Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 28.4.2010 Seite 249 bis 262

 

Sechstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

1101

Sechstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

 

Vom 13. April 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Sechstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

 

Artikel 1

 

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 770), wird wie folgt geändert:

 

1. § 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit steht jedem Mitglied des Landtags ein Höchstbetrag von monatlich
3 731 Euro ab 1. März 2009 und 3 776 Euro ab 1. März 2010, bezogen auf zwölf Monate, zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur Sozialversicherung zur Verfügung, der vom Landtag verwaltet wird. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, von Verschwägerten und von Verwandten ersten und zweiten Grades entstehen. Das Präsidium des Landtags erlässt die zur Abwicklung der Erstattung notwendigen Richtlinien einschließlich eines für die Arbeitsverhältnisse verbindlichen Musterarbeitsvertrages. Die Richtlinien können die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zu vermögenswirksamen Leistungen, die Erstattung von Pauschalsteuern, Abschlagsregelungen für künftige Änderungen sowie Regelungen zu Ausbildungsplätzen vorsehen.“

 

2. § 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die Anpassung der Mitarbeiterpauschale nach § 6 Absatz 3 in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. § 19 findet Anwendung. Die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden jeweils in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht und dem Landtag zur Befassung zugeleitet.“

 

3. Der bisherige § 6 Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

„(5) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und der übrigen Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG nach Berlin frei zu benutzen.“

 

4. § 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen jeweils einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Die Abgeordneten erhalten darüber hinaus einen Zuschuss zu ihren Pflegeversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss wird gezahlt in Höhe des Anteils vom Gesamtbeitrag des versicherten Mitglieds, der bei gesetzlich Versicherten nach dem Sozialgesetzbuch von anderer Seite zu zahlen wäre. Als Gesamtbeitrag wird für Abgeordnete maximal der Höchstbeitrag berücksichtigt, der bei Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (§ 5 SGB V, § 20 SGB XI) für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse als Kranken- und Pflegekasse am Sitz des Landtags aufzuwenden wäre. Bei den übrigen Zuschussempfängern und Zuschussempfängerinnen wird der Höchstbeitrag nach Satz 4 ohne den Pflegeversicherungsbeitrag berechnet. Der Zuschuss darf nicht höher sein als die übrigen Leistungen nach diesem Gesetz. Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt, so wird der Zuschuss nach diesem Gesetz insoweit gekürzt. Leistungen in diesem Sinne sind Zahlungen von Dritten, die insbesondere aufgrund der Vorschriften des Fünften, Sechsten oder Elften Buches des Sozialgesetzbuches sowie des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt werden.“

 

5. § 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Änderungen in den persönlichen oder sonstigen Verhältnissen, die für die Beihilfeberechtigung oder die Gewährung des Zuschusses maßgeblich sind, sind von den Abgeordneten und Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen gegenüber der Landtagsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu belegen.“

 

6. Der bisherige § 13 Absatz 5 wird Absatz 6.

 

7. Der bisherige § 13 Absatz 6 wird Absatz 7 und die Zahl „5“ wird ersetzt durch die Zahl „6“.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

a) Nummer 1 tritt rückwirkend zum 1. März 2009 in Kraft.

b) Nummer 2 und 3 treten rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft.

c) Im Übrigen tritt das Gesetz mit Wirkung zum 1. Juli 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. April 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2010 S. 255