Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 15 vom 28.6.2002 Seite 231 bis 240

 

Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

2128

Gesetz
zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes

Vom 11. Juni 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Maßregelvollzugsgesetz - MRVG - vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Therapie und Beratung sind mit Zustimmung der Patientinnen und Patienten auch nach der Entlassung im Benehmen insbesondere mit der Führungsaufsicht, gesetzlichen Betreuungen, der Bewährungshilfe, der Freien Wohlfahrtspflege, den Sozialbehörden, dem sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde, den ärztlichen und nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten sowie den Kostenträgern fortzusetzen. Um die Kontinuität der Behandlung der Betroffenen sicherzustellen, werden Angebote der Nachsorge bereitgestellt. Die Einrichtungen sind verpflichtet, Nachsorgemaßnahmen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu vermitteln. Soweit keine anderen geeigneten Angebote zur Verfügung stehen, müssen Patientinnen und Patienten auf ihren Wunsch insbesondere in Krisenfällen kurzfristig aufgenommen werden. Die Kosten sind in der Rechtsverordnung nach § 30 zu berücksichtigen.“

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur qualitativen Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs, insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung, werden Vereinbarungen zwischen dem Land und den Trägern von Einrichtungen nach § 29 Abs. 2 bis 4 getroffen, soweit nicht die Rechtsverordnung nach § 30 abschließende Regelungen trifft.“

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 und 6 eingefügt:
„Für Patientinnen und Patienten, die aus Gründen des Behandlungszweckes keine Lockerung erhalten können, dürfen Ausführungen erlaubt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe können insbesondere die Erledigung familiärer und geschäftlicher Angelegenheiten sowie die Teilnahme an Gerichtsterminen sein.“

b) Absatz 1 Satz 5 alt wird Absatz 1 Satz 7 neu.

c) Absatz 3 wird gestrichen.

d) Die Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.

4. § 26 wird wie folgt gefasst:

㤠26 Datenschutz

(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Patientinnen und Patienten (Daten) dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder übermittelt werden, soweit

a) dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
b) eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
c) Patientinnen und Patienten eingewilligt haben.

(2) Die Übermittlung von Daten der Patientinnen und Patienten ist ferner zulässig, soweit dies erforderlich ist

a) zur Erfüllung einer anderen gesetzlichen Pflicht,
b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit der Patientinnen und Patienten oder Dritter
c) zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
d) zur Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Maßnahmen nach diesem Gesetz.

(3) Als Übermittlung gilt auch die Weitergabe von Daten der Patientinnen und Patienten an Personen in anderen Organisationseinheiten der Einrichtung oder öffentlichen Stellen, die nicht unmittelbar mit dem Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung befasst sind.

(4) Personen oder Stellen, denen Daten übermittelt werden, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen zulässigerweise übermittelt worden sind. Im Übrigen haben sie die Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzvorschriften in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Einrichtung oder öffentliche Stelle selbst.

(5) Krankenakten dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten eingesehen werden. Einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei der Übermittlung von und der Einsichtnahme in Krankenakten bedarf es nicht.

(6) § 203 Strafgesetzbuch findet Anwendung. Im Übrigen gelten § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4 und 6 bis 8 sowie § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“

5. Die §§ 27 und 28 werden gestrichen.

6. Nach § 31 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Aufsichtsbehörden sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere berechtigt,
- die psychiatrischen Einrichtungen, in denen forensische Patientinnen und Patienten untergebracht sind, zu den üblichen Behandlungs- und Betreuungszeiten, zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb dieser Zeiten, zu betreten und zu überprüfen;

- die in den Einrichtungen geführten Unterlagen vollständig einzusehen und jederzeit Auskünfte daraus zu verlangen; für die Überprüfung von Krankenakten findet § 26 Abs. 5 und 6 Anwendung.“

7. Der bisherige § 31 Abs. 2 wird § 31 Abs. 3.

8. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „(Fernmeldegeheimnis)“ werden die Wörter

„ ,aus Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung)“ eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Juni 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister
zugleich für den Justizminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2002 S. 237