Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 28.4.2010 Seite 249 bis 262

 

Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen

Genehmigung des
Regionalen Flächennutzungsplans
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen,
Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen

 

Vom 18. November 2009

 

Die Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben in ihren Sitzungen im Mai und Juni 2009 den Regionalen Flächennutzungsplan für die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr beschlossen.

 

Diesen Regionalen Flächennutzungsplan habe ich mit Erlass vom 18. November 2009 gemäß § 25 Absatz 4 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien mit Maßgaben, Ausklammerungen, Versagungen und Hinweisen genehmigt.

 

Die Städte sind durch gleichlautende Ratsbeschlüsse den Maßgaben, Ausklammerungen, Versagungen und Hinweisen beigetreten:

 

Rat der Stadt Bochum am 25. Februar 2010

Rat der Stadt Essen am 24. März 2010

Rat der Stadt Gelsenkirchen am 18. März 2010

Rat der Stadt Herne am 23. März 2010

Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr am 11. März 2010

Rat der Stadt Oberhausen am 8. Februar 2010.

 

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt gemäß § 11 Raumordnungsgesetz in Verbindung mit § 14 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212).

 

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), wird der Regionale Flächennutzungsplan – einschließlich Textteil / Begründung, Umweltbericht und der Zusammenfassenden Erklärung – beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) und den Städten

 

- Bochum, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Straße 19, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt

- Essen, Deutschlandhaus, Lindenallee 10, Amt für Stadtplanung und Bauordnung

- Gelsenkirchen, Rathaus Gelsenkirchen-Buer, Goldbergstraße 12, Referat 61 - Stadtplanung,

- Herne, Rathaus Wanne, Rathausstraße 6, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung

- Mülheim an der Ruhr, Technisches Rathaus, Hans-Böckler-Platz 5, Amt für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklungund

- Oberhausen, Technisches Rathaus Sterkrade, Bahnhofstraße 66, Dezernat 5, Bereich 5-1 /Stadtplanung

 

zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Der Regionale Flächennutzungsplan wird mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

 

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (seit 21. Oktober 2009 zuständige Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

Düsseldorf, den 21. April 2010

 

 

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

 

GV. NRW. 2010 S. 261