Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 28.4.2010 Seite 249 bis 262

 

Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen

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Verordnung
über Mitteilungen in Nachlasssachen

 

Vom 13. April 2010

 

 

Auf Grund des § 347 Absatz 4 und 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), wird verordnet:

 

§ 1
Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen nach § 34a Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes, § 347 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten:

 

1. an das Standesamt bzw. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

a) den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers,

b) den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich - soweit nach Befragen möglich - die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,

c) die Art der Verfügung von Todes wegen,

d) das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer bzw. die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle;

 

2. an das Gericht, den Notar

a) den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers,

b) den Geburtstag und den Geburtsort,

c) den letzten Wohnort,

d) das Standesamt und die Sterberegisternummer.

 

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten.

 

(3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.

 

§ 2
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

 

(3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

 

§ 3
Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten zu erlassen, wird auf das Justizministerium übertragen. Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von §§ 1 und 2.

 

§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse vom 28. November 2008 (GV. NRW. S. 767) außer Kraft.

 

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 

Düsseldorf, den 13. April 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2010 S. 258