Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 53 vom 21.12.2005 Seite 1375 bis 1386
Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 24. September 2005 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 24. September 2005
Änderung der Satzung
der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung
vom 24. September 2005
Die
Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
24. September 2005 aufgrund des § 23 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai
2000 (GV. NRW. S. 403) - SGV. NRW. 2122 -,
zuletzt geändert durch Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S 148), folgende
Änderungen der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung beschlossen,
die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
14.11.2005 - Vers 35-00-1 (U 24) IV C 4 - genehmigt worden ist.
I.
Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung vom 29.9.2001 (SMBl. NRW. 21220) wird wie folgt geändert:
1
§ 11 erhält folgende Fassung:
§ 11
Berechnung der Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente
(1) 1Jedes
Mitglied erwirbt durch Leistung von Versorgungsabgaben für
jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl, die mit vier Stellen nach dem Komma
kaufmännisch gerundet gerechnet wird. 2Ausgenommen davon sind
Versorgungsabgaben, die die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unter den
Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 entgegengenommen hat, sowie die für das
Mitglied im Zuge einer Nachversicherung gemäß § 181 Absatz 4 SGB VI geleisteten
Dynamisierungszuschläge. 3Diese jährliche
Steigerungszahl ist der zweifache Wert, der sich ergibt aus der im
Geschäftsjahr geleisteten Versorgungsabgabe geteilt durch die gemäß § 26 Abs. 1 errechnete durchschnittliche Versorgungsabgabe
des gleichen Geschäftsjahres. 4Für das Kalenderjahr, in dem eine
Rentenzahlung beginnt, und für das vorausgegangene Kalenderjahr wird für die
Ermittlung der Steigerungszahlen die nach § 26 Abs. 1 errechnete
durchschnittliche Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres zugrunde
gelegt.
(2) 1Zur
Ermittlung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl wird die
Summe der durch Leistung von Versorgungsabgaben jährlich erworbenen
Steigerungszahlen durch die Anzahl der Jahre der Mitgliedschaft geteilt. 2Dabei
bleiben bei Mitgliedszeiten
1.
vor dem 1.1.2003 die
Zeiten des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und
2.
ab dem 1.1.2003 die
Zeiten vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der
Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zum Ende der Zahlung der
Berufsunfähigkeitsrente unberücksichtigt.
3Sofern dies einen höheren Wert ergibt, werden bei der Berechnung der
durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl nicht berücksichtigt:
1. Die ersten drei
Geschäftsjahre seit Beginn der Mitgliedschaft sowie die während dieser Zeit
erworbenen Steigerungszahlen. Dies gilt auch für Fälle einer Überleitung oder Nachversicherung gemäß § 18. Versorgungsabgaben der ersten drei Geschäftsjahre, die
erst nach Ablauf des dritten Geschäftsjahres geleistet worden sind, werden bei
der Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, die
ohne Berücksichtigung der ersten drei Geschäftsjahre erfolgt, nicht
berücksichtigt.
2. Auf Antrag die Zeit,
in der:
a) ein gesetzliches Beschäftigungsverbot
nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder entsprechenden
beamtenrechtlichen Regelungen bestand oder nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes bestanden hätte, wenn das betroffene Mitglied nicht
selbständig, sondern unselbständig tätig gewesen wäre,
b) sich das Mitglied ab dem Tage der
Geburt eines Kindes im Sinne des § 15 Abs. 2 bis zur Vollendung des 15.
Lebensmonats - bei Geburten nach dem 1.1.1992 bis zur Vollendung des 36.
Lebensmonats - ausschließlich dessen Betreuung und Erziehung zugewandt hat.
4Von den nach den Nr. 2 Buchstabe a) oder b)
nicht zu berücksichtigenden Zeiten bleibt diejenige Zeit ausgenommen, in der
das Mitglied eine mehr als nur geringfügige berufliche Tätigkeit im Sinne von §
8 SGB IV ausgeübt hat oder in der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom
Bundesversicherungsamt für das Mitglied Versorgungsabgaben geleistet worden
sind. 5Sofern während der in den in Nr. 2 Buchstabe a) oder b) genannten Zeiten freiwillige Versorgungsabgaben oder
Beiträge aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit geleistet worden
sind und diese Zeiten unberücksichtigt bleiben, werden die aus diesen
Versorgungsabgaben nach Abs. 1 sich ergebenden Steigerungszahlen nicht bei der
Berechnung der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl, sondern
bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Steigerungszahlen berücksichtigt.
(3) 1Der
Jahresbetrag der individuellen Rente errechnet sich aus der Gesamtsumme aller Steigerungszahlen.
2Diese wird gebildet aus:
1.
der
Summe der Steigerungszahlen, die durch Leistung von Versorgungsabgaben erworben
sind (Abs. 1),
2.
der
Summe der für Zurechnungszeiten (Abs. 4) hinzuzurechnenden durchschnittlich
jährlich erworbenen Steigerungszahlen.
3Mitgliedern, die auch bei
einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der
Verordnung (EWG) 1408/71 Ansprüche besitzen, für die eine Zurechnungszeit im
Sinne von Abs. 4 Nr. 2 gewährt wird, wird die nach Abs. 4 Nr. 2 zu ermittelnde
Zurechnungszeit nur anteilig gewährt. Für die Berechnung des Anteils gilt Satz
9 2. Alternative entsprechend. 4Wer sowohl im Jahr 2003 als auch in
der vor dem 1. Januar 2003 liegenden Zeit bereits Mitglied des
Versorgungswerkes war, erhält zusätzlich ein durch sein Alter im Jahr 2003
bestimmtes Vielfaches der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl
(Abs. 2). 5Das Alter im Jahr 2003 wird bestimmt durch den
Unterschied zwischen dem Jahr 2003 und dem Geburtsjahr des Mitglieds. 6Das
Vielfache ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.
Alter des
Vielfaches der durchschnittlich jährlich erworbenen
Mitgliedes
Steigerungszahl bei Eintritt des Versorgungsfalles im Jahr
im Jahr
2003 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
und danach
22 bis 31 7 6 5 4 3 2 1
32 bis 36 7 6 5 4 3 2 2
37 bis 39 7 6 5 4 3 3 3
40 bis 42 7 6 5 4 4 4 4
43 bis 45 7 6 5 5 5 5 5
46 bis 48 7 6 6 6 6 6 6
49 bis 51 7 7 7 7 7 7 7
52 u älter 8 8 8 8 8 8 8.
7Mitglieder,
die nach dem 31. Dezember 2002 die Mitgliedschaft zur Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe erworben haben, erhalten bei Eintritt eines Versorgungsfalles
das Vielfache entsprechend der nachfolgenden Tabelle:
Eintritt des Vielfaches der
Versorgungsfalls durchschnittlich jährlich
im Jahr erworbenen
Steigerungszahl
2003 7
2004 6
2005 5
2006 4
2007 3
2008 2
2009 1
2010 und
danach 0
8Die Gesamtsumme der Steigerungszahlen ergibt den Jahresbetrag der Rente als
Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage nach Abs. 5. 9Ist die Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 41 entfallen und besteht auch keine freiwillige
Mitgliedschaft, wird der Jahresbetrag der Rente nur aufgrund der in Satz 2 Nr.
1 genannten Steigerungszahlen ermittelt, es sei denn, die Betroffenen sind bei
Eintritt des Versorgungsfalles beitragszahlendes Mitglied bei einem anderen auf
Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
1408/71; in einem solchen Fall wird die nach Abs. 4 Nr. 2 zu ermittelnde
Zurechnungszeit anteilig entsprechend der Mitgliedszeit bei der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden
Versorgungsträgern entsprechend Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71
gewährt, wenn auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre
Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen.
(4) 1Zurechnungszeiten sind:
1. Für die Ermittlung der Altersrente für Zeiten vor dem 1.1.2003 der Zeitraum des
Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente und für Zeiten ab dem 1.1.2003 der Zeitraum vom Beginn des
Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit (§ 10
Abs. 1) folgt, bis zum Ende der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Für
diese Zurechnungszeiten erhält das Mitglied 50 von Hundert der durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahl
hinzugerechnet.
2. Für die Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente der Zeitraum vom
Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles der
Berufsunfähigkeit (§ 10 Abs. 1) folgt, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Für diese Zurechnungszeiten erhält das
Mitglied die durchschnittlich jährlich erworbene Steigerungszahl
hinzugerechnet.
(5) 1Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage für die Rente ist
das Produkt aus dem Bemessungsmultiplikator und der gemäß § 26 Abs. 1 errechneten durchschnittlichen
Versorgungsabgabe des vorletzten Geschäftsjahres. 2Sie wird auf
volle Geldbeträge kaufmännisch gerundet ermittelt. 3Der Bemessungsmultiplikator
für das kommende Geschäftsjahr wird auf Grund des Jahresabschlusses des
vorausgegangenen Geschäftsjahres mit vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch
gerundet errechnet und von der Kammerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs-
und Aufsichtsausschusses im laufenden Geschäftsjahr festgesetzt. 4Die
Festsetzung des Bemessungsmultiplikators bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
2
§ 15 erhält folgende Fassung:
§ 15
Waisenrente
(1)
1Halbwaisen- bzw. Waisenrente erhalten
nach dem Tode des nach § 13 Abs. 2 Berechtigten seine Kinder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres. 2Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Rente
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt,
das
1.
sich in
Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
2.
ein freiwilliges
soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder
3.
ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres leistet oder
4.
das bei
Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.
3Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung
des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit
dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr
hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des
27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.
(2)
1Als Kinder gelten:
1.
die ehelichen
Kinder.
2.
die für ehelich
erklärten Kinder.
3.
die an
Kindes statt
angenommenen Kinder.
4. die nicht
ehelichen Kinder einer Berechtigten
bzw. eines Berechtigten, wenn die Unterhaltspflicht festgestellt ist.
3
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 16
Berechnung und Zahlung
der Hinterbliebenenrenten
(1) Die Witwen- und Witwerrente gemäß § 14 Abs. 1 und 2
beträgt 60 v. H., die Waisenrente für jede Vollwaise 30 v. H. und die
Halbwaisenrente für jede Halbwaise 10 v. H. der nachstehend unter Nr. 1 bis Nr.
3 zu errechnenden Rente.
1.
Bezog
das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Altersrente gemäß § 9, so erfolgt die
Berechnung nach dieser Rente.
2.
Bezog
das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes Berufsunfähigkeitsrente nach § 10, so
ist die Berufsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen, die das Mitglied bezogen
hätte, wenn bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente für die
Zurechnungszeit nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 statt des 60. das 65. Lebensjahr zugrundegelegt
worden wäre. Gleiches gilt, wenn das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes noch
keine Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog.
3.
Ist die
Mitgliedschaft gemäß § 6 oder § 41 entfallen und freiwillige Mitgliedschaft
nicht aufrechterhalten, gelten die Regelungen der Nr. 1 oder 2 entsprechend.
4
§ 17 erhält folgende Fassung:
§ 17
Kinderzuschuss
(1) 1Die
Alters- und Berufsunfähigkeitsrente erhöhen sich für jedes Kind im Sinne des §
15 Abs. 2 um einen Kinderzuschuss.
(2) 1Der
Kinderzuschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. 2Über
diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das
1.
sich in
Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
2.
ein freiwilliges
soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres oder
3.
ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres leistet oder
4.
das bei
Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.
3Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung
des Pflichtwehrdienstes verzögert, so wird der Kinderzuschuss für einen der
Zeit dieses Pflichtwehrdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr
hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des
27. Lebensjahres Pflichtwehrdienst geleistet worden ist.
(3) 1Der Kinderzuschuss
beträgt für jedes Kind im Sinne des § 15 Abs. 3 zehn v. H. der Rente, die vom
Berechtigten bezogen wird.
5
§ 32 wird gestrichen
II.
Diese Satzungsänderung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 14.
November 2005
Finanzministerium
des Landes Nordhrein-Westfalen
Im Auftrag
S t u c k e
Die vorstehende
Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.
Münster, den 17. November
2005
Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Prof. Dr. med. Ingo F l e n k e r
-
MBl. NRW. 2005 S. 1381