Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 28.4.2010 Seite 249 bis 262

 

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

2022

Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die
kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

 

Vom 13. April 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die
kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

 

Artikel 1

 

Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

 

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) mit Sitz in Köln für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland,“.

 

b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) mit Sitz in Münster für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf Antrag der Mitglieder können sie Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung übernehmen (§ 92 Absatz 4 Landesbeamtengesetz). Das gilt auch für die Aufgaben der Festsetzungsstellen für Besoldung und Versorgung. Insoweit handeln die kommunalen Versorgungskassen im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Mitglieder.“

 

b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

 

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die kommunalen Versorgungskassen können für die in § 4 Absatz 1 und in § 29 genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten.“

 

d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Rheinische Versorgungskasse kann“ durch die Wörter „Die Rheinischen Versorgungskassen können“ ersetzt.

 

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Juristische Personen des privaten Rechts, die ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben, können mit Zustimmung des Verwaltungsrates als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, wenn an ihnen Gemeinden oder Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und zu erwarten ist, dass ihr Bestand dauerhaft gesichert ist.“

 

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Rheinischen Versorgungskasse“ durch die Wörter „Den Rheinischen Versorgungskassen“ ersetzt.

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Rheinischen Versorgungskasse“ durch die Wörter „den Rheinischen Versorgungskassen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihre Stellvertreter“ durch die Wörter „die Stellvertreter“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

5. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände, Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskasse“ durch die Wörter „die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskassen“ und die Wörter „die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe, Sonderkasse der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse“ durch die Wörter „die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung), Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe“ ersetzt.

 

6. § 12 Absatz 2 wird aufgehoben und in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

 

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Soweit Satzungsänderungen vom Kassenausschuss einer örtlichen Zusatzversorgungskasse beschlossen werden, sind die Änderungssatzungen von dem Hauptverwaltungsbeamten des Trägers zu unterzeichnen.“

 

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Satzungen der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind von dem Leiter der Zusatzversorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung der Satzung der örtlichen Zusatzversorgungskassen und ihrer Änderungen gelten § 7 Absatz 5 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassenen Vorschriften. Die Bekanntmachung gemäß Satz 1 und 2 erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“

 

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ihre Stellvertreter“ durch die Wörter „die Stellvertreter“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

9. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1548)“ werden durch die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) Die Wörter „die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 1857)“ werden durch die Wörter „die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

11. § 18 wird wie folgt neu gefasst:

㤠18
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskassen übt das Innenministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung aus. Es gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die auf Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben (§ 1a Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz).

 

(2) Soweit die Zusatzversorgungskassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Zusatzversorgungskasse verwaltet und organisiert. Die Aufsicht über diesen Abrechnungsverband erfolgt gemäß Absatz 1. § 1a Absatz 2 Satz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz findet keine Anwendung.“

 

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 Satz 2 wird folgender 2. Halbsatz angefügt:

„; ihre Zulassung bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses.“

 

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

13. § 21 wird aufgehoben.

 

14. § 22 wird § 21.

 

15. § 23 wird § 22 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Beanstandung von Beschlüssen“.

 

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

c) Beim bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.

 

16. § 24 wird § 23.

 

17. § 25 wird § 24 und wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 

18. § 26 wird aufgehoben.

 

19. § 27 wird § 25.

 

20. § 28 wird aufgehoben.

 

21. § 29 wird § 26 und wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 54 Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 54 Absatz 2 und 3“ ersetzt.

 

22. Die §§ 30 bis 32 werden die §§ 27 bis 29.

 

23. § 33 wird aufgehoben.

 

24. § 33a wird § 30.

 

25. § 33b wird aufgehoben.

 

26. § 34 wird § 31 und wie folgt gefasst:

 

㤠31
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

 

(2) Das Gesetz tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. April 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2010 S. 255