Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 10 vom 26.4.2018 Seite 203 bis 210

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz

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Zweite Verordnung
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Umweltschutz

Vom 17. April 2018

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), die durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „und die Rückführung des Anlagengrundstücks in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, abgeschlossen oder die Pflicht erloschen ist“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zur ordnungsgemäßen Stilllegung nach Satz 1 gehört auch die Erfüllung der Betreiberpflicht nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Teil B Nummer I des Verzeichnisses wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Nummer 21.4 wird folgende Angabe eingefügt:

„21.5 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“

bb) Die Angabe zu Nummer 23.3 wird wie folgt gefasst:

„23.3 Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV-kom)“.

cc) Die Angabe zu Nummer 23.4 wird gestrichen.

dd) Die Angabe zu Nummer 31.4 wird wie folgt gefasst:

„31.4 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)“

b) Anhang II wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bezirksregierung Arnsberg ist über die Regelungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung und des § 19 Absatz 2 WHG hinaus zuständig für den Gewässerausbau, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan dies vorsieht, sowie für die Gewässeraufsicht, soweit es sich um Regelungsgegenstände der von ihr erteilten Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung handelt.“

bb) Nach Nummer 20.1.18 wird folgende Nummer 20.1.18a eingefügt:

„20.1.18a

§ 36 Absatz 2

Anordnung der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen

zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist“

cc) Nummer 20.1.37 wird wie folgt gefasst:

„20.1.37

§§ 78, 78a

Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete (§ 78 Absatz 2), Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz 5), Zulassung von Maßnahmen (§ 78a Absatz 2)

bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken

zuständig: BezReg“

dd) Nach Nummer 21.4.11 werden folgende Nummern 21.5 bis 21.5.10 eingefügt:

21.5

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV)

21.5.1

§ 52

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (Absatz 1), Entgegennahme der Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Verlangen einer Beglaubigung der Kopie und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 2), Verlangen der Vorlage der gleichwertigen Anerkennung in beglaubigter deutscher Übersetzung und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 3), Entgegennahme der Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person und des Nachweises der Vertretungsbefugnis (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

zuständig: LANUV

21.5.2

§ 53 Absatz 6

Entscheidung über das Abweichen von den Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung

zuständig: LANUV

21.5.3

§ 54

Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (Absatz 1 Satz 1), Aufforderung an die Sachverständigenorganisation, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben (Absatz 1 Nummer 2), Aufforderung an die Sachverständigenorganisation, einem Fachbetrieb die Zertifizierung zu entziehen (Absatz 1 Nummer 4), befristete Anerkennung einer Sachverständigenorganisation (Absatz 2 Satz 2)

zuständig: LANUV

21.5.4

§ 55

Anordnung der Aufhebung einer Bestellung (Nummer 1 Buchstabe c), Entgegennahme der Anzeigen nach Nummer 2 (Nummer 2), Entgegennahme der Angaben nach Nummer 6 Buchstaben a bis c (Nummer 6), Entgegennahme der Mitteilung über den Wechsel der vertretungsberechtigten Person (Nummer 7), Entgegennahme der Mitteilung über die Auflösung der Sachverständigenorganisation (Nummer 10)

zuständig: LANUV

21.5.5

§ 56 Absatz 1

Verlangen der Vorlage des Prüftagebuchs und dessen Entgegennahme

zuständig: LANUV

21.5.6

§ 57

Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (Absatz 1), Entgegennahme der Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Verlangen einer Beglaubigung der Kopie und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 2), Verlangen der Vorlage der gleichwertigen Anerkennung in beglaubigter deutscher Übersetzung und deren Entgegennahme (Absatz 2 Satz 3), Entgegennahme der Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person und des Nachweises der Vertretungsbefugnis (Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

zuständig: LANUV

21.5.7

§ 58 Absatz 2

Entscheidung über das Abweichen von den Anforderungen an die Fachkunde und Erfahrung

zuständig: LANUV

21.5.8

§ 59 Absatz 1

Widerruf der Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (Absatz 1), Aufforderung an die Güte- und Überwachungsgemeinschaft, einem Fachbetrieb die Zertifizierung zu entziehen (Absatz 1 Nummer 2), befristete Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft (Absatz 2 Satz 2)

zuständig: LANUV

21.5.9

§ 60

Anordnung der Aufhebung einer Bestellung (Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c), Entgegennahme der Anzeigen (Absatz 1 Nummer 2), Entgegennahme der Mitteilung über eine Änderung der Organisationsstruktur (Absatz 1 Nummer 3), Entgegennahme der Mitteilung über den Wechsel der vertretungsberechtigten Person (Absatz 1 Nummer 4), Entgegennahme der Mitteilung über die Auflösung der Sachverständigenorganisation (Absatz 1 Nummer 9)

zuständig: LANUV

21.5.10

§ 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Entgegennahme der Übermittlung der bei Kontrollen der Fachbetriebe gewonnenen Erkenntnisse

zuständig: LANUV“

ee) Nummer 23.3 wird aufgehoben.

ff) Nummer 23.4 wird Nummer 23.3.

gg) In Nummer 30.1.6 wird die Angabe „15“ durch die Wörter „12 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

hh) In Nummer 30.1.7 werden die Wörter „11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie“ durch die Wörter „16 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung“ ersetzt.

ii) In Nummer 30.1.8 werden die Wörter „die für die nach § 47 für die Überwachung des Entsorgungsfachbetriebes zuständige Behörde“ durch die Wörter „BezReg Düsseldorf“ ersetzt.

jj) Die Nummern 31.3 bis 31.3.3 werden durch die folgenden Nummern 31.3 bis 31.3.2 ersetzt:

31.3

Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung (EfbV)

31.3.1

§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde

zuständig: BezReg Düsseldorf

31.3.2

§ 26 Absatz 2 Satz 4

Gestattung der weiteren Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens

zuständig: BezReg Düsseldorf“

kk) Die Nummern 31.4 bis 31.4.3 werden durch folgende Nummer 31.4 ersetzt:

31.4

Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) in der jeweils geltenden Fassung (AbfBeauftrV)

§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zum Erwerb der Fachkunde

zuständig: BezReg Düsseldorf“

ll) Nummer 31.10 wird wie folgt gefasst:

31.10

Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung (GewAbfV)

§ 11 Absatz 4 Satz 1

Bekanntgabe der Stellen zur Durchführung der Fremdkontrolle

zuständig: BezReg Düsseldorf“

mm) Nach Nummer 32.10 wird folgende Nummer 32.11 eingefügt:

„32.11

§ 35 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1

Überwachung der Einhaltung der Konformität von Produkten mit abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§§ 12, 13, 14 VerpackV, §§ 8, 9 AltfahrzeugV, §§ 6, 9, 28 Absatz 2 ElektroG, §§ 3, 5, 7, 11, 12 ElektrostoffV und §§ 3, 4, 17 BattG jeweils in Verbindung mit § 35 Absatz 2, Absatz 1 LAbfG)

bei der Meldung über eine Aussetzung der Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörde nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)

zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf“

nn) Die bisherigen Nummern 32.11 und 32.12 werden die Nummern 32.12 und 32.13.

oo) Nummer 7.7 wird durch die folgenden Nummern 7.7 bis 7.7.2 ersetzt:

7.7

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung

vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)

7.7.1

§ 20 Absatz 1 Satz 1

Einrichtung und Betrieb des zentralen Internetportals

zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

7.7.2

§ 65 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 2 Satz 2

Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis

19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen

zuständig: BezReg

sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorhabens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht

zuständig: BezReg Arnsberg“

pp)       Die Nummern 7.8 bis 7.8.2 werden durch folgende Nummer 7.8 ersetzt:

7.8

Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)

Vollzug der Aufgaben dieser Verordnung

zuständig: BezReg, soweit es nicht um die Anerkennung von Prüfstellen geht“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund

- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,

- des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes und

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie

2. vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags auf Grund

- § 117 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, und

- § 19 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559).

Düsseldorf, den 17. April 2018

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Christina  S c h u l z e F ö c k i n g

GV. NRW. 2018 S. 206