Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 35 vom 12.12.2008 Seite 753 bis 768

 

Achte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Achte Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 6. November 2008

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG- hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 6. November 2008 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), zuletzt geändert durch die Siebte Satzungsänderung vom 14. Mai 2008 (GV. NRW. S. 627), wird wie folgt geändert:

I.

1. Nach § 64 wird folgender § 64a angefügt:

㤠64a
Mitgliedsbezogene Flexibilisierung der Finanzierung

(1) 1Strebt ein Mitglied den Wechsel vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II an (§ 55 Abs. 1a), so kann vereinbart werden, dass alle neu eingestellten Beschäftigten im Abrechnungsverband II angemeldet werden. 2Die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage und des Sanierungsgeldes bleibt in der zuletzt zu zahlenden Höhe – unter Berücksichtigung der linearen Entgeltsteigerungsrate – solange bestehen, bis der aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens ermittelte Ausgleichsbetrag dem Abrechnungsverband I zugeflossen ist.

(2) 1Mit Mitgliedern im Abrechnungsverband I kann vereinbart werden, dass für künftige Anwartschaftszuwächse im Versichertenbestand eine in Teilen kapitalgedeckte Finanzierung zusätzlich im Abrechnungsverband II erfolgt. 2Die aus dem Abrechnungsverband II zustehenden Leistungen werden bei der jährlichen Abrechnung der Umlage und des Sanierungsgeldes umlage- bzw. sanierungsgeldmindernd berücksichtigt.“

2. § 68 erhält folgende neue Fassung:

㤠68
Überschussbeteiligung

Die Beteiligung an den Überschüssen und deren Zuteilung richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung im Anhang zur Satzung.“

3. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente werden wie folgt geändert:

3.1. In D.2. wird in den AVB, deren Fassungen bis zum 31. Dezember 2007 gültig waren und ebenso in den ab 1. Januar 2008 geltenden AVB hinter dem ersten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:

„Die Erwerbsminderungsrente reduziert sich entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat des Rentenbezugs vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,3 v.H., höchstens jedoch um 10,8 v.H.“

3.2 D.3., fünftletzter Absatz erhält für die AVB, deren Fassungen bis zum 31. Dezember 2007 gültig waren und ebenso für die ab 1. Januar 2008 geltenden AVB folgende Fassung:

„Zusätzliche Bonuspunkte

An den Überschüssen aus dem Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung werden die Versicherten durch zusätzliche Bonuspunkte beteiligt, soweit die Versorgungspunkte nicht schon Grundlage einer Rentenleistung sind. Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres freiwillig Versicherten einschließlich der beitragsfrei Versicherten in Betracht. Diese Überschüsse werden im Rahmen der satzungsrechtlich vorgeschriebenen versicherungstechnischen Bilanz jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung einer angemessenen Kapitalausstattung u.a. im Hinblick auf Solvabilität, Stresstests und Rechnungsgrundlagen festgestellt und zugeteilt. Über die Zuteilung der Bonuspunkte entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) erfolgt nicht.“

4. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente (Entgeltumwandlung) werden wie folgt geändert:

D.2., letzter Absatz erhält für die AVB, deren Fassungen bis zum 31. Dezember 2007 gültig waren und ebenso für die ab 1. Januar 2008 geltenden AVB folgende Fassung:

Zusätzliche Bonuspunkte

An den Überschüssen aus dem Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung werden die Versicherten durch zusätzliche Bonuspunkte beteiligt, soweit die Versorgungspunkte nicht schon Grundlage einer Rentenleistung sind. Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres freiwillig Versicherten einschließlich der beitragsfrei Versicherten in Betracht. Diese Überschüsse werden im Rahmen der satzungsrechtlich vorgeschriebenen versicherungstechnischen Bilanz jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung einer angemessenen Kapitalausstattung u.a. im Hinblick auf Solvabilität, Stresstests und Rechnungsgrundlagen festgestellt und zugeteilt. Über die Zuteilung der Bonuspunkte entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erfolgt nicht.“

II.

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon tritt I. Nr. 1 mit Wirkung vom 6. November 2008 in Kraft.

Köln, den 6. November 2008

Reinhard  K ö n i n g s

Vorsitzender des Kassenausschusses

Jörg  B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Achte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 14. November 2008 - 31-45.02.04/01-3-3649/08 - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.

Köln, den 4. Dezember 2008

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

GV. NRW. 2008 S. 767