Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 6 vom 8.2.2008 Seite 125 bis 134
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken
und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 11. Januar 2008
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 11. Januar 2008 folgende Änderung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:
I.
Die
Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken und die Rheinische Klinik für
Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 798) wird
wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Punkt 7 angefügt:
„7. den Zweijahresbericht über die Beratung der Petitionen, Anregungen und
Beschwerden aus dem Bereich der Rheinischen Kliniken.“
2.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Punkt 13 angefügt:
„13. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Rheinischen
Kliniken sowie den diesbezüglichen Zweijahresbericht.“
b) In Absatz 2 wird Nummer 12 gestrichen. Die bisherigen Nummern 13 bis 15 erhalten die Nummern 12 bis 14.
II.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. W i l h e l m
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach
§ 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 11. Januar 2008
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2008 S. 126