Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 4 vom 31.1.2003 Seite 35 bis 40

 

Gesetz zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes

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Gesetz
zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes,
zur Einführung von Studienkonten und
zur Erhebung von Hochschulgebühren
(Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG)
sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes

Vom 28. Januar 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes,
zur Einführung von Studienkonten und
zur Erhebung von Hochschulgebühren
(Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG)
sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes

Artikel 1

Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes

Das Hochschulgebührengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (GV. NRW. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) wird aufgehoben. Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung zur Erhebung von Gebühren für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fernstudien an der Fernuniversität in Hagen nach Artikel 2 § 13 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes gelten die §§ 3a, 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 und Abs. 2 des Hochschulgebührengesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung fort.

Artikel 2

Gesetz
zur Einführung von Studienkonten und
zur Erhebung von Hochschulgebühren
(Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG

Erster Abschnitt
Studiengebührenfreiheit und Studienkonten

§ 1
Studiengebührenfreiheit

(1) Für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.

(2) Ein Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne dieses Gesetzes ist ein Studium, das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führt.

§ 2
Studienkonten

(1) Studienkonten gewähren Studienguthaben für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang.

(2) Studienkonten werden ab dem Sommersemester 2004 eingerichtet für alle Studierenden, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 eingeschrieben sind. Studienkonten werden nicht eingerichtet für Studierende, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung nach § 68 Abs. 3 Hochschulgesetz durchführen, sowie für eingeschriebene Studierende nach § 69 Satz 3 Hochschulgesetz.

(3) Bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt.

(4) Studienkonten werden bis zu dem Semester eingerichtet und geführt, das der Vollendung des 60. Lebensjahres vorausgeht. Studienguthaben verfallen zum Ende dieses Semesters.

§ 3
Einrichtung von Studienkonten
mit individueller Abbuchung

(1) Ab dem Sommersemester 2007 werden an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Studienkonten eingerichtet, deren Studienguthaben nach Maßgabe der individuellen Inanspruchnahme hochschulischer Leistungen verbraucht wird.

(2) Das Studienguthaben umfasst das 1,25fache des für einen Studienabschluss erforderlichen Studienbudgets. Die Inanspruchnahme des Studienguthabens ist auf die zweifache Regelstudienzeit begrenzt. § 8 bleibt unberührt.

(3) Die Hochschulen schaffen bis zum Sommersemester 2007 die Voraussetzungen für die Einrichtung von Studienkonten nach Absatz 1. Sie strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein.

§ 4
Einrichtung von Studienkonten
mit Regelabbuchung

(1) Zum Sommersemester 2004 werden an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Studienkonten eingerichtet, deren Studienguthaben nach Maßgabe einer Regelabbuchung verbraucht wird.

(2) Das Studienguthaben umfasst 200 SWS. Die Inanspruchnahme des Studienguthabens ist auf die 1,5fache Regelstudienzeit begrenzt. § 8 bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften
für Studienkonten mit Regelabbuchung

§ 5
Bonusguthaben

Die Hochschule gewährt auf Antrag Bonusguthaben für

1. die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz, höchstens jedoch viermal in Höhe einer Regelabbuchung,

2. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch dreimal in Höhe einer Regelabbuchung,

3. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, höchstens jedoch dreimal in Höhe einer Regelabbuchung,

4. studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,

soweit keine Beurlaubung erfolgt.

§ 6
Verbrauch des Studienguthabens

(1) Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben ist, werden von dem nach § 4 eingerichteten Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Eine Regelabbuchung erfolgt auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war. Satz 2 gilt auch für Semester vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Auf Antrag der Studierenden werden solche Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben wurden. Für Semester als eingeschriebene Teilzeitstudierende oder eingeschriebener Teilzeitstudierender erfolgt eine entsprechend reduzierte Abbuchung, soweit das Teilzeitstudium nicht bereits bei der Festsetzung der Regelstudienzeit berücksichtigt wurde. Beurlaubungssemester sind von der Regelabbuchung ausgenommen.

(2) Die Höhe einer Regelabbuchung ergibt sich aus der Division des Studienguthabens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 durch das 1,5fache der Regelstudienzeit. Ist ein Studienguthaben geringer als eine Regelabbuchung, wird es im Falle eines Studiums nach § 1 einmalig bis zu einer Regelabbuchung erhöht.

(3) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs. Für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium und das Masterstudium im Sinne des § 1 Abs. 2 wird eine Regelstudienzeit von insgesamt 10 Semestern zugrunde gelegt.

Dritter Abschnitt
Auskunftspflicht,
Verwendung von Restguthaben und Gebühren

§ 7
Auskunftspflicht

Bewerberinnen und Bewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die die Berechnung des Studienguthabens ermöglichen. Auf Verlangen sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 9 zu entrichten.

§ 8
Verwendung von Restguthaben

Studienguthaben, die nicht für den Erwerb eines ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Studienabschlusses im Sinne des § 1 verbraucht worden sind, können in einem weiteren grundständigen Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Studienabschlusses, in einem postgradualen Studiengang oder in einem weiterbildenden Studium eingesetzt werden.

§ 9
Gebührenpflicht

(1) Von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, wird für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr erhoben. Hiervon ausgenommen sind Studierende, die

1. beurlaubt sind,

2. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,

3. ein integriertes Praxis- oder Auslandssemester ableisten,

4. ihr Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,

5. sich in einem Promotionsstudium befinden, soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind.

Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Satz 1 vorsehen, insbesondere wenn an der beruflichen Qualifizierung von Studierenden in bestimmten Bereichen ein vom zuständigen Fachministerium festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Spätere Veränderungen des Studienguthabens lassen die Rechtmäßigkeit einer Gebührenfreiheit oder einer Gebührenpflicht in den vorangegangenen Semestern unberührt.

§ 10
Allgemeine und besondere Gasthörergebühr

(1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 71 Abs. 3 Hochschulgesetz und des § 36 Abs. 1 Satz 1 Kunsthochschulgesetz i. V. m. § 70 Abs. 3 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine allgemeine Gasthörergebühr erhoben.

(2) Eine besondere Gasthörergebühr ist für die Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 90 Hochschulgesetz zu entrichten.

(3) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer kann vom Nachweis der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

§ 11
Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren

Für

1. die Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,

2. den mit einer verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, mit einem verspäteten Belegen, mit einer nachträglichen Änderung des Belegens sowie mit einem verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwand

wird eine Gebühr erhoben.

Vierter Abschnitt
Anwendungsbereich,
Rechtsverordnungsermächtigung
und Übergangsvorschriften

§ 12
Anwendungsbereich

(1) Die in diesem Gesetz genannten Gebühren werden an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben. § 10 Abs. 1 gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.

(2) Prüfungsgebühren für Hochschulprüfungen werden nicht erhoben.

(3) Unberührt bleiben Gebühren an den Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 13
Rechtsverordnungsermächtigung

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Einrichtung und Führung von Studienkonten nach den §§ 3 und 4 einschließlich der Bemessung und des Verbrauchs des Studienguthabens, der Gewährung von Bonusguthaben sowie der Verwendung von Restguthaben zu bestimmen. Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach den §§ 9 bis 11, insbesondere über deren Höhe, Entstehung und Fälligkeit sowie zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Gebühren zu erlassen. Die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und §§ 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien zu erlassen. Für die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 1 zu erhebenden Gebühren finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Das Ministerium kann die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 2, Bestimmungen über die Höhe der Gebühr (Gebührensatz) nach § 9 zu erlassen.

§ 14
Verwaltungsvorschriften,
Ministerium

(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 15
Übergangsvorschriften

(1) Die Gebühr nach § 9 wird erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben. Für diesen Erhebungszeitraum entsteht die Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühr zum Ersten des Monats, der dem Beginn des Sommersemesters 2004 vorausgeht; sie wird mit Entstehung der Gebührenpflicht fällig.

(2) Gebühren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes fällig geworden sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen erhoben.

(3) Gasthörerinnen und Gasthörer, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an einem weiterbildenden Studium teilnehmen, welches einem Studiengang im Sinne der §§ 84, 88 des Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) entspricht, zahlen eine Gebühr nach § 9 dieses Gesetzes; die Gebühr ist nicht höher als die bisherige besondere Gasthörergebühr.

Artikel 3

Bestimmungen
über die Erhebung der Gebühren
nach dem Studienkonten-
und -finanzierungsgesetz

Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 § 13 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes gilt Folgendes:

§ 1
Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr nach § 9 StKFG beträgt 650 € pro Semester. Eingeschriebene Teilzeitstudierende zahlen entsprechend reduzierte Gebühren.

(2) Die allgemeine Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 1 StKFG beträgt 75 € pro Semester.

(3) Die Höhe der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen.

Die besondere Gasthörergebühr ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie beträgt mindestens 75 € pro Semester.

(4) Die Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren nach § 11 StKFG betragen jeweils 25 €.

§ 2
Stundung, Gebührenermäßigung
und Gebührenerlass

(1) Die Gebühr nach § 9 StKFG kann auf Antrag von der Hochschule gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt bei der Einziehung der Gebühr nach § 9 StKFG in der Regel vor bei einer

1. studienzeitverlängernden Folge als Opfer einer Straftat,

2. wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung,

3. wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen.

Satz 2 gilt nur bis zu dem in Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 festgelegten Semester.

(2) Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlass der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG bis zur Höhe von 10 vom Hundert der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren. Sie kann die Gebühr, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen wird, bis zu einem Betrag von 50 € erlassen, wenn an dem Weiterbildungsangebot im Hinblick auf die Zielgruppe und den angestrebten Erfolg ein vom zuständigen Fachministerium festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit
der Gebühren

(1) Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung

1. der Gebühr nach § 9 StKFG mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder mit der Rückmeldung,

2. der allgemeinen und besonderen Gasthörergebühr nach § 10 StKFG mit Stellung des Antrags auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer,

3. der Ausfertigungsgebühren nach § 11 Nr. 1 StKFG mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,

4. der Verspätungsgebühren nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,

5. der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 11 Nr. 2 StKFG mit dem Antrag auf Änderung der Belegung.

(2) Die Gebühren werden mit Entstehung der Gebührenpflicht fällig.

Artikel 4

Fortgelten
bereits erlassener Rechtsverordnungen

Die "Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen" vom 4. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 43, ber. S. 417) sowie die "Verordnung zur Erhebung von Gebühren für die Fachhochschule Gelsenkirchen im Modellprojekt Virtuelle Hochschule (Gebührenerhebungsverordnung VFH Gelsenkirchen - GEB.VO VFH)" vom 20. März 2002 (GV. NRW. S. 109) gelten bis zu einer Änderung oder Aufhebung durch den Verordnungsgeber fort.

Artikel 5

Änderung des Hochschulgesetzes

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW S. 644), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren bleibt unberührt.“

2. § 90 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. § 71 Abs. 3 Satz 1 HG wird wie folgt neu gefasst:

„Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden; sie gelten als Teilnehmerinnen und Teilnehmer am weiterbildenden Studium im Sinne des § 90 Abs. 1, wenn sie die Eignungsvoraussetzungen für die von ihnen besuchten Lehrveranstaltungen nach § 90 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in ihrer Person erfüllen.“

4. § 71 Abs. 3 Satz 5 HG wird wie folgt neu gefasst:

„Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen und - abgesehen von den Fällen der Teilnahme am weiterbildenden Studium - Leistungsnachweise zu erwerben.“

5. § 92 Abs. 3 Satz 5 HG wird wie folgt neu gefasst:

„Für Studienleistungen, die in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.“

6. § 65 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

„(6) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet.“

Artikel 6

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Januar 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2003 S. 36