Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 1 vom 9.1.2007 Seite 1 bis 32

Information und Kommunikation der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - RdErl. Innenministerium v. 12.9.2006 - 47 - 25.04-01-01
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhang10
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage5c
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Information und Kommunikation der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - RdErl. Innenministerium v. 12.9.2006 - 47 - 25.04-01-01

20525

Information und Kommunikation
der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) -

RdErl. Innenministerium v. 12.9.2006 - 47 - 25.04-01-01

Im Anhang wird die Neufassung der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)  -BOS-Funkrichtlinie- bekannt gegeben.

Die Richtlinie ist für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verbindlich und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ergänzend lege ich hierzu fest:

Die von mir nach der BOS-Funkrichtlinie wahrzunehmenden Aufgaben übertrage ich den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW (ZPD NRW) in Duisburg. Diese werden in meinem Auftrag für alle BOS des Landes NRW tätig. Die von den ZPD NRW entsprechend beauftragten Bediensteten weisen sich durch einen Zusatzausweis in Verbindung mit dem Polizeidienstausweis aus. Sofern von bestimmten Funktionsträgern der BOS NRW Funkanlagen in anderen Fahrzeugen als Dienstfahrzeugen betrieben werden müssen, stellt die ZPD NRW bei bestätigter dienstlicher Notwendigkeit entsprechende Bescheinigungen aus.

Die jährliche Übersicht über die Anzahl der mobilen Landfunkstellen ist jeweils bis zum 1. Februar eines jeden Jahres den ZPD NRW zu übersenden. Einzelheiten werden von dort geregelt.

Der RdErl. des Innenministeriums vom 5.3.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 792/SMBl. NRW. 2057) wird hiermit aufgehoben.

Anhang

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5, 5a u. 5b

Anlage 5c

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

MBl. NRW. 2007 S. 3