Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 44 vom 18.9.2000 Seite 611 bis 622

 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPWd); Bekanntmachung der Neufassung

203011

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes
bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPWd);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 4. September 2000

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

I.
Einstellung und Zulassung

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist,

3. mindestens

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist,

4. die Meisterprüfung der geforderten Fachrichtung bestanden hat,

5. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet hat und noch nicht 28 Jahre, bei Besitz eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins noch nicht 40 Jahre alt ist. Bei höherem Alter darf die Einstellung nur erfolgen, wenn für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.

§ 2
Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an den Präsidenten des Justizvollzugsamts (Einstellungsbehörde) zu richten, in dessen Bezirk die Einstellung gewünscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein selbstverfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Schulzeugnisses und/oder beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) der Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nr. 3 nachgewiesen werden,

4. ggf. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Fachschul- und Lehrzeugnissen,

5. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 1 Nr. 4 nachgewiesen wird,

6. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

7. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

8. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren, in dem die besondere geistige und charakterliche Eignung für die Laufbahn festgestellt werden soll, voraus.

(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt den von den Einstellungsbehörden eingerichteten Auswahlkommissionen.

(3) Das Auswahlverfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Einzelgespräche und Gruppengespräche durch einzelne Mitglieder der Auswahlkommission und ein Rundgespräch mit der Auswahlkommission.

(4) Die pädagogische Testuntersuchung besteht aus einem standardisierten Testdiktat, einem Aufsatz und einem standardisierten Rechentest (Schulleistungstests). Die psychologische Testuntersuchung besteht aus einem Intelligenztest und einem Konzentrationsbelastungstest (psychologische Leistungstests) sowie Persönlichkeitstests.

(5) Nach Beendigung des Auswahlverfahrens berät die Auswahlkommission über das jeweilige Ergebnis. Je nach den insoweit getroffenen Feststellungen beurteilt sie die Bewerberin oder den Bewerber als für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Die Beurteilung „geeignet“ kann nur mit Stimmenmehrheit getroffen werden.

(6) Als Auswahlverfahren im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Auswahlverfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsangestelltenverhältnis, wenn es den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprechend durchgeführt worden ist.

§ 4
Zulassung

(1) Angenommene Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. Juli eines jeden Jahres zur Ausbildung zugelassen.

(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen. Zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde ist rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zu beantragen. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Rechtsstellung

Die Einstellung erfolgt durch die Einstellungsbehörde als Beamtin bzw. Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst mit der Dienstbezeichnung „Oberwerkmeisteranwärterin“ bzw. „Oberwerkmeisteranwärter“. Bei Dienstantritt wird der Diensteid abgeleistet. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.

II.
Ausbildung

§ 6
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, bei einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen sowie fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, im Aufgabengebiet ihrer Laufbahn selbständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.

(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin bzw. der Beamte sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.

§ 7
Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 9, Abs. 4) und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§§ 26 Abs. 2, 28 Abs. 1, 29) kann die Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden.

(3) Über die Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 8
Vorzeitige Entlassung

(1) Eine Entlassung erfolgt, wenn

a) die zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt,

b) die Ausbildung bereits einmal verlängert worden ist (§ 15 Abs. 3 Satz 9) und gegen eine Fortsetzung der Ausbildung erneut Bedenken erhoben werden,

c) die in § 15 Abs. 4 geforderte Leistungsbewertung endgültig nicht erreicht wird.

(2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.

§ 9
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung,

gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

vollbefriedigend = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung.

§ 10
Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung umfasst eine praktische Einführung sowie eine praktische und theoretische Ausbildung (Ausbildungsabschnitte). Die praktische Einführung und die praktische Ausbildung erfolgen in Justizvollzugsanstalten; die theoretische Ausbildung wird in Lehrgängen an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - durchgeführt.

(2) Die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

1. Praktische Einführung 2 Monate

2. Einführungslehrgang I 2 Monate

3. Praktische Ausbildung I 3 Monate

4. Einführungslehrgang II 2 Monate

5. Praktische Ausbildung II 7 Monate

6. Abschlusslehrgang I 3 Monate

7. Praktische Ausbildung III 2 Monate

8. Abschlusslehrgang II 3 Monate.

§ 11
Verantwortung für die Ausbildung, Ausbildungsleitung,
Lehrkräfte und Praxisanleitung

(1) Für die praktische Einführung und für die praktische Ausbildung ist die Anstaltsleitung, für die theoretische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich.

(2) Der Präsident des Justizvollzugsamts bestellt für jede ausbildende Justizvollzugsanstalt auf Vorschlag der Anstaltsleitung mindestens eine Kraft, die in der Regel der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes angehören soll, als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Die Anstaltsleitung bestimmt die Anstaltsbediensteten, die während der praktischen Einführung Unterricht erteilen (Lehrkräfte), und diejenigen, welche die Ausbildung am Arbeitsplatz vornehmen (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter).

(3) Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter sorgt dafür, dass die praktische Einführung und die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter hat sich laufend über den jeweils individuellen Ausbildungsstand zu unterrichten und führt regelmäßig - möglichst täglich - Auswertungsgespräche, in denen insbesondere die anfallenden Aufgaben und die bei deren Erledigung jeweils zu beachtenden Vorschriften erörtert werden. Zu den Auswertungsgesprächen werden im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung andere Anstaltsbedienstete hinzugezogen, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter nimmt die Unterweisung am Arbeitsplatz sowie die Anleitung vor und ist verpflichtet, die Anwärterin bzw. den Anwärter möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen.

(5) Mit der Ausbildung dürfen nur solche Anstaltsbediensteten betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet sind.

§ 12
Praktische Einführung

(1) In der praktischen Einführung soll ein Einblick in die Aufgaben der Laufbahn, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen, insbesondere des allgemeinen Vollzugdienstes, vermittelt werden.

(2) Die praktische Einführung erfolgt in der Regel in einer Justizvollzugsanstalt, die über größere Arbeitsbetriebe verfügt (Stammanstalt). Stammanstalt in diesem Sinne ist die Hauptanstalt.

(3) Einzelheiten der praktischen Einführung regelt der Präsident des Justizvollzugsamts in einem Einführungsplan. Der Einführungsplan bedarf der Genehmigung des Justizministeriums.

(4) Die praktische Einführung wird von Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Einführungsplan.

§ 13
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst alle Aufgaben des Werkdienstes, insbesondere die vollzuglichen Aufgaben des Arbeitswesens einschließlich der beruflichen Bildung der Gefangenen; sie umfasst ferner die organisatorischen und technischen Aufgaben in den Arbeitsbetrieben, die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt im Rahmen dieser Aufgaben und die dem Werkdienst obliegenden Verwaltungsgeschäfte. Sie dient außerdem dem Kennenlernen des Betriebsablaufs in der Justizvollzugsanstalt. Hierzu ist in gebotenem Maße ein Überblick über die Aufgaben zu vermitteln, die in den anderen Arbeitsbereichen der Justizvollzugsanstalt zu erfüllen sind.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei der Stammanstalt (§ 12 Abs. 2), und zwar

1. im allgemeinen Vollzugsdienst 2 Monate,

2. im Werkdienst (Unternehmerbetrieb, 8 Monate, Eigenbetrieb, Werkdienstleitung)

3. in der Arbeitsverwaltung einschließlich der Zahlstelle 2 Monate.

(3) Durch die ausgiebige Zuteilung praktischer Arbeiten einschließlich schriftlich zu erledigender Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll die Anwärterin bzw. der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Eine Beschäftigung im Nachtdienst und Sonntagsdienst sowie mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben darf nur zugelassen werden, soweit dies der Ausbildung dient. Eine Beschäftigung auf einzelnen Dienstposten nur aus Entlastungsgründen ist unzulässig.

(4) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch die Auswertungsgespräche (§ 11 Abs. 3) ergänzt.

(5) Zu den Pflichten im Rahmen der Ausbildung gehört auch die Arbeit an der Vervollkommnung des fachlichen Wissens durch Selbststudium.

(6) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt der Präsident des Justizvollzugsamts in einem Ausbildungsplan. Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung des Justizministeriums.

§ 14
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung; es sollen auch der Aufgabenerfüllung dienliche Verhaltensweisen und Einstellungen gefördert werden.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fächern erteilt:

Aufgabenfeld I

1. Vollzugskunde

2. Vollzugsrecht

3. Vollzugsverwaltungskunde einschließlich Grundzüge des Vertragsrechts

4. Betriebskunde

Aufgabenfeld II

5. Psychologie

6. Pädagogik

7. Kriminologie

8. Sozialkunde

Aufgabenfeld III

9. Staats- und Verfassungsrecht - politische Bildung

10. Beamtenrecht

11. Gerichtsverfassungs-, Straf-, Strafprozess- und Gnadenrecht

Aufgabenfeld IV

12. Deutsch

Aufgabenfeld V

13. Sicherungstechniken zur Gefahrenabwehr

14. Waffenkunde

Aufgabenfeld VI

15. Gesundheitslehre - Erste Hilfe

16. Sport.

(3) In den in Absatz 2 unter den Nummern 5 bis 11 und 15 genannten Fächern wird Grundwissen vermittelt. Der Unterricht in den Fächern der Nummern 5 bis 8, 11, 14 und 15 wird berufsbezogen gestaltet. Anhand von Fällen aus der Praxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden. Das Unterrichtsgespräch ist dem Lehrvortrag vorzuziehen.

(4) Der Unterricht soll in der Regel mindestens 30 Stunden in der Woche umfassen. Nach Bedarf können zusätzlich zum Unterricht Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, das Gehörte zu verarbeiten und das Wissen im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Lehrgänge werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne für die einzelnen Fächer geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.

(6) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der Teilnahme an den Lehrgängen in den in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 12 genannten Fächern nach Maßgabe näherer Regelung in den Lehr- und Stoffverteilungsplänen schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen; die Bearbeitungszeit einer Aufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten. Ferner können in diesen Fächern Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung ohne Aufsicht gestellt werden. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und zu bewerten und unter Hinweise auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

§ 15
Beurteilung der Leistungen

(1) Am Ende des Abschlusslehrgangs II (§ 10 Abs. 2 Nr. 8) - in der praktischen Ausbildung am Ende der praktischen Ausbildung III (§ 10 Abs. 2 Nr. 7) - werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten - unter Berücksichtigung des praktischen Geschicks und des Geschicks zur Menschenbehandlung -, die Leistungen, der Stand der Ausbildung sowie die Persönlichkeit und Führung der Anwärterinnen und Anwärter beurteilt. Die jeweilige Beurteilung schließt mit einer Note gemäß § 9 ab. Aus beiden Noten wird ein Zeugnis mit einer Gesamtnote gemäß § 9 erstellt, mit dem die Vorstellung zur Prüfung erfolgt.

(2) Die Beurteilung hinsichtlich der praktischen Ausbildung erfolgt durch die Stammanstalt (§ 12 Abs. 2) unter Berücksichtigung von Zwischenbeurteilungen mit Befähigungs- und Leistungseinschätzungen, die jeweils am Ende der Ausbildungsstation (§ 13 Abs. 2) abzugeben sind. Der Leistungseinschätzung werden die am jeweiligen Arbeitsplatz gezeigten Leistungen einschließlich der Leistungen in den am Arbeitsplatz schriftlich zu erledigenden Aufgaben zugrunde gelegt. Ist hiernach das Ziel der Ausbildungsstation nicht erreicht worden, so ist diese Ausbildungsstation zu wiederholen.

Von der Reihenfolge der Ausbildung nach § 10 Abs. 2 Nrn. 3 bis 8 i.V.m. § 13 Abs. 2 kann erforderlichenfalls abgewichen werden.

(3) Die Beurteilung hinsichtlich der theoretischen Ausbildung erfolgt durch die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - unter Berücksichtigung der während der Einführungs- und Abschlusslehrgänge in den Aufgabenfeldern I, II, III und IV (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12) erbrachten Leistungen. Hierzu ist für jedes Fach in diesen Aufgabenfeldern hinsichtlich der mündlichen und der schriftlichen Leistung (§ 14 Abs. 6) eine Note gem. § 9 zu bilden.
Jeweils am Ende der theoretischen Ausbildungsabschnitte (§ 10 Abs. 2 Nrn. 2, 4, 6 u. 8) wird durch die jeweilige Lehrkraft eine Zwischenbeurteilung mit einer Einschätzung der mündlichen Leistungen abgegeben; die Leistungseinschätzung ist durch die Lehrkraft aktenkundig zu machen. Für die Feststellung der schriftlichen Leistungen sind nur die in den Fächern unter Aufsicht gefertigten Arbeiten (§ 14 Abs. 6 Satz 1) zu berücksichtigen.
Nach Abschluss des Einführungslehrgangs II wird ein Gesamturteil gebildet und festgestellt, ob die Ausbildung unbedenklich fortgesetzt werden kann. Bedenken gegen eine Fortsetzung der Ausbildung bestehen in der Regel dann, wenn die Anwärterin bzw. der Anwärter offensichtlich nicht über den zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Ausbildungsstand verfügt. In Zweifelsfällen werden in das Gesamturteil Hinweise zur Aufarbeitung von Defiziten im Interesse eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses aufgenommen. Sind gegen eine Fortsetzung der Ausbildung Bedenken erhoben worden, stellt die Stammanstalt (§ 12 Abs. 2) vor Ablauf von vier Monaten der Praktischen Ausbildung II fest, ob die Ausbildung nunmehr unbedenklich fortgesetzt werden kann. Bestehen die Bedenken fort, sind die Ausbildungsabschnitte nach § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 zu wiederholen.

(4) Ergibt sich aus den Beurteilungen der praktischen und der theoretischen Ausbildung, dass die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet werden konnten, verfügt die Einstellungsbehörde die Entlassung, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Ausbildung angezeigt ist.

(5) Jede Beurteilung ist der Anwärterin bzw. dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen und dabei zu besprechen. Die Beurteilungen sind - ggf. mit einer Gegenäußerung - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen. Dies gilt auch für die Zwischenbeurteilungen sowie für das Gesamturteil gem. § 15 Abs. 3 Satz 5 und die Feststellung gem. § 15 Abs. 3 Satz 8.

III.
Prüfung

§ 16
Zweck und Art der Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

§ 17
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz hat eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt. Eines der drei anderen Mitglieder ist eine im Justizvollzugsdienst tätige Fachkraft der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder des Sozialdienstes, ein weiteres Mitglied ist eine Beamtin
oder ein Beamter des Werkdienstes.

(3) Das Justizministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Beamten-(Angestellten-)verhältnis.

(4) Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des Justizministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.

(5) Die Justizvollzugsschule wirkt bei der organisatorischen Abwicklung des Prüfungsverfahrens mit.

§ 18
Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche Prüfung soll bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule die Termine für die schriftliche und für die mündliche Prüfung fest und veranlasst die Ladung zur Prüfung.

(3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.

§ 19
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert vier Tage. Unter Aufsicht sind vier Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Aufgabenfeldern I bis III zu entnehmen, und zwar zwei Aufgaben dem Aufgabenfeld I und je eine Aufgabe den Aufgabenfeldern II und III. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Stunden anzusetzen.

(2) Die Aufgaben werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsschule um Vorschläge ersuchen. In jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt eine Lehrkraft der Justizvollzugsschule.

(4) Die Arbeiten sind spätestens bei Abschluss der Bearbeitungsfrist an die Aufsichtskraft abzugeben.

(5) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung und verschließt die Arbeiten in einem Umschlag. Sie übermittelt die Arbeiten sodann der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 20
Entscheidungen des Prüfungsausschusses

Alle Entscheidungen der Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

§ 21
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Jede Arbeit wird von zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet und - soweit erforderlich nach Beratung - bewertet.

(2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(4) Dem Prüfling wird die Bewertung der Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf seinen Antrag unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem der Prüfling die letzte Arbeit abgeliefert hat, bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Die Frist für den Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 22
Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

Sind drei oder mehr Arbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, ist die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung nicht bestanden.

§ 23
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorbereitung des Prüfungsausschusses statt, in der die Ansichten über die Persönlichkeit des Prüflings und seine Prüfungsleistungen ausgetauscht werden.

§ 24
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen regelmäßig sechs Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Einzelgespräch, um ein Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses können zu diesem Gespräch hinzugezogen werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling mindestens 30 Minuten entfallen; die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung; Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärterinnen und Anwärtern, die noch nicht im Prüfungsverfahren stehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 25
Schlussberatung

Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Die Grundlage der Beratung bilden die Beurteilungen der praktischen sowie der theoretischen Ausbildung, die zu jeweils 15 % einfließen, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, die zu 40 % einfließen, sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung, das mit 30 % einfließt.

§ 26
Schlussentscheidung

(1) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ (vgl. § 9).

(2) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Schlussentscheidung gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende dem Prüfling mündlich bekannt.

§ 27
Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung
des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung,

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

5. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6. die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses,

7. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,

8. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsausschuss für erforderlich hält (§ 30 Abs. 2).

(3) Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.

(4) Die Einstellungsbehörde erteilt dem Prüfling bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.

§ 28
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung

a) zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

b) zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint,

c) von der Prüfung zurücktritt.

(2) Liefert der Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.

(3) Liefert der Prüfling mit genügender Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er in einem neuen Prüfungstermin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(4) Ist der Prüfling für sein Nichterscheinen oder sein nicht rechtzeitiges Erscheinen zur mündlichen Prüfung genügend entschuldigt, so hat er in einem neuen Prüfungstermin den mündlichen Teil der Prüfung abzulegen.

(5) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden.

§ 29
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Einem Prüfling, der im Prüfungsverfahren zu täuschen versucht oder der sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgeben; einzelne Prüfungsleistungen, bei denen der Prüfling zu täuschen versucht hat, kann der Prüfungsausschuss mit „ungenügend“ bewerten. Der Prüfungsausschuss kann den Prüfling auch von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuss sie für nicht bestanden erklären.

(2) Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Einstellungsbehörde zu berichten. Diese kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 22 bleibt unberührt.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt in der Regel sechs Monate. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde. Sie soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 27 Abs. 2) berücksichtigen. § 7 Abs. 2 ist zu beachten.

(3) Hat der Prüfling die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird.

§ 31
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Die Beamtin oder der Beamte kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung - nehmen.

IV.
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 32
Aufhebungs- und Übergangsregelung

(1) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1984 (GV. NRW. S. 452) in der Fassung der Verordnung vom 14. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) wird aufgehoben.

(2) Die bisherigen Vorschriften gelten für Anwärterinnen und Anwärter, deren Ausbildung 1999 begonnen hat, mit der Maßgabe fort, dass in diesen Fällen der Abschlusslehrgang unter entsprechender Verkürzung der praktischen Ausbildung um einen Monat verlängert und in zwei jeweils dreimonatigen Abschnitten durchgeführt wird.

§ 33
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. September 2000

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2000 S. 617