Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 28 vom 3.7.2015 Seite 495 bis 508

 

Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

2023
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Gesetz
zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 25. Juni 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

2023

Artikel 1

Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse

§ 1
Anzeige der Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2015 und der Vorjahre

Der Anzeige des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2015 sind die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 116 Absatz 1 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 208), der Aufsichtsbehörde angezeigt worden sind. Der Anzeige können die Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2014 und der drei Vorjahre in der vom Bürgermeister nach § 116 Absatz 5 in Verbindung mit § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Entwurfsfassung beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.

2023

Artikel 2

Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 114 a Absatz 8 Satz 5 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Wahlperiode oder bei Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat.“

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Artikel 3

Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Dem § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer zu kassieren, abzuführen und Nachweis darüber zu führen, und ferner bestimmen, dass sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.“

Artikel 4

Inkrafttreten, Übergangsregelung zu Artikel 2, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 2 nach der bisherigen Regelung des § 114 a Absatz 8 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgte Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats für die Dauer von fünf Jahren bleibt unberührt. Der Rat ist gehalten, eine Neuwahl hinsichtlich der Verwaltungsratsmitglieder vorzunehmen, die auf Grundlage der bisherigen Regelung für die Dauer von fünf Jahren gewählt wurden. Diese Neuwahl hat nach Ablauf der fünfjährigen Wahlzeit der betroffenen Verwaltungsratsmitglieder zu erfolgen.

(3) Absatz 2 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Düsseldorf, den 25. Juni 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Für den Finanzminister
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2015 S. 496