Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 32 vom 24.11.2006 Seite 519 bis 532

 

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande zur Änderung des am 30. März 1976 in Düsseldorf geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette

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Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
zur Änderung des am 30. März 1976 in Düsseldorf geschlossenen Abkommens
zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines
grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette

 

Vom 3. November 2006

 

Die Regierungen des Königreichs der Niederlande und des Landes Nordrhein-Westfalen haben ein Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 30. März 1976 geschlossen, das nachfolgend bekannt gemacht wird.

 

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

 

 

Abkommen zwischen
der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
zur Änderung des am 30. März 1976 in Düsseldorf geschlossenen Abkommens
zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Regierung des Königreichs der Niederlande
über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung
eines grenzüberschreitenden Naturparks Maas-Schwalm-Nette

 

 

Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
und
die Regierung des Königreichs der Niederlande
vereinbaren:

im Hinblick darauf, dass mit dem Abkommen vom 30. März 1976 zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Naturpark Maas-Schwalm-Nette vereinbart wurde;

ferner im Hinblick darauf dass die Vertragsparteien sich darin verpflichten im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung die Erhaltung der natürlichen Landschaft, ihrer Schönheit und Eigenarten sowie die Pflege und Gestaltung dieser Landschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen zu gewährleisten;

im Bewusstsein dass, um die vereinbarten Ziele zu erreichen, auf der Grundlage von Artikel 3 des 1976 geschlossenen Abkommens eine Beratende Kommission gebildet wurde;

im Bewusstsein dass die Aufgaben der Beratenden Kommission von dem am 1. Juni 2002 nach den Regelungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23. Mai 1991 (Anholter Abkommen) gegründeten Zweckverband Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette übernommen werden sollen;

in Erwägung dass aus diesem Grunde das Abkommen von 1976 bei der Aufgabenzuordnung und den Auflösungsmodalitäten angepasst werden muss;

in dem Bestreben gleichzeitig die Abgrenzung des Naturparks gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens und die betreffende in Artikel 1 Absatz 3 genannte Karte zu aktualisieren, da das Gebiet auf niederländischer Seite um Teilflächen der Stadt Venlo erweitert wurde;

 

Artikel I

 

In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte „Gemeinde Beesel“ ausgetauscht durch die Worte „Stadt Venlo“ und die Worte „die südliche Grenze der Gemeinde Beesel“ ersetzt durch die Worte „die nördlich von Venlo führende Autobahn A 67“.

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Karte wird ausgetauscht durch die beigefügte Karte.

 

Artikel II

 

Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Erreichung der Ziele des Abkommens wird durch den am 1. Juni 2002 gegründeten Zweckverband „Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette“ sichergestellt.

(2) Im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes werden die Ziele dieses Abkommens von einer Kommission überwacht, die auf Einladung einer Vertragspartei dieses Abkommens einberufen wird (Beratende Kommission). In diese Kommission entsendet jede Vertragspartei sechs Mitglieder. Den Vorsitz übernimmt zunächst die einladende Vertragspartei. Er wechselt danach alle zwei Jahre.

 

Artikel III

 

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen.

 

Artikel IV

 

Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 2. Monats, nachdem sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der in ihrem Land jeweils erforderlichen rechtlichen Schritte in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.

 

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

 

Geschehen zu Roermond am 2. November 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

 

Für die Regierung
des Königreichs der Niederlande

A. N.  v a n  d e r  Z a n d e

 

Für die Regierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

 

 

Anlage (Karte)

 

GV. NRW. 2006 S. 529