Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 30 vom 27.11.2009 Seite 581 bis 600

 

Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher und disziplinarrechtlicher Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums

2030

Verordnung zur Änderung
beamtenrechtlicher und disziplinarrechtlicher
Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsbereich des für den
Schulbereich zuständigen Ministeriums

 

Vom 11. November 2009

 

Auf Grund des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), des § 54 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), des § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), sowie der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird für den Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums verordnet:

 

Artikel 1

 

Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2008 (GV. NRW. S. 487), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „beamtenrechtliche“ die Wörter „und disziplinarrechtliche“ eingefügt.

 

2. Die Eingangsformel wird ergänzt:

Nach der Fundstelle „ (GV. NW. S. 990)“ werden folgende Angaben eingefügt:

„sowie der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),“.

 

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dienstvorgesetzter und als solcher“ durch die Wörter „Dienstvorgesetzte Stelle und als solche“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Dienstvorgesetzte“ das Wort „Stellen“ eingefügt.

 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Dienstvorgesetzte“ das Wort „Stellen“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Dienstvorgesetzte“ durch die Wörter „dienstvorgesetzte Stellen“ ersetzt.

 

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „der dienstvorgesetzten Stelle“ ersetzt.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.

dd) In Nummer 7 (neu) wird die Bezeichnung „§ 104 Absatz 2 Satz 1“ durch die Bezeichnung „§ 93 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

 

e) In Absatz 6 wird die Bezeichnung „§ 104 LBG“ durch „§ 93 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

 

f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Bezeichnung „§ 61 LBG“ durch die Bezeichnung „§ 46 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Bezeichnung „§ 62 Absatz 1 LBG“ durch die Bezeichnung „§ 47 Absatz 1 Landesbeamtengesetz“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Bezeichnung „§ 64 Absatz 2 LBG“ durch die Bezeichnung „§ 37 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Bezeichnung „§ 64 Absatz 3 LBG“ durch die Bezeichnung „§ 37 Absatz 6 Beamtenstatusgesetz“ ersetzt.

ee) Das Wort „Dienstvorgesetzten“ wird durch die Wörter „dienstvorgesetzten Stellen“ ersetzt.

 

4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „eines Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „einer dienstvorgesetzten Stelle“ ersetzt.

 

5. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

㤠4
Disziplinarverfahren

(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 Landesdisziplinargesetz werden bestimmt, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, die Leiterin oder der Leiter

1. der Bezirksregierungen

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten und für die bei den Bezirksregierungen tätigen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums;

 

2. der Zentralstelle für Fernunterricht

für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums.

 

(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 32 Absatz 2 Landesdisziplinargesetz sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 3 Landesdisziplinargesetz wird gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz den in Absatz 1 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sich die Befugnis nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt.

 

(3) Die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 5 Absatz 2.

 

(4) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus § 76 Absatz 3 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 4 Landesdisziplinargesetz werden gemäß § 76 Absatz 5 Landesdisziplinargesetz den dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz sowie den gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 Landesdisziplinargesetz bestimmten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums übertragen.

 

(5) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 Landesdisziplinargesetz auf die vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz und die gemäß § 17 Absatz 5 Satz 2 Landesdisziplinargesetz bestimmte Stelle im Geschäftsbereich des Ministeriums übertragen.

 

(6) Für die gemäß § 82 Landesdisziplinargesetz fortzuführenden Disziplinarverfahren gelten die Zuständigkeitsregelungen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht.“

 

6. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6.

7. Im neuen § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in dem dort genannten Umfang übertragen“ durch die Wörter „übertragen, soweit sie oder eine der ihr nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet“ ersetzt.

 

8. § 6 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter „eines Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „einer dienstvorgesetzten Stelle“ ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter „eines Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „einer dienstvorgesetzten Stelle“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2005 (GV. NRW. S. 568) außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. November 2009

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2009 S. 583