Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 6 vom 6.3.2009 Seite 113 bis 156

 

Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

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Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

Vom 4. März 2009

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Artikel 1

5. Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung

Aufgrund des § 46 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S .516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), wird verordnet:

Die Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1.
a) In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt III. zu § 28 und in Abschnitt VIII. zu § 58 sowie im Anlagenverzeichnis zu Anlage 9b, 10b und 11b und 14b (Klammerzusatz) sowie in § 23 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, in § 28 in der Überschrift, in Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 (neu) und Absatz 3, in § 58 in der Überschrift und in den Absätzen 3 und 4, in § 59 Absatz 1 Satz 1 sowie in der Anlage 15 (Zu § 23 Abs. 2 Nr. 3, § 28 Abs. 2 Satz 1) in der Fußnote „1)“ wird das Wort „Landesreserveliste“ jeweils durch das Wort „Landesliste“ bzw. das Wort „Landesreservelisten“ jeweils durch das Wort „Landeslisten“ ersetzt.

b) In der Inhaltsübersicht in Abschnitt III. zu § 29 und in der Überschrift zu § 29 wird die Angabe wie folgt gefasst:
㤠29
Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl“.

c) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe in Abschnitt X. zu § 69 wie folgt gefasst:
㤠69
Wahlgeräte“.

d) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe in Abschnitt VIII. zu § 56 wie folgt gefasst:
㤠56
Benachrichtigung des Gewählten“.

e) Im Anlagenverzeichnis wird in der Angabe zu Anlage 5 und in § 29 Absatz 4, in § 52 Absatz 1 und 3, in § 54 Absatz 1 und 4, in der Anlage 5 (Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 4) in den Überschriften zu den beiden Abbildungen und in der oberen Abbildung (Vorderseite des Stimmzettelumschlags) sowie in der Anlage 8 (Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4) auf der Vorderseite im oberen Teil des Merkblatts in Nummer 3 und im unteren Teil des Merkblatts in Nummer 2 und Nummer 4 Buchstabe a das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ bzw. das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ sowie das Wort „Wahlumschlags“ durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ ersetzt.

f) Im Anlagenverzeichnis wird in der Angabe zu Anlage 13 und in der Kopfzeile der Anlage 13 nach der Angabe „Zu § 23 Abs. 3 Nr. 2“ die Angabe „, § 28 Abs. 2 Satz 3“ eingefügt.

g) In § 3 Absatz 4 Satz 1 und in § 5 Absatz 10 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

h) In der Inhaltsübersicht in Abschnitt XI. zu § 71 und in der Überschrift zu § 71 wird die Angabe „Aufhebungsvorschrift,“ gestrichen.

i) In § 29 Absatz 5 und in Anlage 8 (Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4) im oberen Teil des Merkblatts in Nummer 4 sowie im unteren Teil des Merkblatts in den Nummern 4 und 5 wird das Wort „hellrot“ durch das Wort „rot“ ersetzt.

2. Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Anlage 12a wird wie folgt gefasst:
Anlage 12a
Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 b)
Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag)
mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft
(Kreiswahlvorschlag einer Partei)“.

b) Die Angabe zu Anlage 12b wird wie folgt gefasst:
Anlage 12b
Zu § 28 Abs. 2 Satz 6
Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Landesliste)“.

c) Die Angabe zu Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
Anlage 13
Zu § 23 Abs. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3
Bescheinigung der Wählbarkeit“.

3. In § 5 Absatz 5 Satz 2 werden die Angaben „zu Beginn der Wahlhandlung (§ 35 Abs. 1)“ gestrichen.

4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Buchstabe b wird der Klammerzusatz „(§17 Abs. 2)“ durch den Klammerzusatz „(§17 Abs. 3)“ ersetzt.

b) In Nummer 7 Buchstabe c werden die Wörter „im Falle einer plötzlichen Erkrankung“ sowie „und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können“ gestrichen.

c) Der letzte Satz wird gestrichen.

5. In § 12 Nummer 4 wird nach dem Wort „Wahlberechtigten“ der Halbsatz „, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,“ eingefügt

6. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „mindestens an einem Tage bis 18.00 Uhr“ durch die Wörter „während der allgemeinen Öffnungszeiten“ ersetzt.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk angegeben sind, und“.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die Wahl nach § 19 Abs. 1.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei dem Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeister vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.“

9. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Leitung der Einrichtung zur Aushändigung“ ersetzt durch die Wörter „unmittelbar an die jeweiligen Wahlberechtigten“.

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „geliefert“ der Halbsatz „; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen“ eingefügt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichnenden persönlich und handschriftlich auszufüllen.“

b) In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „Partei“ jeweils die Angabe „oder Wählergruppe“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird als neue Nummer 4 eingefügt:
„4. sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, die Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Wahlbewerbers, dass er Mitglied der Partei ist, die ihn aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei angehört, oder keiner Partei angehört; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 18 Ab. 8 Satz 4 des Gesetzes entsprechend.“

d) In Absatz 3 wird die Nummer 4 zur neuen Nummer 5.

e) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Landeswahlausschuss“ durch das Wort „Landeswahlleiter“ und die Wörter „vom Landeswahlleiter“ durch die Wörter „von diesem“ ersetzt.

f) An Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Bescheinigung darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag oder Listenvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.“

11. In § 25 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Wahlvorschläge“ ersetzt durch die Wörter „oder mehreren Wahlvorschlägen“.

12. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Müssen mindestens 1000 Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erbracht werden, gilt § 23 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu leisten sind und diese Formblätter vom Landeswahlleiter geliefert werden; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei anzugeben. Die Landesliste sind für die betreffende Partei und die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 23 Abs. 3 und 4 Satz 1 genannten Unterlagen beizufügen. Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber (§ 18 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 9 b, die Versicherung an Eides statt (§ 18 Abs. 8 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 10 b gefertigt sein. § 23 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Zustimmungserklärung und die Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (§ 19 Abs. 3 Satz 4, § 18 Abs. 8 Satz 2, § 20 Abs. 2 des Gesetzes) sind nach dem Muster der Anlage 12 b abzugeben.“

13. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern die sich aus § 24 Abs. 2 des Gesetzes ergebende Reihenfolge der Landeslisten, die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber sowie die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes für die für die Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke mit.“

14. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. dass der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat,“

b) nach Nummer 3 wird eine neue Nummer 4 eingefügt:
„4. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,“.

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

15. In § 31 Nummer 1 wird nach dem Wort „das“ das Wort „abgeschlossene“ eingefügt.

16. In § 32 Absatz 2 werden nach dem Wort „sollen“ die Wörter „nicht radierfähige“ eingefügt.

17. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird. Werden zu Beginn oder während der Wahlhandlung Hilfskräfte hinzugezogen, so sind auch diese zu verpflichten.“

18. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gibt“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird vor dem Wort „Abdruck“ das Wort „Ein“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d werden hinter dem Wort „gekennzeichnet“ die Wörter „oder gefaltet hat“ eingefügt. Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
„e) für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.“

19. § 41 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.“

20. § 45 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten, (Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten),

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.“

21. In § 46 Satz 2 werden die Wörter „in gefaltetem Zustand“ gestrichen.

22. § 47 wird wie folgt gefasst:

㤠47
Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,

2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,

3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,

2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,

3. die ungekennzeichneten Stimmzettel,

4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.“

23. § 48 wird wie folgt gefasst:

㤠48
Ungültige Stimmen

(1) Zu den Stimmen, die ungültig sind, weil der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,
a) bei denen mehrere Kreiswahlvorschläge oder Landeslisten angekreuzt oder bezeichnet sind,

b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welcher Kreiswahlvorschlag oder welche Landesliste gemeint ist,

c) bei denen der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist.

(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen Stimmen dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers oder der Landesliste hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, dass der Wähler bei einem Bewerber oder einer Landesliste mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Kreiswahlvorschlag oder einer Landesliste streicht.“

24. § 49 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 20 erstattet. Sie enthält die Zahlen
1. der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),

2. der Wähler,

3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,

4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.“

25. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse nach § 37 Abs. 6 und § 39 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 47 Abs. 6 sowie Gründe für eine erneute Zählung nach § 47 Abs. 7 Satz 3 und zu besonderen Vorkommnissen bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.“

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 6“ ersetzt.

26. § 51 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher
1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

2. die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister.“

27. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Post“ durch die Wörter „ein Postunternehmen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Klammerzusatz „ (§ 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der Satzteil „die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.“ eingefügt.

c) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 hinzugefügt:
„§ 37 Abs. 7 gilt entsprechend.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Wahlbrief kann innerhalb des Bundesgebietes von dem Absender bei einem oder mehreren vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4) als Briefsendung ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn er sich in einem amtlichen Wahlbriefumschlag befindet. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender die Kosten der jeweiligen Briefbeförderung selbst zu tragen.“

28. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 45 Satz 2 Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 45 Satz 2 Nr. 2 bis 6“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 6 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 7 Satz 3 und 4“ ersetzt.

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 52 Abs. 1) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen.“

29. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Kreiswahlausschuss stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes),

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Erststimmen,

4. die Zahl der ungültigen und gültigen Zweitstimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

6. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen.

Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Die Losziehung bei Stimmengleichheit (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) ist im Anschluss an die Feststellung nach Satz 1 Nr. 6 in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Ansatz 4 eingefügt:
„(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Bürgermeistern die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Zweitstimmen unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.“

c) Aus dem bisherigen Absatz 4 wird Absatz 5.

30. § 56 wird wie folgt gefasst:

㤠56
Benachrichtigung des Gewählten

(1) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn darauf hin, dass die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung seiner Wahl durch den Kreiswahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzen Landtags, erworben wird (§ 35 des Gesetzes).

(2) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtags unverzüglich mit, an welchem Tag der Gewählte die Mitgliedschaft im Landtag erworben hat (§ 35 des Gesetzes).“

31. In § 57 wird Satz 3 gestrichen.

32. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben.

Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 4 Satz 7 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien um 0,5000001 zu verringern.

Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 4 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen.

Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Der Landeswahlausschuss stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

4. die Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen gültigen Zweitstimmen,

5. welche Parteien und Wählergruppen mindestens fünf Prozent der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben und an der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten teilnehmen,

6. im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen),

7. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes von der Gesamtzahl der bei der Sitzzahl zu berücksichtigenden Abgeordneten abzuziehen sind,

8. die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien insgesamt zustehen,

9. die Zahl der Sitze, die die Parteien aus den Landeslisten unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerber erhalten,

10. die Namen der aus den Landeslisten gewählten Bewerber.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5, darin wird das Wort „Landesreservelistenbewerber“ durch das Wort „Landeslistenbewerber“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen unverzüglich mit, an welchem Tag die aus den Landeslisten gewählten Bewerber die Mitgliedschaft im Landtag nach § 35 des Gesetzes erworben haben.“

33. § 59 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

34. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis die Stimmzettel und folgende Vordrucke:
1. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis (Anlage 9a),

2. Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Bewerbers im Wahlkreis (Anlage 10a),

3. Kreiswahlvorschlag (Anlage 11a),

4. Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Kreiswahlvorschlag einer Partei) (Anlage 12a),

5. Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13),

6. Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14a),

7. Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15).“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Landeswahlleiter beschafft folgende Vordrucke für die Landeslistenwahl:
1. Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 9b),

2. Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 10b),

3. Landesliste (Anlage 11b),

4. Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Landesliste) (Anlage 12b),

5. Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13),

6. Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14b),

7. Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15).

Er beschafft außerdem die Vordrucke für die Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter nach § 49 Abs. 3.“

35. In § 64 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „das/dem/vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „den/dem/vom Landesbetrieb für Information und Technik NRW (IT. NRW)“ ersetzt.

36. In § 67 Absatz 2 wird das Wort „Straftat“ durch das Wort „Wahlstraftat“ ersetzt.

37. § 69 wird wie folgt gefasst:

㤠69
Wahlgeräte

Werden Wahlgeräte verwendet, so sind die besonderen Vorschriften über die Stimmabgabe am Wahlgerät und die Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zu beachten.“

38. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Angabe „2009“ wird durch die Angabe „2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

39. Die Anlagen 1 (Zu § 11 Abs. 1 Satz 1), 2 (Zu § 11 Abs. 2 Satz 2), 3 (Zu § 16 Abs. 1 Satz 2), 4 (Zu § 18 Abs. 2), 9a (Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3), 9b (Zu § 28 Abs. 2 Satz 4), 10a (Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 LWahlO), 10b (Zu § 28 Abs. 2 Satz 4), 11a (Zu § 23 Abs. 1 Satz 1), 11b (Zu § 28 Abs. 1 Satz 1), 12a (Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 b), 12b (Zu § 28 Abs. 2 Satz 6), 14a (Zu § 23 Abs. 2), 14b (Zu § 28 Abs. 2 Satz 1), 17 (Zu § 29 Abs. 1 Satz 1), 20 (Zu § 49 Abs. 2 Satz 1), 21 (Zu § 50 Abs. 3 Satz 2, § 55 Abs. 1) und 22 (Zu § 55 Abs. 4 Satz 1) sowie die Rückseite von Anlage 8 und jeweiligen Abschnitte 4 der Anlagen 18 (Zu § 50 Abs. 1 Satz 1) und 19 (Zu § 54 Abs. 5 Satz 1) erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

40. Anlage 5 (Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
a) In der Abbildung der Vorderseite des Stimmzettelumschlags wird nach dem Wort „Briefwahl“ der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt.

b) In der unteren Abbildung (Rückseite des Stimmzettelumschlags) erhält der Text folgende Fassung:
Nur Stimmzettel einlegen

und

den Stimmzettelumschlag zukleben,

sodann

- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und

- den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt

zur Briefwahl

in den roten Wahlbriefumschlag einlegen.

c) Es wird folgende Fußnote angefügt:
„1 Bei zeitgleichen Bundestags-, Europa- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Landtagswahl“ angefügt werden.“

41. Anlage 7 (Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 5) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zur oberen Abbildung erhält folgende Fassung:
„Vorderseite des Wahlbriefumschlags
Format: 12,0 cm x 17,6 cm, rot“.

b) In der oberen Abbildung (Vorderseite des Wahlbriefumschlags) wird die Angabe „Im Bundesgebiet nicht freimachen“ durch die Angabe „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch ………2)“ ersetzt.

c) In der oberen Abbildung erhält das Anschriftenfeld folgende Fassung:
Wahlbrief

An den/die
(Ober-)Bürgermeister/in1

- Wahlamt -

…………………………………………………………………………….

Straße, Hausnummer der Dienststelle/ggf. Postfach

…………………………………………………………………………….

Postleitzahl (ggf. Postfach-Postleitzahl) und Bestimmungsort“.

d) Die Fußnote „1)“ erhält folgende Fassung: „1 Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden.“

e) Die Fußnote „2)“ erhält folgende Fassung: „2 Anstelle der Punktierung amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“

f) Die Fußnoten „3)“ und „4)“ werden gestrichen.

g) Die Überschrift zur unteren Abbildung erhält folgende Fassung:
„Rückseite des Wahlbriefumschlags“.

h) Die Angabe in der unteren Abbildung (Rückseite des Wahlbriefumschlags) erhält folgende Fassung:
„In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen:
1. den Wahlschein mit der u n t e r s c h r i e b e n e n Versicherung an Eides statt zur Briefwahl

2. den v e r s c h l o s s e n e n blauen Stimmzettelumschlag mit dem darin befindlichen Stimmzettel“.

42. Die Vorderseite von Anlage 8 (zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4) wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „b l a u e n“ und das (neue) Wort „r o t e n“ werden jeweils gesperrt geschrieben.

b) Die weiteren Angaben im oberen Teil der Anlage erhalten die folgende Fassung:
„Sie können an der Wahl teilnehmen

gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Stimmbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises

oder

gegen Einsendung des Wahlscheines an den/die (Ober-) Bürgermeister/in1) durch Briefwahl.

Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.“

c) Die Überschrift für den unteren Teil des Merkblatts erhält folgende Fassung: „Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler“.

d) In Nummer 3 im unteren Teil der Anlage werden die Wörter „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl“ ersetzt durch die Wörter „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“.

e) Die Nummern 6 und 7 im unteren Teil des Merkblatts erhalten folgende Fassung:
„6. versenden Sie ihn rechtzeitig, spätestens drei Werktage vor der Wahl (............., den ...........20....), bei entfernt liegenden Orten noch früher; Sie können den Wahlbrief auch bei dem/der (Ober-) Bürgermeister/in1) (Wahlamt) abgeben oder abgeben lassen.

Der Wahlbrief muss am Wahltag spätestens bis 18.00 Uhr eingegangen sein; später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.

7. Sie brauchen den Wahlbrief nicht freizumachen, wenn Sie ihn bei einem von dem/der (Ober-)Bürgermeister/in1) vor der Wahl bekannt gemachten Versandunternehmen einliefern. Nur wenn Sie den Wahlbrief vom Ausland aus versenden, müssen Sie ihn freimachen; aus dem Ausland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.“

f) Der letzte Satz wird eingerahmt.

g) Als Fußnote „1)“ wird eingefügt: „1 Unzutreffendes streichen.“

43. In der Anlage 13 (Zu § 23 Abs. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3) wird im oberen Abschnitt vor der Angabe „wählbar“ die Angabe „am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen“ eingefügt.

44. In der Anlage 15 (Zu § 23 Abs. 2 Nr. 3, § 28 Abs. 2 Satz 1) wird in der Fußnote „2)“ nach der Angabe „Unterstützungsunterschrift“ die Angabe „(Anlage 14a bzw. 14b LWahlO)“ eingefügt.

45. Anlage 16 (Zu § 25 Abs. 6) wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Kreiswahlausschuß“ sowie „Wahlausschuß“ wird jeweils durch „Kreiswahlausschuss“, die Angabe „dass“ wird jeweils durch die Angabe „dass“, die Angabe „beschloß“ wird jeweils durch die Angabe „beschloss“, die Angabe “Beschluß“ wird jeweils durch die Angabe “Beschluss“ und die Angabe „an Eides Statt“ wird jeweils durch „an Eides statt“ ersetzt.

b) In Abschnitt I wird die Angabe „Tatsachen“ durch die Angabe “Angelegenheiten“ und die Angabe „ fernmündlich“ durch die Angabe „telefonisch“ ersetzt.

c) In Abschnitt IV. wird Buchstabe a wie folgt gefasst: „Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe oder, im Falle einer/eines parteilosen Bewerberin/Bewerbers, Name und ggf. Kennwort.“

d) In Abschnitt IV. wird in Buchstabe b Unterbuchstabe bb nach der Angabe „über die Aufstellung“ die Angabe „der Bewerberin/“ eingefügt.

e) In Abschnitt IV. erhält Buchstabe d folgende Fassung: „Person des Bewerbers, Zustimmungserklärung sowie Versicherung an Eides statt über die Parteimitgliedschaft des Bewerbers/der Bewerberin des Kreiswahlvorschlages einer Partei und die Bescheinigung der Wählbarkeit.“

f) In Abschnitt VII. erhält die zweite Spalte der Tabelle folgende Überschrift: „Bewerber/in“ und der erläuternde Klammerzusatz unter Zeile 2 zu der lfd. Nummer 1 wird mit einer schließenden Klammer ergänzt.

g) In Abschnitt IX. wird die Angabe „dem Kreiswahlleiter“ ersetzt durch die Angabe „der/dem Kreiswahlleiter/in“ und die Angabe „Der Kreiswahlleiter“ ersetzt durch die Angabe „Die/Der Kreiswahlleiter/in“.

46. Anlage 18 (Zu § 50 Abs. 1 Satz 1) wird wie folgt geändert:
a) In die Angabe in Abschnitt 1 vor der zweiten Tabelle wird vor dem Doppelpunkt eingefügt: „ und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin“ und nach dem Fußnotenverweis „1)“der Fußnotenverweis „3)“ angefügt

b) In Abschnitt 2.1 wird in Satz 1 die Angabe „übrigen“ durch die Angabe „anwesenden“ und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz eingefügt: „er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“

c) Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:
„Die/Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne

1) versiegelt.

1) verschlossen; die/der Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.“

d) In Abschnitt 2.5 wird vor der Angabe „Vor Beginn“ eingefügt: „Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis war nicht zu berichtigen.“

e) In Abschnitt 2.8 werden die Fußnotenverweise „3)“ jeweils ersetzt durch die Fußnotenverweise „1)“.

f) In Abschnitt 3.2 wird die Angabe „in gefaltetem Zustand“ gestrichen.

g) Abschnitt 3.4 erhält folgende Fassung:
„Danach bildeten mehrere Beisitzer/innen unter Aufsicht des Wahlvorstehers/der Wahlvorsteherin folgende Stimmzettelstapel und behielten sie unter Aufsicht:“.

h) Abschnitt 3.4.1 erhält folgende Fassung:
„a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für die/den Bewerber/in und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landeslisten,

b) einen Stapel aus Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber/innen und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,

c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie

d) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.

Der Stapel zu d) wurde von einer/einem von der/dem Wahlvorsteher/in dazu bestimmten Beisitzer/in in Verwahrung genommen.“

i) Abschnitt 3.4.2 erhält folgende Fassung:
„Die Beisitzer/innen, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil der/dem Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil ihrer/ihrem/seiner/seinem Stellvertreter/in. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welche/n Bewerber/in und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel der/dem Wahlvorsteher/in oder ihrer/ihrem/seiner/seinem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel d) bei.

Nunmehr prüfte die/der Wahlvorsteher/in den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihr/ihm hierzu von der/dem Beisitzer/in, die/der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Die/Der Wahlvorsteher/in sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

Danach zählten je zwei von der/dem Wahlvorsteher/in bestimmte Beisitzer/innen nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber/innen und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) von der/dem Schriftführer/in in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).“

j) Abschnitt 3.4.3 erhält folgende Fassung:
„Sodann übergab die/der Beisitzer/in, die/der den nach b) gebildeten Stapel unter ihrer/seiner Aufsicht hatte, den Stapel der/dem Wahlvorsteher/in.“

k) Nach Abschnitt 3.4.3 werden die neuen Abschnitte 3.4.3.1 und 3.4.3.2 eingefügt:
„3.4.3.1 Die/Der Wahlvorsteher/in legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte sie/er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die der/dem Wahlvorsteher/in Anlass zu Bedenken gaben, fügte sie/er dem Stapel zu d) bei.

Danach zählten je zwei von der/dem Wahlvorsteher/in bestimmte Beisitzer nacheinander die von der/dem Wahlvorsteher/in gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie ungültiger Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) von der/dem Schriftführer/in in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).

3.4.3.2 Anschließend ordnete die/der Wahlvorsteher/in die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber/innen abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber/innen abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) von der/dem Schriftführer/in in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).“

l) Abschnitt 3.4.4 erhält folgende Fassung:
„Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.

1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer/innen den betreffenden Stapel nacheinander erneut.

Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.“

m) Abschnitt 3.4.5 erhält folgende Fassung:
„Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen im Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzettel abgegeben worden waren. Die/Der Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welche/n Bewerber/in oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Sie/Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensumme III (ZS III) von der/dem Schriftführer/in in Abschnitt 4 eingetragen.“

n) Abschnitt 3.4.6 erhält folgende Fassung:
„Die/Der Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei von der/dem Wahlvorsteher/in bestimmte Beisitzer/innen überprüften die Zusammenzählung.“

o) Im Anschluss an Abschnitt 3.4.6 werden die Abschnitte 3.5 und 3.6 sowie Abschnitt 4 mit folgender Fassung angefügt:
„3.5 Die von der/dem Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer/innen sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerber/inne/n, denen die Erststimme zugefallen war,

b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,

c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und

d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,

je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.

Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern …... bis ……. beigefügt.

3.6 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Stimmbezirk festgestellt und von der/dem Wahlvorsteher/in mündlich bekannt gegeben.

p) In Abschnitt 5.2 wird der Fußnotenverweis „3)“ jeweils durch den Fußnotenverweis „1)“, der Fußnotenverweis „5)“ durch den Fußnotenverweis „4)“ und der Fußnotenverweis „6)“ durch den Fußnotenverweis „5)“ ersetzt.

q) Abschnitt 6.1 erhält folgende Fassung:
„Alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wurden wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber/innen abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind,

b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,

c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,

d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie

e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.

Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Stimmbezirks und der Inhaltsangabe versehen.“

r) Die Fußnote 1) erhält folgende Fassung: „1) Nichtzutreffendes streichen bzw. Zutreffendes ankreuzen“.

s) Die Fußnote „3)“ erhält folgende Fassung: „3) Sind nicht alle Beisitzer/innen erschienen, so können die fehlenden durch anwesende Wahlberechtigte ersetzt werden. Dies muss geschehen, wenn einschließlich der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers und der Schriftführerin/des Schriftführers oder ihrer Stellvertreter/innen weniger als drei Mitglieder anwesend sind.“

t) Fußnote „4)“ wird gestrichen und Fußnoten „5)“ und „6)“ werden Fußnoten „4)“ und „5)“.

u) Folgende Fußnoten werden angefügt:
6) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.

7) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1 und A2 und A1+A2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).

8) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.

9) Summe E + F muss mit B übereinstimmen.“

47. Anlage 19 (Zu § 54 Abs. 5 Satz 1) wird wie folgt geändert.
a) In die Angabe in Abschnitt 1 vor der zweiten Tabelle wird vor dem Doppelpunkt eingefügt: „und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin“.

b) In Abschnitt 2.1 wird in Satz 1 die Angabe „übrigen“ durch die Angabe „anwesenden“ und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz eingefügt: „er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle Beisitzer/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“

c) Abschnitt 2.2 erhält folgende Fassung:
„Die/Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne

1) versiegelt.

1) verschlossen; die/der Wahlvorsteher/in nahm den Schlüssel in Verwahrung.“

d) In Abschnitt 2.4 wird die Angabe „Wahlumschlag“ jeweils durch die Angabe „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

e) In Abschnitt 2.6 wird die Angabe „Wahlumschlag“ jeweils durch die Angabe „Stimmzettelumschlag“ , die Angabe „Wahlumschläge“ durch die Angabe „Stimmzettelumschläge“ und die Angabe „Versicherung an Eides statt“ jeweils durch die Angabe „Versicherung an Eides statt“ ersetzt.

f) In den Abschnitten 3.1 und 3.2 wird die Angabe „Wahlumschläge“ jeweils durch die Angabe „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

g) Abschnitt 3.4 erhält folgende Fassung:
„Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer/innen unter Aufsicht der Wahlvorsteherin/des Wahlvorstehers die Stimmzettelumschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, entfalteten sie, bildeten daraus folgende Stapel und behielten sie unter Aufsicht:“.

h) Abschnitt 3.4.1 erhält folgende Fassung:
„a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für die/den Bewerber/in und die Landesliste der selben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die einzelnen Landeslisten,

b) einen Stapel aus Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber/innen und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden war,

c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie

d) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.

Der Stapel zu d) wurde von einer/einem von der/dem Wahlvorsteher/in dazu bestimmten Beisitzer/in in Verwahrung genommen.“

i) Abschnitt 3.4.2 erhält folgende Fassung:
„Die Beisitzer/innen, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil der/dem Wahlvorsteher/in, zum anderen Teil ihrer/ihrem/seiner/seinem Stellvertreter/in. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welche/n Bewerber/in und für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel der/dem Wahlvorsteher/in oder ihrer/ihrem/seiner/seinem Stellvertreter/in Anlass zu Bedenken, so fügten sie den Stimmzettel dem Stapel d) bei.

Nunmehr prüfte die/der Wahlvorsteher/in den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihr/ihm hierzu von der/dem Beisitzer/in, die/der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Die/Der Wahlvorsteher/in sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

Danach zählten je zwei von der/dem Wahlvorsteher/in bestimmte Beisitzer/innen nacheinander je einen der zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber/innen und Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) von der/dem Schriftführer/in in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).“

j) Abschnitt 3.4.3 erhält folgende Fassung:
„Sodann übergab die/der Beisitzer/in, die/der den nach b) gebildeten Stapel unter ihrer/seiner Aufsicht hatte, den Stapel der/dem Wahlvorsteher/in.“

k) Nach Abschnitt 3.4.3 werden die neuen Abschnitte 3.4.3.1 und 3.4.3.2 eingefügt:
„3.4.3.1 Die/Der Wahlvorsteher/in legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die der/dem Wahlvorsteher/in Anlass zu Bedenken gaben, fügte sie/er dem Stapel zu d) bei.

Danach zählten je zwei von der/dem Wahlvorsteher/in bestimmte Beisitzer nacheinander die von der/dem Wahlvorsteher/in gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie ungültiger Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen II (ZS II) von der/dem Schriftführer/in in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).

3.4.3.2 Anschließend ordnete die/der Wahlvorsteher/in die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für die einzelnen Bewerber/innen abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so ermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber/innen abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen wurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) von der/dem Schriftführer/in in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).“

l) Abschnitt 3.4.4 erhält folgende Fassung:
„Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:
1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.

1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer/innen den betreffenden Stapel nacheinander erneut.

Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.“

m) Abschnitt 3.4.5 erhält folgende Fassung:
„Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen im Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Die/Der Wahlvorsteher/in gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welche/n Bewerber/in oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Sie/Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensumme III (ZS III) von der/dem Schriftführer/in in Abschnitt 4 eingetragen.“

n) Abschnitt 3.4.6 erhält folgende Fassung:
„Die/Der Schriftführer/in zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei von der/dem Wahlvorsteher/in bestimmte Beisitzer/innen überprüften die Zusammenzählung.“

o) Im Anschluss an Abschnitt 3.4.6 werden die Abschnitte 3.5 und 3.6 sowie Abschnitt 4 mit folgender Fassung angefügt:
„3.5 Die von der/dem Wahlvorsteher/in bestimmten Beisitzer/innen sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden waren, getrennt nach den Bewerber/inne/n, denen die Erststimme zugefallen war,

b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,

c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und

d) die Stimmzettel , die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,

je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.

Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern …... bis ……. beigefügt.

3.6 Die Zahl der ungültigen und der gültigen Erst- und Zweitstimmen wurde unter Berücksichtigung der durch Beschluss für ungültig oder gültig erklärten Erst- und Zweitstimmen unter Abschnitt 4 „Briefwahlergebnis“ in die Wahlniederschrift eingetragen.

p) In Abschnitt 5.2 wird der Fußnotenverweis „4)“ durch den Fußnotenverweis „3)“ und der Fußnotenverweis „5)“ durch den Fußnotenverweis „4)“ ersetzt.

q) Abschnitt 6.1 erhält folgende Fassung:
„Alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wurden wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:
a) ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber/innen abgegebenen Stimmen geordnet und gebündelt sind,

b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,

c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,

d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie

e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.

Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Stimmbezirks und der Inhaltsangabe versehen.“

r) Die Fußnote „3)“ wird gestrichen.

s) Die Fußnoten „4)“ und „5)“ werden Fußnoten „3)“ und „4)“.

t) Folgende Fußnoten werden angefügt:
5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.

6) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1 und A2 und A1+A2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).

7) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.

8) Summe E + F muss mit B übereinstimmen.“

1113

Artikel 2

Änderung der Verordnung
über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen

Aufgrund des § 8 Absatz 3 und des § 9 Absatz 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), des § 7 Nummer 2 Satz 2 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 476), der §§ 4 und 5 Absatz 2 und 3 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und des § 7 Nummer 2 Satz 2 der Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird verordnet:

Die Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen vom 13. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 536), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Gemeindedirektor“ durch das Wort „Bürgermeister“ ersetzt.

2. In § 3 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. März 2009

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

GV. NRW. 2009 S. 114