Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 53 vom 21.12.2005 Seite 1375 bis 1386
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Dezember 2005 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Dezember 2005
Änderung der Satzung
des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
vom 7. Dezember 2005
Artikel I
Die Worte „Mitglieder des Versorgungswerkes sind alle
Kammerangehörigen im Sinne des Heilberufsgesetzes, die bei In-Kraft-Treten
dieser Satzung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie“
werden durch die Worte "Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind ab
1.1.2006 alle nicht berufsunfähigen Kammerangehörigen im Sinne des
Heilberufsgesetzes, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in den Kammerbereich Nordrhein
eintreten, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und" ersetzt,
hinter die Worte "ausgenommen sind" werden die Worte "oder nach
§ 13 Absatz 1 auf Antrag eine Befreiung erlangt haben oder erlangen
können" eingefügt.
"Für Pflichtmitgliedschaften, die in der bis zum
31.12.2005 geltenden Fassung begründet wurden, bleibt § 11 in der bis dahin
geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die Pflichtmitgliedschaft
maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern."
"Kammermitglieder, die in der vor dem 1.1.2006
geltenden Fassung der Satzung von der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk
gemäß §§ 11 oder 12 aufgrund der Lebensaltersgrenze von 45 Jahren ausgenommen
waren, können auf eigenen schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft kraft Satzung
gemäß § 11 beantragen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die satzungsgemäß
erforderlichen Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft erfüllen und bei
Antragstellung nicht berufsunfähig sind. Die Mitgliedschaft beginnt im
Folgemonat der Antragstellung."
"Die Pflichtmitgliedschaft endet mit dem Ablauf des
Monats, in dem das Mitglied stirbt."
"Kammerangehörige, die bis zum 31.12.2005 das 45.
Lebensjahr vollendet haben, bis zu diesem Zeitpunkt bereits eine
pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt haben und nach dem bis dahin geltenden
Satzungsrecht keine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk begründet
haben oder begründen konnten, bleiben von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk
der Apothekerkammer Nordrhein ausgenommen, solange sich die für die Ausnahme
maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern."
Hinter die Worte "geführt hat" werden die Worte
"ab 1.1.2006" eingefügt, das Wort "wieder" entfällt, die
Worte "45. Lebensjahr" werden durch die Worte "65.
Lebensjahr" ersetzt.
"Kammerangehörige, die vor dem 1.1.2006 eine Tätigkeit
im Kammerbereich Nordrhein aufgenommen haben, bleiben oder werden auf Antrag
von der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk befreit, wenn sie aufgrund einer
durch Gesetz oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer anderen
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer
Berufsgruppe außerhalb des Bezirks der Apothekerkammer Nordrhein geworden sind
und diese Mitgliedschaft nach den früher geltenden Bestimmungen dort
aufrechterhalten und einkommensbezogene Beiträge an die bisherige
Versorgungseinrichtung abführen."
"Kammerangehörige, die nach dem 1.1.2006 weniger als 3
Monate im Kammerbereich Nordrhein beschäftigt sind, werden auf Antrag von der
Mitgliedschaft zum Versorgungswerk befreit, wenn sie aufgrund einer durch
Gesetz oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer anderen
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer
Berufsgruppe außerhalb des Bezirks der Apothekerkammer Nordrhein geworden sind,
diese Mitgliedschaft dort aufrechterhalten und einkommensbezogene Beiträge an
die bisherige Versorgungseinrichtung abführen."
"Kammerangehörige, die bereits in einem anderen
berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglied sind und weiterhin bleiben
müssen (doppelte Kammermitgliedschaft) werden auf schriftlichen Antrag von der
Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit, sofern sie die
Rentenversicherungsbeiträge aus der gesamten Berufstätigkeit zum
erstzuständigen Versorgungswerk leisten."
"Die Befreiung nach Absätzen 1, 2 und 3 gilt nur so
lange, wie sich die für die Befreiung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse
nicht ändern."
Das Wort "ins" wird durch die Worte "in
das" ersetzt, die Worte "Angestelltenversicherungspflicht gem."
werden ersetzt durch die Worte "Versicherungspflicht gemäß" und das
Wort "Angestelltenversicherung" wird durch die Worte
"Versicherung zur Deutschen Rentenversicherung" ersetzt.
Die Worte "1 a und c sind binnen 6 Monaten" werden
durch die Worte "1, 2 oder 3 sind binnen 3 Monaten" ersetzt.
Die Worte "oder 2" werden durch die Worte "2
oder 3" ersetzt, die Worte "oder wird eine Mitgliedschaft nach § 13
Abs. 2 begründet" und die Worte "oder Teilbefreiung" entfallen.
"Fallen die Voraussetzungen einer Teilbefreiung nach §
13 Abs. 4 weg, besteht die Mitgliedschaft nach den Satzungsbestimmungen. Die
Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 5 beginnt am Ersten des Monats, in dem die
Kammermitgliedschaft begründet wurde."
Die Worte "Verzicht auf die Ausnahme, Befreiung und
Teilbefreiung" werden durch die Worte "Fehlen von Nachweisen bei
Ausnahmen und Befreiungen" ersetzt.
Die Worte "§ 12 Abs. 3" werden durch die Worte
"§ 12 Abs. 4" ersetzt.
Hinter die Worte "dass sie" werden die Worte
"im Rahmen der Satzungsbestimmungen" eingefügt, das Wort
"Mitgliedschaft" wird durch das Wort
"Pflichtmitgliedschaft" ersetzt.
"Die Fortsetzung einer Pflichtmitgliedschaft ist
ausgeschlossen, wenn für das Mitglied im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Antrag eine Pflichtmitgliedschaft oder Versicherung bei einer anderen
öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung,
insbesondere bei der Deutschen Rentenversicherung oder eines Versorgungsträger
im Sinne der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung besteht
oder wenn das Mitglied in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird."
Das Wort "Mitgliedschaft" wird durch die Worte
"bisherige Pflichtmitgliedschaft" ersetzt, die Worte "aufrecht
erhalten, ruht" werden durch die Worte "aufrechterhalten, endet"
ersetzt. Die Worte "; es sei denn, das Mitglied nimmt gemäß § 32 eine
Beitragserstattung in Anspruch oder lässt die Beiträge gemäß § 33 an das neu
zuständige Versorgungswerk überleiten" entfallen.
"Wenn keine Überleitung der Beiträge an einen
anderen Versorgungsträger im Sinne des §
33 möglich ist, kann das Mitglied eine Beitragserstattung gemäß § 32 Absatz (1)
beantragen."
Die Worte "oder das Ruhen" entfallen, hinter die
Worte "nicht möglich" werden die Worte ", eine
Beitragserstattung gemäß § 32 kann unter den dort genannten Voraussetzungen
beantragt werden" eingefügt.
"Endet die Mitgliedschaft und kann eine Überleitung der
Beiträge nach den Überleitungsabkommen in ein anderes Versorgungswerk nicht
durchgeführt werden und kann keine Beitragserstattung in Anspruch genommen
werden, so bleibt die Anwartschaft beitragsfrei aufrechterhalten."
"Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 18 in
der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung begründet wurden, bleiben die §§ 18
und 23 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die
freiwillige Mitgliedschaft maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern."
Hinter die Worte "im Nachversicherungszeitraum"
werden die Worte "nach den bis zum 31.12.2005 geltenden
Satzungsbestimmungen" eingefügt, hinter das Wort "bestand"
werden die Worte "und noch besteht" eingefügt.
Vor das Wort "innerhalb" werden die Worte
"nach den ab 1.1.2006 geltenden Bestimmungen" eingefügt.
Die Worte "Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte" werden durch die Worte "Deutsche
Rentenversicherung" ersetzt.
"Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 SGB VI führen nicht zu
einer Erhöhung der persönlichen Rentenanwartschaft."
Die Worte "gesetzlichen Rentenversicherung für
Angestellte" werden durch die Worte "Deutschen
Rentenversicherung" ersetzt.
Die Worte "gesetzlichen Rentenversicherung" werden
durch die Worte "Deutschen Rentenversicherung" ersetzt.
"Dies gilt auch für
Kammerangehörige, die eine pharmazeutische Tätigkeit nur gelegentlich,
insbesondere als Vertreter für eine Dauer ausüben, die im Laufe eines Jahres
seit ihrem Beginn auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschränkt ist (§ 8 Abs.
1 Nr. 2 SGB IV)."
"Für die Herabstufung eines Beitrages ist der letzte
vorliegende Gewerbesteuermessbescheid und im Fall c) zusätzlich der
Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen. Wenn zum Zeitpunkt des Antrages auf
Herabstufung kein Gewerbesteuermessbescheid oder Einkommensteuerbescheid
vorliegt oder der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb sich zum Vorjahresgewinn
erheblich gemindert hat, reicht zunächst eine Prognose des zu erwartenden
Gewinns durch ein Mitglied der Steuerberatenden Berufe."
"Stellt sich bei selbstständig Tätigen nach Vorlage des
Gewerbesteuermessbescheides oder des Einkommensteuerbescheides heraus, dass die
vorläufige Beitragseinstufung zu hoch vorgenommen wurde, ist eine Rückzahlung
für das jeweilige Jahr oder eine Verrechnung von zuviel gezahlten Beiträgen mit
Beiträgen für andere Jahre ausgeschlossen. Die zuviel gezahlten Beiträge werden
für die Berechnung der Rente berücksichtigt."
Die Worte "§ 13 Abs. 2"
werden durch die Worte "§ 13 Abs. 5" ersetzt.
"Sofern Mitglieder des Versorgungswerkes von der
Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (früher § 7 AVG)
oder nach § 6 Absatz 1 b) SGB VI zugunsten des Versorgungswerkes befreit
wurden, sind für nachfolgende Zeiten von den entsprechenden Stellen oder dem
Mitglied Beiträge in der Höhe der bundesgesetzlichen Regelungen an das
Versorgungswerk zu leisten:
1. für Zeiten einer Arbeitslosigkeit, wenn Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld
II, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezogen wird,
2. für Zeiten des Krankengeldbezuges, wenn der anteilige
Rentenversicherungsbeitrag durch die Krankenkasse ausbezahlt wird,
3. für Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit, wenn eine Zahlung der
Beiträge an das Versorgungswerk durch den Bund erfolgt,
4. für Zeiten der Pflege, wenn das Mitglied Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB
XI ist und Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält. Wird
während dieser Zeit eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt, wirken sich diese
Beiträge nur auf die Regelaltersrente aus. Das Nähere regelt der technische
Geschäftsplan."
"Mitglieder im Sinne des § 11 leisten während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung
a) zunächst einen Beitrag in Höhe des jeweils geltenden
Beitrages nach § 21 Abs. 1
oder 2,
b) sofern sie von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
(früher § 7 AVG) oder nach § 6 Absatz 1 b) SGB VI zugunsten des
Versorgungswerkes befreit sind, Beiträge im Sinne des § 14
Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG),
mindestens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der
vorgenannten Zeiten Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind."
Die Worte "Absätze 5 und 12" werden durch die
Worte "Absätze 5 und 11" ersetzt.
Die Worte "in Absätzen 2 und 6 bis 11" werden
durch die Worte "in Absätzen 2 und 6 bis 10" ersetzt.
"Die Möglichkeit einer Zahlung zur zusätzlichen
Höherversorgung endet
a) mit der Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente oder
b) mit dem Beginn einer Leistung auf Altersrente oder Kapitalzahlung."
Die Worte "(§ 18)" werden durch die Worte
"nach § 18 in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung" ersetzt.
Das Wort
"Wartezeit" wird durch die Worte "satzungsgemäßen
Bestimmungen" ersetzt.
Die Worte", frühestens jedoch nach einer Mitgliedschaft
von 60 Beitragsmonaten" entfallen.
Die Worte "dahin gezahlten Beiträge noch nicht
finanziert ist" werden durch die Worte "zur Vollendung des 65.
Lebensjahres zu zahlenden Beiträge nicht erbracht wird" ersetzt.
"Die Rentenzahlung beginnt frühestens mit dem
Folgemonat der Antragstellung."
Die Worte "angestellten Apothekerinnen oder
Apothekern" werden durch die Worte "Angestellten das
Beschäftigungsverhältnis rechtlich noch nicht beendet wurde und" ersetzt.
"Auch nach rechtlicher Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses wird die Rente nicht gewährt, solange
Lohnersatzansprüche von Dritter Seite bestehen."
"Mitwirkungspflicht bei Berufsunfähigkeit"
Die Worte "damit alle"
entfallen.
Die Worte "die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch
nicht erfüllt" werden durch die Worte "für weniger als 60 Monate
Beiträge entrichtet" ersetzt.
Die Worte "Mitgliedschaft oder dem Ruhen der
Mitgliedschaft" werden durch das Wort "Pflichtmitgliedschaft"
ersetzt. Hinter die Worte "keinen Gebrauch machen" wird das Wort
"können" eingefügt.
"Wurden überdies in andere berufsständische
Versorgungseinrichtungen Beiträge gezahlt, sind diese anzurechnen."
Hinter die Worte "freiwilliger Mitglieder" werden
die Worte "im Sinne des § 18" eingefügt.
Hinter das Wort "oder" wird das Wort "die"
eingefügt.
"Versorgungseinrichtungen, an die Beiträge übergeleitet
werden können oder von denen Beiträge angenommen werden können, sind neben den
berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Inland auch Einrichtungen
übernationaler Versorgungsträger, wenn mit diesen ein Abkommen oder eine
Individualvereinbarung getroffen wurde."
"Für Mitglieder, die aufgrund der Verlegung ihrer
Tätigkeit innerhalb Deutschlands in den Geltungsbereich eines anderen
Apothekerversorgungswerkes gelangen, gelten die zwischen den betroffenen
Versorgungswerken geschlossenen Überleitungsabkommen. Eine Überleitung
innerhalb Deutschlands erfolgt auf Antrag des Mitgliedes und ist innerhalb
einer Frist von 3 Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit bei der annehmenden
Versorgungseinrichtung zu stellen. Wird die Pflichtmitgliedschaft erst nach
Ablauf von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der annehmenden
Versorgungseinrichtung begründet, ist der Antrag innerhalb einer Frist von 3
Monaten nach Begründung der Pflichtmitgliedschaft zu stellen."
"Eine Überleitung innerhalb Deutschlands ist
ausgeschlossen, wenn
a) die Mitgliedschaft in der abgebenden Versorgungseinrichtung mehr als 60
Monate betragen hat. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft innerhalb eines
Kalendermonats, wird der Monat jeweils als voller Monat gerechnet. Auch
Nachversicherungs- und Überleitungszeiten sind entsprechend zu berücksichtigen;
b) die mitgliedschaftspflichtige Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der
annehmenden Versorgungseinrichtung nicht mindestens 3 Monate besteht;
c) Beitragsrückstände bestehen und diese nicht innerhalb der Antragsfrist
beglichen werden;
d) Ansprüche des Mitgliedes gegen die abgebende Versorgungseinrichtung ganz
oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind;
e) das Mitglied in dem Zeitpunkt, in dem seine Mitgliedschaft in der abgebenden
Versorgungseinrichtung endet, bei der abgebenden oder annehmenden Versorgungseinrichtung
einen Berufsunfähigkeitsrentenantrag gestellt hat oder berufsunfähig war;
f) der Versorgungsfall eingetreten ist oder
g) ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet wurde oder mit
Ausgleichsverpflichtung oder Ausgleichsberechtigung für das Versorgungswerk der
Apothekerkammer Nordrhein abgeschlossen ist."
"Besteht kein Abkommen, so leitet das Versorgungswerk
der Apothekerkammer Nordrhein Beiträge nur dann über oder nimmt sie nur dann
an, wenn die annehmende oder abgebende Einrichtung die Beiträge zu den von dem
Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein üblicherweise vereinbarten
Bedingungen akzeptiert."
"Mit der Überleitung werden Anwartschaften in gleicher
Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn die bei der bisherigen
Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zeitgleich zum Versorgungswerk der
Apothekerkammer Nordrhein entrichtet worden wären."
"Überleitungsabkommen können vom Geschäftsführenden
Ausschuss mit Zustimmung des Aufsichtsführenden Ausschusses abgeschlossen
werden; sie sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen."
Die Worte "der letzten 12 vollen Monate, bei
freiwilliger Mitgliedschaft jedoch höchstens der Durchschnittsbeitrag der
letzten vollen 60 Monate" werden durch die Worte "sich bis zu diesem
Zeitpunkt aus den in der gesamten Versicherungszeit gezahlten Pflicht- und/oder
freiwilligen Beiträgen ergibt" ersetzt.
"Zeiten mit Krankengeldbezug oder Elternzeiten werden
nicht als Versicherungszeit berücksichtigt."
"Die Versicherungszeit beginnt mit dem ersten Tag des
Monats der Mitgliedschaft und endet mit dem letzten Tag des Monats der
Antragstellung, wenn alle Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 erfüllt sind. Für
Beginn und Ende der Elternzeit und des Krankengeldbezuges gilt diese Regelung
entsprechend."
Satz 5.
"Ist ein ehemaliges Mitglied, das noch nicht in die
Rente eingewiesen ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles (Berufsunfähigkeit
oder Tod) auch beitragspflichtiges Mitglied eines anderen auf Gesetz beruhenden
Versorgungsträgers im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (mit
Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung – früher Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte), wird statt der sich aus dem beitragsfreien Anspruch
ergebenden Rente ein höherer, auf das Versorgungswerk entfallender Anteil einer
Rente gewährt, sofern auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre
Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen. Der Anteil ergibt sich
entsprechend dem Verhältnis der bisherigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk
zur gesamten bis zum Leistungsfall zurückgelegten Versicherungszeit bei allen
auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Artikel 46 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Rente
in der Weise, dass sowohl Versicherungszeiten vor Beginn der Mitgliedschaft im
Versorgungswerk als auch die Zeiten vom Ausscheiden aus dem Versorgungswerk bis
zum Eintritt der Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung
dieser Zeiten erfolgt analog Absatz (4), wobei der angerechnete
Durchschnittsbeitrag im Verhältnis der Versicherungszeit im Versorgungswerk zur
gesamten Versicherungszeit in der EU gekürzt wird."
"Besitzt ein Mitglied des Versorgungswerkes auch bei
anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern im Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung –
früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) Anrechte für den Fall der
Berufsunfähigkeit oder des Todes, wird die Anrechnung des Durchschnittsbeitrags
nur anteilig vorgenommen, sofern auch die anderen beteiligten Versorgungsträger
ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen. Der anteilig anzurechnende
Beitrag ergibt sich durch Kürzung des nach Absatz (4) errechneten
Durchschnittsbeitrages aus der Versicherungszeit im Versorgungswerk nach dem
Verhältnis der zurückgelegten Mitgliedschaft im Versorgungswerk zur insgesamt
in der EU zurückgelegten Versicherungszeit."
Die Worte "Absätze 9 und 10" werden durch die
Worte "Absätze 11 und 12" ersetzt.
Die Worte "Absätzen 9 und 10" werden durch die
Worte "Absätzen 11 und 12" ersetzt.
Die Worte "§ 21 Abs. 12" werden durch die Worte
"§ 21 Abs. 11" ersetzt.
"Für Mitglieder, die einen Anspruch auf Rente vor dem
1.1.2006 begründet haben, bleibt die Berechnung der Rente in der bis zum
31.12.2005 geltenden Fassung maßgebend, solange sich die tatsächlichen
Verhältnisse nicht ändern."
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g e l
Präsident der Apothekerkammer Nordrhein