Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 7.6.2006 Seite 211 bis 220

 

Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)

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Gesetz zur Änderung
des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen
(Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)

Vom 23. Mai 2006

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Fehlbelegungsrechts für das Land Nordrhein-Westfalen
(Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetz - FehlÄndG NRW)

Artikel 1

Regelungen betreffend das Zweite Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW)

§1

Das Zweite Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 137) tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 2

Alle Leistungsbescheide, mit denen auf der Grundlage des 2. AFWoG NRW über den 31. Dezember 2005 hinaus Leistungspflichten auferlegt wurden, sind durch Änderungsbescheide mit Wirkung vom 1. Januar 2006 an aufzuheben. Erstattungen erfolgen unverzinst.

§ 3

Für den Vollzug des Fehlbelegungsrechtsänderungsgesetzes bei den mit öffentlichen Mitteln des Landes oder Bundes geförderten Wohnungen erhalten die Gemeinden und Kreise als zuständige Stellen einen Verwaltungskostenbeitrag von 2,50 € je Änderungsbescheid nach § 2.

§ 4

(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - (Wfa) erstattet dem Land auf Anforderung die in 2006 erhaltenen Beträge des Aufkommens der Ausgleichszahlung aus den Jahrgangsgruppen I und II, soweit sie sich auf Leistungspflichtige des Jahres 2006 beziehen.

(2) Die Wfa zahlt den zuständigen Stellen auf Anforderung die für den Vollzug des Fehlbelegungsrechts anfallenden Verwaltungskostenbeiträge aus dem Jahresüberschuss.

Artikel 2

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau
der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

 

In § 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (DVO-AFWoG) vom 22. September 1982 (GV. NRW. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 120 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), werden die Wörter „31. Dezember 2010“ durch die Wörter „31. Dezember 2005“ ersetzt.

Artikel 3

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für
das Land Nordrhein-Westfalen

In Artikel 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO-AFWoG NRW) vom 15. November 1989 (GV. NRW. S. 586), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), werden die Wörter „am 31. Dezember 2010“ durch die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2005“ ersetzt.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Mai 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2006 S. 219