewirtschaftung.
Ein Anspruch auf Gewährung
der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
2.1
Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen von
Holz.
2.1.1
Gutachterliche Stellungnahmen und Erhebungen.
2.1.2
Investitionen zur Erhöhung der Holzlagerkapazitäten.
2.1.3
Investitionen zur Konzentration des Holzangebotes.
2.1.4
Investitionen zur Verbesserung der Ernte und Veredelung von Holz durch die
Einführung innovativer Technologien.
2.1.5
Investitionen zur Verbesserung von Erfassung und Austausch von Holzdaten.
2.1.6
Investitionen zur Verbesserung der Logistik beim Holztransport.
2.1.7
Investitionen zur Bereitstellung und Verarbeitung von Holz zu einem
Energieträger.
2.1.8
Investitionen zur gemeinschaftlichen Holzverarbeitung oder -vermarktung.
2.2
Maßnahmen zum Einsatz von Holz zur Energieerzeugung.
2.2.1
Gutachterliche Stellungnahmen und Erhebungen.
2.2.2
Investitionen für die Errichtung bzw. den Erwerb von automatisch beschickten
und geregelten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 49 Megawatt,
die der zentralen Wärmeversorgung dienen und die im Anhang aufgeführten
Bedingungen erfüllen. Zugelassener Brennstoff ist ausschließlich naturbelassenes
Holz.
2.3
Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit.
2.3.1
Investitionen für den Erwerb von Zuggeschirren, Geräten und Maschinen für den
Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit.
2.3.2
Holzrücken sowie sonstige Arbeiten mit Pferden zur pfleglichen
Waldbewirtschaftung.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Für die Maßnahmen nach Nrn.
2.1.1 bis 2.1.8
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
- private und kommunale Waldbesitzer
- forstliche Lohnunternehmen
- holzbe- und -verarbeitende Betriebe als kleine und mittlere Unternehmen
- Holzvermarktungsorganisationen
- Holzhandel und -spediteure
Für
die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2
- natürliche und juristische Personen
Für
die Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 und Nr. 2.3.2
- forstliche Lohnunternehmen
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderhöhe für Anlagen
nach Nr. 2.2.2 richtet sich nach der erforderlichen Kesselleistung, wenn nicht
ein Mindestbetrag gemäß Nr. 5.3.2 in Höhe von 1500 EUR oder 1000 EUR gewährt
wird.
Grundlage für die Ermittlung
der zu installierenden Kesselleistung bildet
- die DIN EN 12831 bei Neubauten,
- die DIN 4701 bei bestehenden Gebäuden,
- eine überschlägige Berechnung im Falle eines Kesseltausches. Das Verfahren
kann der Landesbetrieb Wald und Holz NRW vorgeben.
Förderanträge über
genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werden
erst nach Vorlage des Genehmigungsbescheides bewilligt.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Es wird ein Zuschuss /
Zuweisung in Form einer Anteilfinanzierung für die Maßnahmen nach den Nrn.
2.1.1 bis 2.1.8, 2.2.1, 2.2.2 und 2.3.1 gewährt.
Zum Zwecke der Einwerbung von
Drittmitteln wird die Höhe der Förderung bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 begrenzt
(siehe Nr. 5.3.2).
Für die Maßnahmen nach Nr.
2.3.2 werden Festbeträge gezahlt.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Die Ausgaben für Maßnahmen i.S. der Nrn. 2.1.1 und 2.2.1.
Für Maßnahmen nach den Nrn.
2.1.2 bis 2.1.8 und Nr. 2.2.2:
- die Beschaffungsausgaben,
- die zum Anlagenbetrieb erforderlichen Einrichtungen und
- notwendige Bauausgaben nach den Kostengruppen 310 – 369, 410 – 469, 480 –
489, 522, 527, 700, 730, 731 und 733 - 739 der DIN 276.
Zuwendungsfähig sind auch:
- ein notwendiger Pufferspeicher
- begründete Reserve- und Spitzenlastkessel unabhängig vom eingesetzten
Brennstoff (siehe Nr. 7.1)
- Abgasreinigungstechnik
- Brennstofflager mit automatischer Austragung zum Brenner. Für
Hackschnitzelheizungen wird eine Lagerkapazität von bis zu 50 % des jährlichen
Brennstoffbedarfs und für Pelletheizungen bis zur Höhe des gesamten
Jahresbedarfs gefördert.
- Warmwasserinstallation zur Überführung in den Heizkreislauf des Gebäudes bis
vor den Hauptverteiler
- Nahwärmenetz einschließlich der Hausübergabestellen, soweit es mit einer nach
Nr. 2.2 geförderten Holzheizanlage verbunden ist. In Neubaugebieten muss der
nachgewiesene Mindestwärmeabsatz 1,5 MWh je Jahr und Meter Rohrlänge betragen.
- Ausgaben für Architekten-,
Ingenieur- und Beratungshonorare bis zur Höhe von 12 % der
Investitionsausgaben.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Die vorstehend nicht genannten Kostengruppen der DIN 276
- Umsatzsteueraufwendungen
- Rabatte und Skonti
- Eigenleistungen jeder Art
- Grunderwerbs- und Nebenkosten
- Gebrauchte Sachen
- Aufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen
- Schornsteine
- Anlagen zur motorischen Nutzung von Holzgas
5.3.2
Fördersätze / -beträge
Die Gesamtförderung beträgt:
- Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.3.1 bis zu 35 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben.
- Für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben.
- Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2:
-- 3 EUR je Festmeter gerückten Holzes.
-- 12 EUR je Stunde erbrachter sonstiger Waldarbeit durch Einspänner.
-- 15 EUR je Stunde erbrachter sonstiger Waldarbeit durch Zweispänner.
- Für die Errichtung von Anlagen nach Nr. 2.2.2 bis zu 40 % der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Von der Förderung wird der fiktive
Zuschussbetrag gemäß der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung
erneuerbarer Energien“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 17. Juni 2005 (BAnz. S. 9910) abgezogen.
Voraussetzung für die
Gewährung des vorstehenden Fördersatzes ist:
Die Nennwärmeleistung der Anlagen beträgt mehr als 300 kW oder die
Anlagen werden errichtet von:
- Unternehmen der Forst- und Landwirtschaft sowie des Gartenbaus,
- Kommunen, kommunalen Betrieben,
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Schulträgern,
- gemeinnützigen Gesellschaften und Einrichtungen,
- eingetragenen Vereinen.
Für die übrigen Anlagen nach
Nr. 2.2.2 mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW wird im Rahmen der
Anteilfinanzierung (Fördersatz bis zu 40%) ein Höchstbetrag von 55 EUR je kW
installierter Nennwärmeleistung gewährt,
- mindestens jedoch 1500 EUR bei Heizkesseln,
- mindestens 1000 EUR bei Öfen ohne Wärmedämmung, die konstruktionsbedingt auch
Wärme an die Umgebung abgeben und der zentralen Wärmeversorgung dienen.
Die Bagatellgrenze für alle
Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 beträgt 500 EUR, für Gemeinden 12.500 EUR.
Die Höchstförderung beträgt:
- 12.500 EUR je Maßnahme nach Nr.
2.1.1 und Nr. 2.2.1
- 500.000 EUR je Maßnahme nach Nr. 2.1.2 bis Nr. 2.1.8 und Nr. 2.2.2
- 20.000 EUR je Maßnahme nach Nr.
2.3.1.
Für die folgenden Maßnahmen
erfolgt eine EU-Kofinanzierung mit 25% der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des
NRW Programm „Ländlicher Raum“:
- Nr. 2.1.1 bis Nr. 2.1.8,
- Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2, soweit die Nennwärmeleistung unter 5 MW liegt,
- Nr. 2.3.1.
Die Förderung nach diesen
Richtlinien lässt eine Kumulierung aus anderen öffentlichen Förderprogrammen
zu. Voraussetzung ist, dass der finanzielle Eigenanteil des Antragstellers bei
Maßnahmen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3.1 mindestens 65 % und bei Maßnahmen nach Nr.
2.2 mindestens 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Sofern beim Betrieb einer
geförderten Anlage die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (siehe auch Anhang;
7. Hinweis) nicht erfüllt werden, kann die Bewilligungsbehörde den
Zuwendungsbescheid auch nach Abschluss der Maßnahme widerrufen und den
Zuwendungsbetrag, auch wenn er bereits verwendet ist, zurückfordern.
Im Nennwärmebereich bis 15 kW
werden nur Anlagen gefördert, die ausschließlich mit Holzpellets betrieben
werden.
Die Zweckbindungsfristen
betragen für Maßnahmen nach
- Nr. 2.1.2 und Nr. 2.1.3: 10 Jahre
- Nrn. 2.1.4 bis 2.1.8 und Nr. 2.3.1: 5 Jahre
- Nr. 2.2.2: 7 Jahre
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
ist nach Muster der Anlagen 1 bis 4 bei der zuständigen Außenstelle des
Landesbetriebes Wald und Holz NRW (Forstamt) einzureichen.
Der Landesbetrieb zieht in
Zweifelsfällen vor einer Entscheidung über Anträge von Feuerungsanlagen über
100 kW und insbesondere in der Frage der Zuwendungsfähigkeit von Reserve- und
Spitzenlastkesseln die
Energieagentur Nordrhein-Westfalen
Kasinostraße 19 - 21
42103 Wuppertal
Telefon 0202/24552-0
beratend hinzu. Hierbei sind auch die immissionsschutzrechtlichen Belange zu
bewerten.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb
Wald und Holz NRW.
Das zuständige Ministerium
kann das Verfahren für Großmaßnahmen oder solche mit besonderer Marktbedeutung
an sich ziehen.
Die Bewilligungen erfolgen
auf Vordruck gemäß Muster der Anlage 5.
Weitere Informationen sowie
Antragsunterlagen sind über die Forstämter sowie über das Internet unter www.wald-und-holz.nrw.de erhältlich.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Es gelten die VV/VVG zu § 44
Landeshaushaltsordnung, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung – ANBest-P sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden – ANBest-G.
In den Antragsverfahren, in
denen eine EG-Kofinanzierung zum Tragen kommt, sind neben den Regelungen der
LHO die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens anzuwenden. Die Auszahlung der
Zuwendung erfolgt ausschließlich nach Vorlage von Originalrechnungen, die an
den Antragsteller adressiert sind, sowie entsprechender Zahlungsbelege.
Der Verwendungsnachweis ist
nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Er ist bei der zuständigen
Außenstelle des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (Forstamt) vorzulegen.
7.4
Sonstige Regelungen
Zum Zwecke der
Qualitätssicherung wird das verwaltungsinterne Verfahren vom Landesbetrieb Wald
und Holz NRW in einer aktuellen Verwaltungsregelung dargestellt und den
Bewilligungsstellen nach Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde zur Verfügung
gestellt.
Zur Erleichterung des
Antragverfahrens wird den Antragstellenden ein Merkblatt bereitgestellt.
8
In-Kraft-Treten
8.1
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und am 31.
Dezember 2010 außer Kraft.
8.2
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie werden aufgehoben:
- der RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 27.3.2003 III–4-40-00-00.141 (SMBl. NRW. 79023)
- der Erlass d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 12.08.2003 (n.v.) III-4 40-00-00.141
- der Erlass d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz v. 8.4.2004 (n.v.) III-4 40-00-00.141
Anhang
Anlage
1
- MBl. NRW. 2005 S. 1344