Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 5 vom 14.2.2000 Seite 43 bis 52

 

Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare

33

Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung
hauptberuflicher Notare

Vom 19. Januar 2000

Aufgrund

a) des § 9 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585 und 2600),

b) des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208) wird verordnet:

§ 1

Hauptberufliche Notarinnen und Notare dürfen sich nur mit der Genehmigung des Justizministeriums, die mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden.

§ 2

(1) Die Erteilung der Genehmigung steht im Ermessen des Justizministeriums. Sie ist nur zu versagen, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten es gebieten. Vor der Entscheidung ist die Rheinische Notarkammer anzuhören.

(2) Die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege stehen der Erteilung der Genehmigung insbesondere entgegen, wenn

1. die vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung gegen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts verstößt,

2. sich mehr als zwei Notarinnen oder Notare zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden,

3. durch die gemeinsame Berufsausübung die Einrichtung und Besetzung neuer Notarstellen erschwert wird,

4. eine Notarin oder ein Notar das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,

5. eine Notarin oder ein Notar die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius¿ abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind oder

6. die Amtsnachfolgerin oder der Amtsnachfolger einer Notarin oder eines Notars die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Sozia oder dem Sozius der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers abgelehnt hat, sofern seit der Bestellung der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers noch keine zwei Jahre vergangen sind.

(3) Von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 kann im

Einzelfall eine Befreiung erteilt werden.

§ 3

Die Genehmigung soll in der Regel insbesondere dann erteilt werden, wenn dadurch

1. der Aufbau einer Notarstelle erleichtert oder

2. die Fortführung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger der Sozia oder des Sozius ermöglicht wird; § 2 Abs. 2 Nr. 4 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 4

§ 1, § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 sowie § 3 gelten für die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen entsprechend.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Januar 2000

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2000 S. 51