Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 17 vom 25.7.2011 Seite 361 bis 376

 

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW

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Verordnung zur Änderung von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 Schulgesetz NRW

Vom 10. Juli 2011

 

Auf Grund des § 52 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 691), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

 

Inhalt

Artikel 1          Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS)

Artikel 2          Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I)

Artikel 3          Änderung der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF)

Artikel 4          Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

Artikel 5          Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)
1. Abschnitt – APO-BK Allgemeiner Teil
2. Abschnitt – APO-BK Anlage C
3. Abschnitt – APO-BK Anlage D

Artikel 6          Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg (APO-WbK)

Artikel 7          Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)

Artikel 8          Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

Artikel 1

 

Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 2 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.“

 

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fächern“ die Wörter „sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten“ gestrichen.

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:

„(4) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 und die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 4 enthält darüber hinaus eine Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes in den Fächern.

 

(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.“

 

3. In § 8 werden die Absätze 5 bis 9 aufgehoben.

 

4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

Artikel 2

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Satz 2 aufgehoben.

 

b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und hat der Schulträger einen Schuleinzugsbereich nach § 84 Absatz 1 SchulG gebildet, werden im Aufnahmeverfahren zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG besteht. § 46 Absatz 4 und 5 SchulG bleibt unberührt. Besteht danach auch weiterhin ein Anmeldeüberhang, gilt Absatz 2.“

 

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Zeugnisse enthalten Noten für die Fächer, über die die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz entscheidet. Außerdem enthalten sie die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 3 bis 8.

 

3. § 44 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

Artikel 3

 

Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten darüber hinaus Noten für die Fächer. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten für die Fächer. Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.“

 

2. § 25 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) § 21 Absatz 6 gilt entsprechend.“

 

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

 

4. § 43 Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

„(8) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

Artikel 4

 

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178, ber. S. 535), wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.“

2. Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

 

Artikel 5

 

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), wird wie folgt geändert:

 

1. Abschnitt - APO-BK Allgemeiner Teil

1. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Zum Erwerb von schulischen Abschlüssen der Sekundarstufe I und der Fachhochschulreife kann die Pflichtfremdsprache Englisch durch die Teilnahme an einer Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) ersetzt werden. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch. Das Verfahren zur Sprachprüfung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.“

 

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.“

 

b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

 

3. In § 26 Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

 

4. § 31 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

2. Abschnitt - APO-BK Anlage C

1. § 2 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Für Schülerinnen und Schüler, die sich in einem einschlägigen Berufsausbildungsverhältnis befinden, kann der Bildungsgang auf der Grundlage der Stundentafel für den Teilzeitbildungsgang sowohl zweijährig als auch dreijährig angeboten werden.“

 

2. In § 8 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest.

 

(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.“

 

3. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

㤠10
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.

 

(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

 

(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.“

 

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „in jeweils einfacher Gewichtung“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

 

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden.“

 

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

„(2) In der praktischen Prüfung wird die Kompetenz überprüft, berufsspezifische Arbeitsaufträge zu bewältigen. Gegenstand der Arbeitsaufträge ist ein berufsspezifisches Produkt oder eine berufsspezifische Dienstleistung.

 

(3) Die praktische Prüfung bezieht sich auf berufspraktische Inhalte der möglichen Fächer der Berufsabschlussprüfung, wobei mindestens zwei Fächer berücksichtigt werden müssen. Die Dauer beträgt 360 bis 380 Minuten. Sie beinhaltet eine mündliche Prüfung.“

 

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Aufgabenstellung“ durch die Wörter „Erstellung der Arbeitsaufträge“ ersetzt.

c) Absätze 5 und 7 werden aufgehoben und Absatz 6 wird Absatz 5.

 

6. § 25 wird wie folgt neu gefasst:

㤠25
Mündliche Prüfung

(1) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest.

 

(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

 

(3) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.

 

(4) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

 

(5) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen für die Fachhochschulreifeprüfung entsprechend.

 

(6) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

 

(7) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.“

 

7. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Vornoten“ durch die Wörter „Vornote in jeweils einfacher Gewichtung“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

 

8. Die Anlagen (Stundentafeln) werden wie folgt geändert:

a) In den Anlagen C 1, C 2, C 3 und C 4 wird unter der Rahmenstundentafel der Passus „Praktische Prüfung: Die praktische Prüfung dauert mindestens sechs Zeitstunden. Sie kann auch in Verbindung mit den Prüfungsfächern des fachlichen Schwerpunktes in integrierter Form stattfinden.“ aufgehoben.

b) In den Anlagen C 5, C 6, C 9, C 10 und C 11 wird die unter Fußnote 1 aufgeführte „Liste der Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkte“ wie folgt geändert:

aa) Der Text zu Nummer 4 „Sozial- und Gesundheitswesen“ wird durch die Wörter „Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

bb) Nach der Angabe „6. Agrarwirtschaft“ werden in einer neuen Zeile und eingezogen wie in Nummer 1 Technik die Wörter „Bio- und Umwelttechnologie“ angefügt.

c) In der Anlage C 7 wird unter der Rahmenstundentafel der Passus „Praktisch-methodische Prüfung: In der praktisch-methodischen Prüfung ist eine umfassende Aufgabe aus der Praxis der Gymnastiklehrerin/des Gymnastiklehrers zu planen und unter Aufsicht durchzuführen. Die praktisch-methodische Prüfung dauert mindestens sechs Zeitstunden.“ aufgehoben.

d) In der Anlage C 11 wird zusätzlich in der Tabelle nach dem Wort „Gesamtstundenzahl“ die Fußnotennummerierung „4)“ angefügt und entsprechend die Liste der Fußnoten wie folgt ergänzt:

4) Beim dreijährigen Bildungsgang beläuft sich die Gesamtstundenzahl pro Jahr auf 400 Stunden.“

 

3. Abschnitt - APO-BK Anlage D

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

„(2) In der praktischen Prüfung wird die Kompetenz überprüft, berufsspezifische Arbeitsaufträge zu bewältigen. Gegenstand der Arbeitsaufträge ist ein berufsspezifisches Produkt oder eine berufsspezifische Dienstleistung.

 

(3) Die praktische Prüfung bezieht sich auf berufspraktische Inhalte der möglichen Fächer der Berufsabschlussprüfung, wobei mindestens zwei Fächer berücksichtigt werden müssen. Die Dauer beträgt 360 bis 380 Minuten. Sie beinhaltet eine mündliche Prüfung.“

 

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Aufgabenstellung“ durch die Wörter „Erstellung der Arbeitsaufträge“ ersetzt.

c) Absätze 5 und 7 werden aufgehoben und Absatz 6 wird Absatz 5.

 

2. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Sozial- und Gesundheitswesen“ werden durch die Wörter „Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

b) In der Zeile „Agrarwirtschaft“ werden in der Spalte „fachliche Schwerpunkte“ die Wörter „Bio- und Umwelttechnologie“ aufgenommen.

 

3. In den Anlagen (Stundentafeln) D 1, D 2, D 3a, D 4, D 6, D 7, D 8, D 9, D 10, D 12 und D 13 wird in den Anmerkungen unter der Stundentafel der Doppelpunkt nach den Wörtern „Praktische Prüfung“ gestrichen und wird der Satz „Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt sechs Zeitstunden.“ aufgehoben.

 

Artikel 6

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

 

2. § 31 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.“

 

3. In § 43 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

4. In § 44 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

 

5. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird aufgehoben.

b) Absatz 7 wird Absatz 6.

 

6. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.

bbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.

ccc) In Satz 3 ist das Wort „Hinzukommen“ getrennt zu schreiben „Hinzu kommen“.

ddd) In Satz 4 wird das Wort „Leistungskursfächer“ durch das Wort „Leistungskursfach“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „vier der sechs“ durch die Wörter „drei der fünf“ ersetzt.

 

b) In Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Zahl „266“ durch die Zahl „260“ ersetzt.

 

7. § 65 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

Artikel 7

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2008 (GV. NRW. S. 674), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden bei § 23 nach dem Wort „Leistungsbewertung“ ein Komma und das Wort „Nachteilsausgleich“ angefügt.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „von einem bis höchstens zwei Semestern“ gestrichen.

 

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Über die Verkürzung der Ausbildung entscheidet die Kollegleitung im Zusammenhang mit der Aufnahme.“

 

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Nach erfolgreichem Abschluss der Eingangsphase“ durch die Wörter „Während der ersten beiden Ausbildungsjahre“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden vor dem Wort „dritten“ die Wörter „ersten oder“ eingefügt.

 

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird zweimal das Wort „Nichtschülerprüfung“ durch das Wort „Externenprüfung“ ersetzt und die Angabe in der Klammer erhält folgende Fassung: „PO-Externe-S I“.

bb) In Buchstabe d wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.

 

b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach Jahrgangsstufe 12“ gestrichen.

 

c) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

„(7) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in das Oberstufen-Kolleg wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Semester, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei abgeschlossenem Semester in das darauf folgende. Im Einzelfall kann die Kollegleitung für die Kollegiatin oder den Kollegiaten eine Probezeit vorsehen. Die Altersgrenze gemäß Absatz 4 und die Frist für die Verweildauer (§ 2 Absatz 1) dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.“

 

6. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „Mathematik“ ein Komma und das Wort „Naturwissenschaften“ eingefügt.

 

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat wählt zwei Studienfächer zur fachgebundenen Ausbildung, die spätestens ab dem zweiten Semester durchgehend zu besuchen sind; eines dieser Fächer ist entweder Deutsch, Mathematik, eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft. Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht Studienfach sein.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Wirtschaftswissenschaften“ durch die Wörter „Sozialwissenschaften, Sozialwissenschaften/Wirtschaft“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Geologie,“ und „Umweltwissenschaften,“ gestrichen.

 

c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) In den Studienfächern nimmt das Oberstufen-Kolleg an den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen teil; in begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden, wenn ein entsprechender Versuchs- und Entwicklungsauftrag vorliegt und unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen vom Ministerium genehmigt ist.“

 

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Mathematik“ ein Komma und das Wort „Naturwissenschaften“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die durch die Basiskurse der Eingangsphase zu vermittelnde“ durch die Wörter „die die durch die Basiskurse der Eingangsphase zu vermittelnden“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die Mindeststundenzahl (§ 17) bleibt davon unberührt.“

 

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mathematik“ ein Komma und das Wort „Naturwissenschaften“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „mindestens 30 und höchstens“ gestrichen.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe in der Klammer „120 Std.“ durch die Angabe „80 Std.“ ersetzt.

bb) Der Text zu Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

„orientierende Grundkurse im Gesamtumfang von 320 Stunden; die Grundkurse müssen sich auf die gewählten Studienfächer (je 80 Std.) und die fachlichen Schwerpunkte in der Hauptphase gemäß § 19 Absatz 2 beziehen. Basis- und Grundkurse müssen die drei Aufgabenfelder abdecken,“.

cc) In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „neun“ ersetzt und nach dem Wort „Mathematik,“ werden die Wörter „Naturwissenschaften sowie“ eingefügt.

dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Angabe „9“ durch die Angabe „8“ und die Wörter „eine Sequenz von zwei Kursen“ durch die Wörter „zwei aufeinanderfolgende Kurse“ ersetzt. Außerdem wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Die zweite Fremdsprache kann einen Grundkurs aus dem Aufgabenfeld I gemäß Nummer 2 ersetzen,“.

bbb) Der letzte Satz von Nummer 4 („Die zweite Fremdsprache kann den vierten Grundkurs gemäß Nummer 2 ersetzen,“) wird gestrichen.

ee) Der Text zu Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

„zwei Sportkurse (je 40 Std.), sofern nicht ein dritter Brückenkurs belegt werden muss,“.

 

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Basis- und Fremdsprachenkurse des zweiten Semesters“ durch die Wörter „Basis-, Grund- und Fremdsprachenkurse der Eingangsphase“ ersetzt.

 

e) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Eingangsphase einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 21 Absatz 1, 24 Absatz 1 und 2 APO-S I erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Eingangsphase die Versetzungsanforderungen gemäß §§ 21 Absatz 1, 25 APO-S I erfüllen.“

 

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „eine“ durch das Wort „zwei“ und das Wort „wurde“ durch das Wort „wurden“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht mehr als drei der Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Absatz 3, darunter höchstens einen Brückenkurs, nicht bestanden haben, können auf Beschluss der Konferenz die nicht erbrachten Leistungen in einer der Lehrveranstaltungen durch eine Nachprüfung oder durch das Bestehen einer gleichartigen und gleichwertigen Lehrveranstaltung im dritten Semester nachträglich erbringen; eine Wiederholung der Nachprüfung kann nach der Feststellung einer positiven Prognose durch die Konferenz zugelassen werden. Die Nachprüfungen finden in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn statt. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die Nachprüfung oder die wiederholte Lehrveranstaltung nicht bestehen, treten nach Entscheidung der Konferenz in das erste oder zweite Semester der Eingangsphase zurück. Dabei werden die zu wiederholenden Kurse sowie die weiteren im Rahmen der Gesamtunterrichtsverpflichtung zu belegenden Kurse mit den entsprechenden Leistungsnachweisen durch die Pädagogische Leiterin oder den Pädagogischen Leiter neu festgelegt.“

 

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

 

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „28, höchstens“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

„2. 14 Grundkurse/Hauptphase (je 80 Std.). Zu diesen Grundkursen gehören:

a) mindestens je zwei aufeinanderfolgende Kurse mit fachlichem Schwerpunkt in Literatur, politischer Bildung, künstlerischer-ästhetischer Bildung und Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Philosophie,

b) mindestens zwei aufeinanderfolgende Kurse aus dem naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld mit einem fachlichen Schwerpunkt in einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geologie oder Informatik,

c) drei aufeinanderfolgende Kurse mit fachlichem Schwerpunkt in Mathematik,“.

bb) In Nummer 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter „drei Kurse in der fortgesetzten“ durch die Wörter „durchgehend Kurse in der fortgeführten“ und im zweiten Halbsatz das Wort „elf“ durch das Wort „dreizehn“ ersetzt.

cc) Nummer 4 wird aufgehoben.

dd) Die Nummern 5 bis 7 werden Nummern 4 bis 6.

ee) In Nummer 4 (neu) wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

12. In § 20 wird Absatz 7 wie folgt neu gefasst:

„(7) Ein Kurs ist bestanden, wenn die Leistungen der im Kurs gemäß Absatz 4 anzufertigenden Leistungsnachweise und der regelmäßigen sonstigen Mitarbeit in diesem Kurs durchschnittlich mindestens ausreichend sind und so das Erreichen der Kursziele nachgewiesen wurde.“

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „je einen der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „einer Sequenz“ durch die Wörter „zwei aufeinanderfolgenden Kursen“ ersetzt.

 

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer mindestens zwei Semester umfassenden Sequenz“ durch die Wörter „ von zwei aufeinanderfolgenden Kursen“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort „sechsfacher“ durch das Wort „vierfacher“ ersetzt.

 

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Leistungsbewertung“ ein Komma und das Wort „Nachteilsausgleich“ angefügt.

b) In Absatz 5 wird das Wort „genügen“ durch die Wörter „oder nur mit Einschränkungen (schwach ausreichend gemäß Absatz 6) entsprechen“ ersetzt.

 

c) Nach Absatz 8 werden folgende neue Absätze 9 bis 12 angefügt:

„(9) Die Lehrenden sind verpflichtet, die Kollegiatinnen und Kollegiaten zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise zu informieren. Etwa in der Mitte des Semesters unterrichtet die Lehrkraft die Kollegiatinnen und Kollegiaten über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Ergebnisse der benoteten Leistungsnachweise im letzten Semester werden vor der Zulassung zur Abiturprüfung bekannt gegeben.

 

(10) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Kollegiatin oder eine Kollegiat einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Kurs aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht zu beurteilen, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Absatz 5 SchulG).

 

(11) Bei einem Täuschungsversuch

1. kann der Kollegiatin oder dem Kollegiaten aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, oder

3. kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

 

(12) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Kollegiatin oder eines Kollegiaten erfordert, kann die Leiterin oder der Leiter des Oberstufen-Kollegs Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Leiterin oder des Leiters des Oberstufen-Kollegs die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.“

 

16. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „um ein, höchstens zwei Semester“ gestrichen.

 

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bescheinigt werden“ durch die Wörter „und der erreichte Schulabschluss bescheinigt werden; dabei enthalten Abgangszeugnisse aus der Eingangsphase Noten gemäß § 48 Absatz 3 SchulG und Abgangszeugnisse aus der Hauptphase Noten und Punkte gemäß § 23 Absatz 6“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.“

 

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

 

e) Absatz 3 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Am Ende des zweiten oder dritten“ werden durch die Wörter „Frühestens am Ende des zweiten“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Physik“ das Wort „Geologie,“ eingefügt.

cc) Der Text zu Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

„15 benotete Leistungsnachweise, darunter je zwei in den Studienfachkursen, den Fremdsprachenkursen, den Grundkursen mit fachlichem Schwerpunkt in Deutsch, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach sowie einen Leistungsnachweis aus einem Projekt erbracht haben.“

dd) Nach Nummer 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann auch zuerkannt werden, wenn nicht mehr als zwei dieser Kurse, darunter höchstens ein Studienfachkurs, nicht bestanden wurden.“

 

f) Absatz 4 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „acht“ durch das Wort „elf“ und die Angabe „mindestens 40“ durch die Angabe „mindestens 55“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „sechs der acht“ durch die Wörter „sieben der elf“ ersetzt.

 

g) Absatz 5 (neu) wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Kurse in den Studienfächern und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel

N = 5 2/3 – P/57

in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.“

 

h) Absatz 7 wird aufgehoben.

 

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Als Gesamtqualifikation sind maximal 900 Punkte erreichbar und zwar höchstens 600 Punkte aus benoteten Leistungsnachweisen der Hauptphase und 300 Punkte aus der Abschlussprüfung. Die in den Studienfächern erbrachten Prüfungsleistungen und die in den beiden übrigen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen gehen jeweils in fünffacher Wertung in die Note der Abschlussprüfung ein. Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 22 erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Studienfächern und in den weiteren Prüfungen je vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

„2. vier Leistungsnachweise aus dem schriftlichen Prüfungsfach des Grundkursbereichs in zweifacher Wertung,

3. 16 Leistungsnachweise aus weiteren Grundkursen und Projekten in einfacher Wertung, wobei alle drei Aufgabenbereiche sowie die Pflichtbindungen gemäß § 19 berücksichtigt sein müssen.“

cc) Nach Nummer 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„In jedem Semesterkurs kann nur ein Leistungsnachweis eingebracht werden.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Von den 28 benoteten Leistungsnachweisen müssen mindestens 22 mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sein, darunter fünf in den Studienfachkursen. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte gemäß Absatz 3 in der Hauptphase und 100 Punkte gemäß Absatz 2 Satz 2 in der Abschlussprüfung erreicht worden sein.

Die Berechnung der Gesamtpunktzahl in der Hauptphase erfolgt nach folgender Formel:

E I= (P:S) x 40

Dabei sind:

E I = (Gesamt-)Ergebnis

P = Erzielte Punkte in den erbrachten Fächern in den vier Semestern

S = Anzahl der Semesterergebnisse

 

Doppelt gewichtete Fächer zählen doppelt.“

 

d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Hälfte aller benoteten Leistungsnachweise muss in schriftlicher Form erfolgen. In den schriftlichen Abiturfächern muss die Hälfte aller benoteten Leistungsnachweise in Form von Klausuren erbracht werden.“

 

19. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Das Verfahren bei einem Täuschungsversuch richtet sich nach § 23 Absatz 11.“

 

b) In Absatz 5 wird die Angabe in der Klammer „§ 48 Abs. 5 SchulG“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 10“ ersetzt.

 

20. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Organisationsleiterin oder der Organisationsleiter oder“ gestrichen.

 

b) Der Text zu Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

„die Jahrgangsberaterinnen und Jahrgangsberater am Oberstufen-Kolleg,“.

 

c) Der Text zu Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:

„eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten mit beratender Stimme. Diese oder dieser wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 bezeichneten Aufgaben nicht mit.“

 

d) Nummer 6 wird gestrichen.

 

21. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „vor“ die Wörter „mindestens zwei Mitgliedern“ eingefügt.

 

22. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ und die Wörter „ein Studienfachkurs“ durch die Wörter „zwei Studienfachkurse“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter nach der Klammer „am Ende des sechsten Semesters die Zulassung aus“ durch die Wörter „die Zulassung im sechsten Semester aus“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfte oder sechste“ durch das Wort „vierte“ ersetzt.

 

23. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden das Semikolon nach dem Wort „Studienfach“ durch ein Komma ersetzt und der folgende Text gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird der Text wie folgt neu gefasst:

„eine schriftliche Prüfung bezogen auf vier Kurse einer Fremdsprache oder vier Grundkurse eines Aufgabenfeldes in der Hauptphase, darunter zwei aufeinanderfolgende Grundkurse,“.

cc) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache müssen unter den vier Prüfungsfächern sein.“

 

b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Es kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde und unter der Voraussetzung des Nachweises eines besonderen sportlichen Profils als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden.“

 

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Auf Wunsch der Kollegiatin oder des Kollegiaten kann sie oder er auch im zweiten Studienfach sowie in der schriftlichen Grundkursprüfung eine mündliche Prüfung ablegen.“

 

24. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

b) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Arbeitszeit für die schriftliche Prüfung beträgt in den Studienfächern in der Regel viereinviertel und im dritten Abiturfach drei Zeitstunden. In begründeten Fällen kann sie mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde um höchstens eine Stunde verlängert werden.“

 

25. § 41 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die Inhalte von vier Grundkursen eines Aufgabenfeldes oder von vier Fremdsprachenkursen in der Hauptphase, darunter zwei aufeinanderfolgende Grundkurse.“

 

26. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Abschlussprüfung“ ein Komma und die Wörter „darunter in einem Studienfach,“ eingefügt.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt geändert: Die Zahl „110“ wird durch die Zahl „200“ und die Zahl „170“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

 

27. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „die die Kollegiatin oder der Kollegiat nicht zu vertreten hat.“ angefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Entscheidung des Prüfungsrates um ein, höchstens zwei Semester“ gestrichen.

 

28. § 47 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

 

Artikel 8

 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 – mit Ausnahme der Nummer 2 des 1. Abschnitts – am 1. August 2011 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 7 – mit Ausnahme der Nummer 17 Buchstaben b bis d – mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Hauptphase befinden, beenden ihre Ausbildung in den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 nach den bisherigen Bestimmungen; Kollegiatinnen und Kollegiaten, die zur Abschlussprüfung im Jahr 2013 oder später zuzulassen sind, legen die Prüfung nach den neuen Bestimmungen ab.

 

Düsseldorf, den 10. Juli 2011

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

 

GV. NRW. 2011 S. 365