Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 27 vom 29.9.2010 Seite 511 bis 532

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung(HwO)

7123

Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen
der Handwerksordnung(HwO)

Vom 31. August 2010

Auf Grund

1. des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),

2. der §§ 73 Absatz 2, 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),

3. der §§ 22b Absatz 5, 23 Absatz 2, 24 Absatz 1 und 2, 42q Absatz 1, 124b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091),

4. des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „für Arbeit zuständige Ministerium“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „das Bergamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „deren Sitz“ durch die Wörter „deren Bezirk“ ersetzt.

3. Nach § 5 wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:

Abschnitt IIa
Landwirtschaftskammer als zuständige Stelle

§ 5a

Für die Ausbildungsberufe der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 Berufsbildungsgesetz.“

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe c und d, Nummer 5, Nummer 15 Buchstabe a und Buchstabe b, Nummer 16, Nummer 17 Buchstabe c wird jeweils das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ausbildungsbehörde“ das Semikolon und die Wörter „abweichend hiervon ist zuständige Stelle im Fachzweig Agrarordnungsverwaltung die obere Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Münster)“ gestrichen.

c) In Nummer 3 werden die Wörter „Gesundheit und“ gestrichen.

d) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „das Landesvermessungsamt“ gestrichen.

e) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „im Falle des §“ durch die Wörter „in den Fällen der §§“ ersetzt und vor der Angabe „40“ wird die Angabe „39,“ eingefügt.

f) In Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe „39,“ gestrichen.

g) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter „das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,“ durch die Wörter „das für die Flurbereinigung zuständige Ministerium,“ ersetzt.

h) In Nummer 5 werden die Wörter „Kartograph und Kartographin“ durch die Wörter„Geomatiker und Geomatikerin“ ersetzt.

i) In Nummer 5 werden die Wörter „das Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „die Bezirksregierungen“ ersetzt.

j) Nummer 14a wird aufgehoben.

k) In Nummer 15 Buchstabe c werden die Wörter „Gesundheit und“ gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Innenministeriums“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministeriums“ ersetzt. Das Wort „Finanzministeriums“ wird durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministeriums“ ersetzt. Die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ werden durch die Wörter „für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums“ ersetzt. Die Wörter „Ministeriums für Schule und Weiterbildung“ werden durch die Wörter „für Schule und Weiterbildung zuständigen Ministeriums“ ersetzt. Die Wörter „Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ werden durch die Wörter „für Arbeit und Soziales zuständigen Ministeriums“ ersetzt.

b) In Nummer 1 wird unter den Wörtern „des für Schule und Weiterbildung zuständigen Ministeriums“(neu) die Wörter „des für Gesundheit und Pflege zuständigen Ministeriums“ eingefügt.

c) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 5 und § 6 Absatz 3 und 4“ ersetzt.

d) Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.

e) Nummer 1 Buchstaben c und d werden die Nummern 1 Buchstaben b und c.

f) In Nummer 1 Buchstabe b (neu) wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.

g) In Nummer 1 Buchstabe c (neu) wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ ersetzt.

h) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) für Ausbildungsberufe bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbänden, bei den Sparkassen sowie den Sparkassen und Giroverbänden sowie bei den Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammer,“.

i) Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.

j) In Nummer 4 werden die Wörter „Gesundheit und“ gestrichen.

6. In § 9 werden die Wörter „den Bergämtern“ durch die Wörter „der Bezirksregierung Arnsberg“ ersetzt.

7. In § 11 Absatz 1 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 31. August 2010

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2010 S. 513