Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 20 vom 2.8.2006 Seite 347 bis 358

 

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2006

Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2006

 

Vom 24. Juli 2006

 

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und § 9 des Gesetztes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-Einführungsgesetz NRW – NKFEG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland mit Beschluss vom 31. März 2006 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,

wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf

2.697.940.300 EUR

in der Ausgabe auf

2.697.940.300 EUR

im Vermögenshaushalt

festgesetzt.

(2) Für die gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 NKF Einführungsgesetz NRW auf das System der doppelten Buchführung umgestellten Pilotbereiche wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben dieser Aufgabenbereiche voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält,

im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf

419.230.750 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.218.079.400 EUR

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

386.580.800 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

2.214.172.050 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

14.607.000 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

23.490.050 EUR

festgesetzt.

Die festgesetzten zahlungswirksamen Gesamtbeträge sind bereits in den in Absatz 1 festgesetzten Einnahmen und Ausgaben enthalten.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen)/Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit erforderlich ist, wird auf

26.926.700 EUR

festgesetzt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben/-auszahlungen und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf



36.003.400EUR

festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben/Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

350.000.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 5

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf

der für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.

17,1 %

Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

 

§ 6

(1) Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b Landesbeamtengesetz bzw. des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

 

(2) Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte, freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe in eine Stelle der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln ist, und zwar fortwirkend bis zu der Besoldungsgruppe, für die die Obergrenzen noch nicht erreicht sind.

 

(3) Neben den im Haushaltsplan ausgebrachten Haushaltsvermerken gelten die in den Bestimmungen für die Ausführung des Haushaltsplanes festgelegten Regelungen.

 

Köln, den 31. März 2006

 

 

Dr.  W i l h e l m

Vorsitzender der Landschaftsversammlung Rheinland

 

M o l s b e r g e r

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer der Landschaftsversammlung

 

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird gem. § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Gem. § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 31.03.2006 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 13.04.2006 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 mit Erlass vom 5. Juli 2006 zur Kenntnis genommen.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 24. Juli 2006

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2006 S. 356