Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 11 vom 18.5.2006 Seite 165 bis 182

 

Verordnung über die Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO)

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Verordnung
über die Registerkonzentration und die
maschinelle Führung der Register
(Register-VO)

Vom 28. April 2006

Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1, des § 8a Abs. 5 und des § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846, 3850), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422, 3423), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Artikel 4c des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2819), sowie des § 55 Abs. 2, § 55a Abs. 1 Satz 1, § 55a Abs. 6 Satz 2 und § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970/2012), in Verbindung mit Artikel I §§ 1 bis 4 der Register-Delegations-VO vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76) und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 6. Juli 1960 (GV. NRW. S. 209), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird verordnet:

§ 1
Konzentration

(1) Die Führung des Handelsregisters wird den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.

(2) Die Führung des Vereinsregisters wird den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.

(3) Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen.

§ 2
Maschinelle Führung der Register

(1) Das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

(2) Bei den in der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

(3) Bei dem Amtsgericht Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

§ 3
Anlegung des maschinell geführten Registers

(1) Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.

(2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

(3) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.

§ 4
Abrufverfahren

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 BGB und § 9a Abs. 4 HGB auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG und § 5 Abs. 2 PartGG einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.

§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1, § 160b Abs. 1 Satz 2 FGG, § 55a Abs. 6 BGB).

§ 6
Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register nicht nur vorübergehend nicht möglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, trifft der Vorstand des Gerichts.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

§ 7
Übermittlung von Daten des maschinell geführten
Registers an andere Amtsgerichte

Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 8
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 7 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.

§ 9
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht,
Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

(2) Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte (Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 7. November 2001 (GV. NRW. S. 798),

2. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Erste Änderung der Dekonzentration (Erste Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 3. Mai 2002 (GV. NRW. S. 152),

3. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Zweite Änderung der Dekonzentration (Zweite Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 8. Juli 2002 (GV. NRW. S. 330),

4. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Dritte Änderung der Dekonzentration (Dritte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 23. Juli 2002 (GV. NRW. S. 378),

5. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Vierte Änderung der Dekonzentration (Vierte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 28. August 2002 (GV. NRW. S. 445),

6. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Fünfte Änderung der Dekonzentration (Fünfte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 19. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 15),

7. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Sechste Änderung der Dekonzentration (Sechste Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 6. April 2003 (GV. NRW. S. 234),

8. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Siebte Änderung der Dekonzentration (Siebte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 26. August 2003 (GV. NRW. S. 545),

9. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Achte Änderung der Dekonzentration (Achte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 24. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 617),

10. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Neunte Änderung der Dekonzentration (Neunte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 5. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 753),

11. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Zehnte Änderung der Dekonzentration (Zehnte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 9. Februar 2004 (GV. NRW. S. 109),

12. die Verordnung zur Übertragung der Führung des Handelsregisters auf zusätzliche Amtsgerichte; Elfte Änderung der Dekonzentration (Elfte Änderungs-VO zur Handelsregister-Dekonzentrations-VO) vom 29. März 2004 (GV. NRW. S. 200),

13. die Verordnung über die Registerkonzentration und die maschinelle Führung der Register (Register-VO) vom 10. April 2003 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351).

Düsseldorf, den 28. April 2006

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

GV. NRW. 2006 S. 178