Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 7 vom 15.2.2008 Seite 135 bis 146

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der allgemeinen Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG (Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz – VO AG SchKG –)

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der allgemeinen
Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG
(Verordnung zum Ausführungsgesetz zum
Schwangerschaftskonfliktgesetz
VO AG SchKG )

 

Vom 14. Januar 2008

 

Auf Grund des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW - AG SchKG) vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 267) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister sowie nach Anhörung des für Generationen, Familie und Integration zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der allgemeinen Beratungsstellen gemäß § 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sowie Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß § 8 SchKG (Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz VO AG SchKG ) vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 267) wird wie folgt geändert:

 

§ 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

㤠5
Angemessenheit der Personalkosten

Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten angemessen, sofern sie nicht höher sind als es in anderen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt analog für die Arbeitszeit.

 

Bei Verwaltungskräften sind höchstens die der Entgeltgruppe 6 TV/L entsprechenden Personalkosten angemessen.

 

Bei ab dem Inkrafttreten des AG SchKG neu eingestellten Beratungsfachkräften sind höchstens die der Entgeltgruppe 9 TV/L entsprechenden Personalkosten angemessen. Wenn sie eine Einrichtung mit insgesamt mindestens drei vollen Stellen für Beratungskräfte leiten, sind die der Entgeltgruppe 10 entsprechenden Personalkosten angemessen.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 14. Januar 2008

 

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2008 S. 136