Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 16 vom 17.7.2007 Seite 283 bis 306

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZVO-VAgr)

203013

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes
und des Lehramtes für die Sekundarstufe II
der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung
im Land Nordrhein-Westfalen (ZVO-VAgr)

 

Vom 30. Mai 2007

 

Auf Grund des § 6 des Zulassungsgesetzes für den Vorbereitungsdienst des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZGVAgr) vom 31. März 1987 (GV. NRW. S. 138), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) und des § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes für die Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZVO-VAgr) vom 8. April 1987 (GV. NRW. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Verordnung erhält folgende neue Überschrift:

„Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen (ZVO-VAgr)“.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufsbildenden Schulen“ durch das Wort „Berufskollegs“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen berufsbildenden Schulen und berufsbildenden Ersatzschulen der Sekundarstufe II“ durch die Wörter „Berufskollegs und entsprechenden Ersatzschulen“ ersetzt.

 

3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „für die Sekundarstufe II“ durch die Wörter „an Berufskollegs“ ersetzt.

 

4. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Dies trifft auch für Elternzeit entsprechend der Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung – EZVO) vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) zu.“

 

5. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„1. die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (2 SGB IX)“.

 

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung „Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd“ durch die Bezeichnung „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Bezeichnung „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 30. Mai 2007

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2007 S. 284