Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 24 vom 24.10.2018 Seite 545 bis 576

 

Gesetz zur Änderung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes

Gesetz
zur Änderung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes

Vom 12. Oktober 2018

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes

Artikel 1

Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 14 folgende Angaben eingefügt:

„§ 14a Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen

§ 14b Zuweisungen aus dem Europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds“.

2. In § 10 Absatz 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Vertriebenen- und Integrationsfragen“ durch die Wörter „Vertriebenen- und Aussiedlerfragen“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 3 werden die Wörter „Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) und deren miteingereiste Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 erhalten haben, sowie“ durch die Wörter „Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist,“ ersetzt.

b)    Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.  Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (Resettlement-Flüchtlinge) sowie“.

c)    Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

5. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:

㤠14a
Zuweisungen für
Integrationsmaßnahmen

(1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2018 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 100 Millionen Euro zur Entlastung bei Maßnahmen zur Integration insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten.

(2) Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Summe der Personen der nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, erstellten durchschnittlichen Bestandsstatistik für die Monate Oktober bis Dezember 2017 mit einem Anteil von 40 Prozent und des nach § 6 Absatz 2 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 971) zum Stichtag 1. Januar 2018 erhobenen Bestandes an Personen unter Berücksichtigung von Nachmeldungen bis zum 31. Mai 2018 mit einem Anteil von 60 Prozent auf die Gemeinden verteilt. Um eine sachgerechte Mindestpartizipation an den Zuweisungen für jede Gemeinde sicherzustellen, erhält jede Gemeinde dabei mindestens einen Betrag in Höhe von 50 000 Euro. Maßgeblich sind die Daten der Bestandsstatistik nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nach Satz 1 in der Fassung nach Überprüfung gemäß § 6 Absatz 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz bis zum 31. Mai 2018.

(3) Der nach Absatz 2 ermittelte Zuweisungsbetrag wird durch die Bezirksregierung Arnsberg - Kompetenzzentrum für Integration - auf der Grundlage der durch das für Integration zuständige Ministerium ermittelten Beträge bis spätestens zum 31. Oktober 2018 festgesetzt und ausgezahlt. Die Einzelheiten zu den Datengrundlagen, Berechnungen und zur Zahlungsabwicklung regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Erlass.

(4) Die Maßnahmen der Gemeinden zur Integration nach Absatz 1 können sich an den Zielen und Grundsätzen nach § 1 Nummer 1 bis Nummer 6 und Nummer 8 und § 2 ausrichten. Gesetzliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, sind keine Maßnahmen zur Integration im Sinne des Absatzes 1.

(5) Die Gemeinden setzen die Zuweisungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 ein. Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Gemeinden können dabei auch bereits abgeschlossene, noch bestehende oder neue kommunale Maßnahmen zur Integration für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2019 berücksichtigen. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 in den Gemeinden jeweils mindestens in Höhe der Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt sind beziehungsweise erfolgen.

§ 14b
Zuweisungen aus dem
Europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten Zuweisungen infolge der Weiterleitung von Sonderzahlungen für Fälle des Familiennachzugs im Kontext der legalen humanitären Aufnahme von Syrern aus der Türkei aus dem Europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. Die Gesamthöhe der Zuweisungen ergibt sich aus dem vom Bund an das Land tatsächlich erstatteten Betrag in 2018. Dieser Betrag wird unter Berücksichtigung der von den Gemeinden an die Bezirksregierungen gemeldeten Familiennachzugsfälle auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Die Kreise geben die Zuweisungen an ihre kreisangehörigen Gemeinden, in die der jeweilige Familiennachzug erfolgt ist, unverzüglich weiter.

(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zuweisungsbetrag wird durch das Kompetenzzentrum für Integration auf der Grundlage der durch das für Integration zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Die Einzelheiten zur Berechnung und Zahlungsabwicklung regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Erlass.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Oktober 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin   L a s c h e t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim   S t a m p

Der Minister des Innern
zugleich für den Minister der Finanzen

Herbert   R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef   L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina   S c h a r r e n b a c h

- GV. NRW. 2018 S. 573