Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 7.6.2006 Seite 211 bis 220
Genehmigung der 35. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf, Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz
Genehmigung der
35. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz
Vom 29. Mai
2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 23. März
2006 die 35. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
Sachlicher Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasserschutz beschlossen.
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 29. Mai 2006 - 502 - 30.15.02.36 - gemäß § 20
Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen
mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), den Kreisen und
kreisangehörigen Gemeinden sowie den kreisfreien Städten des Regierungsbezirks
Düsseldorf mit Ausnahme der Städte Essen, Mühlheim an der Ruhr und Oberhausen
zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung
der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe
des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 29. Mai 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
DieterK r e l l
GV.
NRW. 2006 S. 219
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