Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 38 vom 13.10.2015 Seite 697 bis 704

 

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

2022

Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 1. Oktober 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen“ durch die Wörter „„Rheinische Versorgungskassen““ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kommunalen Versorgungskassen“ durch die Wörter „Kommunale Versorgungskassen“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Kasse ihren Sitz hat“ durch die Wörter „Versorgungskassen ihren Sitz haben“ und wird das Wort „Kasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Landschaftsverband hat die Versorgungskassen mit dem notwendigen Personal auszustatten.“

2. In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Rheinischen Versorgungskassen“ durch die Wörter „Rheinische Versorgungskassen“ ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Dies gilt auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages. Das Gleiche gilt mit Zustimmung des Verwaltungsrates für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften mit Sitz im Geschäftsbereich, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Versorgungskasse“ durch die Wörter „den Versorgungskassen“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Versorgungskasse“ durch die Wörter „den Versorgungskassen“ und wird das Wort „Kasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Rheinischen Versorgungskasse“ durch die Wörter „den Rheinischen Versorgungskassen“ und wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des jeweiligen Landschaftsverbandes.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ und werden die Wörter „die Kasse ihren Sitz hat“ durch die Wörter „die Versorgungskassen ihren Sitz haben“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt und werden die Wörter „in Rechts- und Verwaltungsgeschäften“ gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Fall ist dieser der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit sich der Leiter der Versorgungskassen die Vertretung nicht im Einzelfall vorbehält.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die für das Finanzwesen des Landschaftsverbandes zuständigen Bediensteten dürfen den Leiter der Versorgungskassen nicht vertreten oder Funktionen bei den Versorgungskassen übernehmen.“

e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ und werden die Wörter „der Eigenbetriebe“ durch die Wörter „über Eigenbetriebe“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

8. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch das Wort „Versorgungskassen“ ersetzt.

9. In § 11 Satz 2 wird das Wort „Kasse“ durch das Wort „Zusatzversorgungskassen“ ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

11. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versorgungstarifverträge“ durch die Wörter „Tarifverträge für die Versorgung der Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes“ ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Kasse“ durch das Wort „Zusatzversorgungskasse“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. Die Höhe richtet sich nach den Regelungen  für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des jeweiligen Landschaftsverbandes beziehungsweise den Regelungen des Rechtsträgers.“

13. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 54 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2)“ durch die Wörter „§ 215 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. 2015 I S. 434)“ ersetzt.

14. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Zusatzversorgungskasse“ durch die Wörter „Jede Zusatzversorgungskasse“ und wird das Wort „Kasse“ jeweils durch das Wort „Zusatzversorgungskasse“ ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2)“ durch die Angabe „1. April 2015 (BGBl I. S. 434)“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Altersvorsorge“ durch die Wörter „betrieblichen Altersversorgung“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 1a Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „des Deutschen Bundestages“ werden gestrichen und das Wort „Kasse“ wird durch das Wort „Zusatzversorgungskasse“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Gleiche gilt mit Zustimmung des Kassenausschusses für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihren Sitz im Geschäftsbereich der Zusatzversorgungskasse haben, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Zusatzversorgungskasse als abgesichert anzusehen sind.“

17. In § 20 Satz 1 wird das Wort „Kasse“ durch das Wort „Zusatzversorgungskasse“ ersetzt.

18.  § 23 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort „Kasse“ durch das Wort „Zusatzversorgungskasse“ ersetzt.

b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Rechts“ die Wörter „oder Personengesellschaften“ und nach dem Wort „hat“ die Wörter „und der dauernde Bestand als gesichert erscheint“ eingefügt.

c) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechts“ die Wörter „oder Personengesellschaften“ eingefügt.

19. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kasse“ durch das Wort „Zusatzversorgungskasse“ ersetzt und werden die Wörter „in Rechts- und Verwaltungsgeschäften“ gestrichen.

20. In § 27 wird das Wort „obersten“ gestrichen.

21. In § 29 wird das Wort „Kassen“ durch die Wörter „Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen“ ersetzt.

22. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

§ 30
Erstattung von Kosten im Rahmen der Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 8 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 gutachterliche Stellungnahmen und Expertisen zu Prüfberichten, Geschäftsplänen und Finanzierungsplänen der Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen durch Beauftragung externer Gutachter einholen. Die entstandenen Gutachterkosten werden von den Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen getragen.“

23. Der bisherige § 30 wird § 31.

24. Der bisherige § 31 wird § 32 und wie folgt gefasst:

§ 32
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 13 und 15 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Oktober 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2015 S. 698