Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 33 vom 3.12.2010 Seite 617 bis 624

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen

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Zweite Verordnung zur Änderung der
Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen

 

Vom 26. November 2010

 

Auf Grund von § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 7 und 9 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen in Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2004 (GV. NRW. S. 424), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2004 (GV. NRW. S. 424, ber. S. 440), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Wörter „Rheinische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände mit Sitz in Köln kann“ werden ersetzt durch die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen können“.

b) Das Wort „ihr“ wird ersetzt durch das Wort „ihnen“.

c) Die Angabe „Abs.“ wird ersetzt durch das Wort „Absatz“.

 

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände mit Sitz in Münster kann“ werden ersetzt durch die Wörter „Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe können“.

b) Das Wort „ ihr“ wird ersetzt durch das Wort „ihnen“.

c) Die Angabe „Abs.“ wird ersetzt durch das Wort „Absatz“.

 

3. § 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenübertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen.“

 

4. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „Abs.“ wird ersetzt durch das Wort „Absatz“.

 

5. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ werden ersetzt durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“.

 

6. § 2 Absatz 4 wird aufgehoben.

 

7. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „2010“ wird ersetzt durch die Angabe „2015“.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 26. November 2010

 

 

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

GV. NRW. 2010 S. 624