Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 27 vom 18.10.2006 Seite 441 bis 454

 

Gesetz zur Anpassung der Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene

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Gesetz
zur Anpassung der Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene

Vom 19. September 2006

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Anpassung der Gebührenerhebung auf dem Gebiet der Frischfleischhygiene

Artikel 1

Das Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz -FLGFlHKostG NW -) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775, ber. 1999 S. 62), geändert durch Artikel 147 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

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Grundsatz

(1) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene werden kostendeckende Gebühren erhoben. Die Erhebung dieser Gebühren regeln die Kreise und kreisfreien Städte durch Satzung.

(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch zu bemessen.“

2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „in den jeweils geltenden Fassungen“ ersetzt durch die Angaben „in der gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I. S. 2618, 2653) jeweils geltenden Fassung“.

3. § 3 wird folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Gebührenbemessung in Satzungen nach § 1 hat nach Maßgabe der in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14) in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162/1) aufgeführten Grundlagen zu erfolgen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „den in § 3 Abs. 2“ durch die Angaben „der in § 3 Abs. 1“ und das Wort „Richtlinien“ durch „Richtlinie“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden in Satz 1, 1. Teilsatz die Wörter „genannten EG-rechtlichen Bestimmungen“ durch die Wörter „genannte EG-rechtliche Bestimmung“ und das Wort „zulassen“ durch das Wort „zulässt“ ersetzt und im letzten Teilsatz die Angaben „§ 3 Abs. 2 genannten EG-rechtlichen Regelungen“ durch die Angaben „§ 3 Abs. 1 genannte EG-rechtliche Regelung“ und das Wort „zulassen“ durch das Wort „zulässt“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „jeweils“ gestrichen.

5. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Angaben „Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 sind die Gebührensätze“ gestrichen und durch die Wörter „Die Gebührensätze sind“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

c) In Satz 3 werden die Angaben „Vom 1. Juli 1996 an ist die Gebührenbemessung“ gestrichen und durch die Wörter „Die Gebührenbemessung ist“ ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FLGFlHKostG-VO NRW) vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 149 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 2 wird die Zahl „2007“ durch die Zahl „2006“ ersetzt.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 tritt rückwirkend zum 7. September 2005 in Kraft.

(2) Die rückwirkende Anwendung des Artikel 1 auf die kostenpflichtigen Tatbestände darf nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war.

(3) Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. September 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2006 S. 450