Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 2 vom 10.1.2008 Seite 23 bis 44

 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland

 

Vom 14. Dezember 2007

 

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 14. Dezember 2007 folgende Änderung der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert am 27. März 2007 (GV. NRW. S. 147), wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Abs. 4 LVerbO in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NRW.“

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 angehängt:

„Sitzungen der Kommissionen und Unterausschüsse sind Sitzungen im Sinne des § 16 Abs. 4 LVerbO; im Übrigen wird auf die Entschädigungssatzung des LVR verwiesen.“

 

3. § 12 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 3 und 5 werden die Wörter „Die Hauptverwaltungsbeamtin / Der Hauptverwaltungsbeamte“ durch die Wörter „Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland“ ersetzt.

 

4. § 15 erhält folgende Fassung:

㤠15
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 beschlossene Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland (GV. NRW. S. 748) außer Kraft.“

 

Artikel II

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Regelung in Artikel I, § 4 Abs. 4, am 20. Oktober 2009 in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

 

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

 

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

 

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 14. Dezember 2007

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

 

GV. NRW. 2008 S. 24