Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 28.12.2007 Seite 701 bis 756

 

Änderung der Satzung für den Niersverband

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Änderung der Satzung für den Niersverband

 

Vom 14. Dezember 2007

 

Die Verbandsversammlung des Niersverbandes hat aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Niersverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 145 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am 13. Dezember 2007 beschlossen, die Niersverbandssatzung vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 15. Dezember 2006 [Beschluss der Verbandsversammlung vom 14. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 629)], wie folgt zu ändern:

 

I. § 3 Abs. 2 Niersverbandssatzung erhält die folgende Fassung:

 

„Die Mindestbeiträge im Sinne von § 6 Abs. 2 Niersverbandsgesetz betragen je Beitragsgruppe 2.500 €.“

 

II. In § 14 Abs. 3 Satz 3 Niersverbandssatzung werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „mindestens zwei“ eingefügt.

 

III.1 In § 27 Niersverbandssatzung erhält Absatz 1 die folgende Fassung:

„(1) Die Mitglieder haben Vorauszahlungen auf den Jahresbeitrag (Vorauszahlungsbescheid) zu leisten. Den Mitgliedern gleichgestellt sind gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niersverbandsgesetz sowie Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Niersverbandsgesetz, bei denen eine Kalkulation aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen ergibt, dass sie im laufenden Veranlagungsjahr einen Mindestbeitrag im Sinne von § 3 Abs. 2 Niersverbandssatzung voraussichtlich erreichen werden. Die Last der Vorauszahlungen verteilt sich nach dem Beitragsverhältnis der letzten festgesetzten Beitragsliste. Den Vorauszahlungen können nach Bekanntwerden neuer Tatsachen auch diese Beitragsverhältnisse zugrunde gelegt werden. Die Vorauszahlungen sind in vier Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (= Veranlagungsjahr) unter Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen auf der Basis der tatsächlichen Beitragsverhältnisse des Veranlagungsjahres festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.“

 

III.2 Der bisherige Absatz 2 des § 27 Niersverbandssatzung entfällt, der bisherige Absatz 3 des § 27 Niersverbandssatzung wird dessen neuer Absatz 2.

 

IV. Die vorstehenden Änderungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

 

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

 

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

 

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

 

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2007, Aktenzeichen IV-1/IV-6-5.6.03, gemäß § 11 Abs. 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht.

 

Viersen, den 14. Dezember 2007

 

 

Niersverband

Der Vorstand

 

Prof. Dr.-Ing. E.  h.  M e l s a

GV. NRW. 2007 S. 728