Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 24 vom 23.7.2010 Seite 407 bis 436

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2010/2011

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Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2010/2011

 

Vom 13. Juli 2010

 

Auf Grund des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 1

a) wird die Angabe „Klassen 10          30 bis 32“ durch die Angabe „Klassen 10 (ohne Gymnasium) 31 bis 34“ ersetzt,

b) wird die Angabe „(in den Klassen 5 bis 10 insgesamt 179)“ durch die Angabe „(in den Klassen 5 bis 10 insgesamt 188; hiervon abweichend im Gymnasium in den Klassen 5 bis 9 insgesamt 163)“ ersetzt,

 

c) werden die Angaben

„Jahrgangsstufe 11                   30 bis 33

Jahrgangsstufe 12 und 13         8 bis 31“

durch die Angaben

„Gymnasiale Oberstufe:

Einführungsphase:

Jahrgangsstufe 10 (nach 5 Jahren Sekundarstufe I)       durchschnittlich 34

Jahrgangsstufe 11 (nach 6 Jahren Sekundarstufe I)       30 bis 33

Qualifikationsphase:

Jahrgangsstufen 12 und 13                                          28 bis 31“

ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen und durch folgende Sätze 3 und 4 (neu) ersetzt:

„Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist frühestens mit Beginn des Schuljahres möglich, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, und setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass für jedes Jahr der Altersteilzeit für die Dauer eines Schuljahres auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nummer 1 verzichtet worden ist.“

 

b) In Absatz 5 Satz 1

aa) wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„Grundstellen gemäß § 7 Absatz 1 zuzüglich Ganztagszuschlag gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 6“

bb) werden die Angaben „(Jahrgangsstufen 5 bis 10)“ und „(Jahrgangsstufen 11 bis 13)“ jeweils gestrichen.

 

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 5 bis 10“ durch die Wörter „der Sekundarstufe I“ ersetzt.

b) In Absatz 7 werden in Satz 2 die Wörter „den Jahrgangsstufen 11 bis 13“ durch die Wörter „der gymnasialen Oberstufe“ ersetzt.

 

4. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:

a) In Nummer 2 wird die Relation „17,98" ersetzt durch die Relation „17,86“.

b) In Nummer 3 wird die Relation „21,09" ersetzt durch die Relation „20,94“.

 

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. Gymnasium

a) Sekundarstufe I        19,88

b) Sekundarstufe II      14,21“.

 

d) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I        19,32

b) Sekundarstufe II      14,29“.

 

e) In Nummer 6 Buchstabe a wird als 6. Strichaufzählung angefügt:

„- Ausbildung nach § 66 BBiG / § 42m HWO             31,60“.

 

f) In Nummer 7

aa) wird die Relation „10,69“ ersetzt durch die Relation „10,56“,

bb) werden jeweils die Relationen „5,98“ ersetzt durch die Relationen „5,91“,

cc) werden jeweils die Relationen „7,97“ ersetzt durch die Relationen „7,86“,

dd) wird die Relation „8,75“ ersetzt durch die Relation „8,53“.

 

g) In Nummer 8 wird die Relation „5,98“ ersetzt durch die Relation „5,91“.

 

5. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336).

 

6. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (GV. NRW. S. 336), mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 nach dem Wort „Datenschutz,“ die Wörter „zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten im Eignungspraktikum,“ eingefügt werden.

 

7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2011“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. Juli 2010

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m er

 

GV. NRW. 2010 S. 421