Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 5 vom 17.2.1999 Seite 39 bis 44

 

Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und der Geflügelfleischhygiene

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Verordnung
über die Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der Fleisch- und der Geflügelfleischhygiene

Vom 19. Januar 1999

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), wird verordnet:

§ 1
Grundsatz

(1) Zuständige Behörde im Sinne

1. des Fleischhygienegesetzes (FlHG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240),

2. der Fleischhygiene-Verordnung (FlHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2853) und

3. der Fleischkontrolleur-Verordnung (FlKV) vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227)

ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in den §§ 2 und 3 keine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Zuständige Behörde im Sinne

1. des Geflügelfleischhygienegesetzes (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240),

2. der Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV) vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786) und

3. der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV) vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899),geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr.2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1091),

ist die Kreisordnungsbehörde, soweit in den §§ 2 und 3 keine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 2
Zuständigkeit des Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ist auf dem Gebiet der Fleischhygiene zuständige Behörde im Sinne von

1. § 22a Abs. 4 FlHG für die gegenseitige Unterrichtung der mit den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder
- über die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen,
- bei Zuwiderhandlung sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
sowie für die gegenseitige Unterstützung bei der Ermittlungstätigkeit,

2. § 22e Abs. 2 Nr. 2 FlHG für das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des Verbringens von Schlachttieren und Fleisch im Einzelfall, wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das Fleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden,

3. § 22f FlHG für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Länder und Mitgliedstaaten, mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übermittlung von Daten und Auskünften zur Überwachung der Fleischhygiene,

4. § 6 FlKV für den Erlaß näherer Vorschriften zur Durchführung der Fleischkontrolleur-Verordnung.

(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ist auf dem Gebiet der Geflügelfleischhygiene zuständige Behörde im Sinne von

1. § 17 Abs. 4 GFlHG für die gegenseitige Unterrichtung der mit den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder
- über die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen und Sachverständigen,
- bei Zuwiderhandlung sowie bei Verdacht auf Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
sowie für die gegenseitige Unterstützung bei der Ermittlungstätigkeit,

2. § 21 Abs. 2 Nr. 2 GFlHG für das vorübergehende Beschränken oder Verbieten der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Geflügelfleisch im Einzelfall, wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß das Geflügelfleisch geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden,

3. § 22 GFlHG für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Länder und Mitgliedstaaten, mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übermittlung von Daten und Auskünften zur Überwachung der Geflügelfleischhygiene,

4. § 6 GFlKV für den Erlaß näherer Vorschriften zur Durchführung der Geflügelfleischkontrolleur-Verordnung.

§ 3
Zuständigkeiten der Bezirksregierung

(1) Die Bezirksregierung ist auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts zuständige Behörde im Sinne von

1. § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FlHG und § 11 d Abs. 2 FlHV für die Zulassung der Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben,

2. § 16 Abs. 3 Satz 1 FlHG für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion,

3. § 21 Abs. 1 Satz 1 FlHG für die Zulassung von Betrieben zur Ausfuhr,

4. § 5 Nr. 2 Buchstabe a) Unterbuchstabe aa) FlHG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 FlHV für die Zulassung von Betrieben unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer, für die Rücknahme und den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Zulassung sowie die entsprechende Mitteilung an das Bundesministerium für Gesundheit,

5. Anlage 4 Nrn. 3.5, 3.6, 4.4 und 4.5 FlHV für die nähere Anweisung zur Durchführung von Untersuchungen,

6. § 3 Abs. 2 und 3 sowie nach § 5 Abs. 2 FlKV für die Ausbildung und Prüfung der Fleischkontrolleure, für die Ausstellung des Befähigungsnachweises und Nachprüfung zum Wiedererwerb des Befähigungsnachweises sowie für die Verkürzung der Lehrgangsdauer im Einzelfall.

(2) Die Bezirksregierung ist auf dem Gebiet des Geflügelfleischhygienerechts zuständige Behörde im Sinne von

1. § 9 Abs. 1 GFlHG sowie § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GFlHV für die Zulassung von Betrieben unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer, für die Rücknahme und den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Zulassung sowie die entsprechende Mitteilung an das Bundesministerium für Gesundheit,

2. § 11 Abs. 2 GFlHG für die Bestimmung der Grenzkontrollstellen im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion,

3. Anlage 5 Nr. 2.5 und Anlage 5 Nr. 4.7 GFlHV zur Bestimmung der weitergehenden Untersuchungen

4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2 GFlKV für die Bestimmung von Geflügelschlachtbetrieben zur Einweisung von Geflügelfleischkontrolleuren in die Untersuchungstätigkeit, für die Prüfung und Ausstellung des Befähigungsnachweises und für die Verkürzung der Lehrgangsdauer im Einzelfall.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 und 2 FlHG, § 18a FlHV und § 30 GFlHG wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen.

§ 5
Schlußvorschrift

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 18. Juni 1996 (GV. NRW. S. 215) außer Kraft.

Düsseldorf, den 19. Januar 1999

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 1999 S. 41