Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 2 vom 27.1.2000 Seite 19 bis 24

 

Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen

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Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen den Ländern
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung
vollzugspolizeilicher Aufgaben auf
Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen

Vom 27. Dezember 1999

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben unter Bezug auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) und § 104 Abs. 1 Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) die Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen geschlossen.

Die Vereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 27. Dezember 1999

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  C l e m e n t

Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung
zwischen
den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben
auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsichen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium,
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,
schließen folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Die Vereinbarung vom 11. Dezember 1995 / 9. Januar 1996 (bekanntgemacht am 17. Januar 1996 - GV. NRW. S. 74) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter

"A 30

Niederlande - Bad Oeynhausen
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 42,235 und der Anschlußstelle Hasbergen-Gaste bei km 43,200

ausschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken"

durch die Wörter

"A 30

Niederlande - Bad Oeynhausen
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 66,121 und der Anschlußstelle Hasbergen-Gaste bei km 67,086

einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken"

ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter

"A 30

Niederlande - Bad Oeynhausen
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 79,902 und der Anschlußstelle Rödinghausen bei km 80,118

ausschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken"

durch die Wörter

"A 30

Niederlande - Bad Oeynhausen
zwischen der Landesgerenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 103,788 und der Anschlußstelle Rödinghausen bei km 104.004,

A 33

Osnabrück - Bielefeld
zwischen der Landesgrenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 62,340 und der Anschlußstelle Borgholzhausen bei km 58,530

einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken"

ersetzt.

3. In § 3 wird der Punkt am Schluss der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr."

Artikel 2

Diese Änderungsvereinbarung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Hannover, den 3. August 1999

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium

Heiner  B a r t l i n g

(Minister)

Düsseldorf, den 1. Dezember 1999

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2000 S. 22