Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 2 vom 19.1.2005 Seite 13 bis 18

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten
im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen

Vom 7. Januar 2005

Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 3, 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 14 Abs. 2 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2000 (GV. NRW. S. 658), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Zuständigkeit der Bewilligungsbehörden

Die Bewilligungsbehörden (§ 2 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes) sind zuständig für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau im Sinne des § 11 Abs. 7 (Zustimmung zu Modernisierung) der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV).“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) mit Ausnahme der Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 13 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes;“.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Das Semikolon wird gestrichen und die Angabe „und nach § 52 des Wohnraumförderungsgesetzes;“ eingefügt.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Überwachung der Verpflichtungen, die nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach den jeweils vereinbarten Schuldurkunden, Darlehens- oder Zuschussverträgen und nach den Auflagen des Bewilligungsbescheides oder der Förderzusage hinsichtlich der Nutzung und Mietpreisbildung bei Wohnungen bestehen, die mit Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus dem Wirtschaftsplan der Wohnungsbauförderungsanstalt, ausgenommen während des Bestehens eines Besetzungsrechtes auf Grund von Wohnungsfürsorgemitteln, gefördert worden sind;“.

d) Nummer 5 wird gestrichen.

e) Nummer 6 wird die neue Nummer 5.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Zuständigkeit der Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Wohngeldgesetzes.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur Förderung 1. des Wohnungsbaus und 2. der Wohnungsmodernisierung für Landesbedienstete“ durch die Wörter „Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Wohnungsbau und die Wohnungsmodernisierung für Landesbedienstete.“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) in Satz 1 die Wörter „Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen aus Mitteln“ durch die Wörter „Aufgaben der Bewilligungsstelle für Mittel“ ersetzt und

bb) in Satz 2 das Wort „werden“ am Satzende durch das Wort „wurden“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „zugunsten der“ die nachfolgenden Wörter durch folgende Wörter ersetzt:

„NRW.BANK im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen auf dem Gebiet des Wohnungswesens.“

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Zuständigkeiten der Wohnungsbauförderungsanstalt

(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - ist zuständig für:

1. die Auszahlung der Zuschüsse zur Städtebauförderung;

2. die nach § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes erforderlichen Mitteilungen an die Finanzbehörden für die nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen;

3. die Bewilligung und Gewährung von Wohneigentumssicherungshilfe;

4. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen zur Förderung des Ankaufs von Miet- und Genossenschaftswohnungen und zur Förderung des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand;

5. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen zur Mietpreisbegrenzung von öffentlich geförderten Wohnungen in hoch verdichteten Großsiedlungen;

6. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen zur Förderung der Gründung von Wohnungsgenossenschaften im Bestand und zur Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen.

(2) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann zur Deckung des ihr durch die Durchführung der in den Nummern 4 bis 6 genannten Aufgaben entstehenden Verwaltungsaufwandes einmalige oder laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben.“

7. Es wird der folgende § 6 neu eingefügt:

㤠6
Berichtspflicht

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.“

8. Der bisherige § 6 wird § 7.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Januar 2005

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2005 S. 17