Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 7.6.2006 Seite 211 bis 220
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
20320
Neunte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Vom 22. Mai 2006
Aufgrund
des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur
Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NRW. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Zweiten Befristungsgesetzes
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium verordnet:
§ 1
Die
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher (GVEntschVO) vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 434), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (GV. NRW. S. 650), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1)
Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der
für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil)
gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen
Gebühren wird wie folgt festgesetzt:
Für
das Jahr
auf
2001
65,8
vom Hundert
2002
51,6
vom Hundert
2003
49,0
vom Hundert
2004
48,1
vom Hundert
2005
47,6
vom Hundert.“
2.
In § 3 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Der
Höchstbetrag der für das jeweilige Kalenderjahr zu überlassenden
Gebührenanteile wird wie folgt festgesetzt:
Für
das Jahr
auf
2001
54.400
DM
2002
23.370
Euro
2003
22.450 Euro
2004
22.150 Euro
2005
21.150 Euro.“
§ 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 22. Mai 2006
Die
Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
GV.
NRW. 2006 S. 215
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