Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 16 vom 9.7.2018 Seite 299 bis 358

 

9. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster im Gebiet der Stadt Gladbeck

9. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Münster
im Gebiet der Stadt Gladbeck

Vom 27. Juni 2018

Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr hat in ihrer Sitzung am 23. März 2018 die 9. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe im Gebiet der Stadt Gladbeck aufgestellt.

Diese Änderung hat mir der Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 4. April 2018 – Aktenzeichen: 15/9 Änd E-L – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde), sowie dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Gladbeck zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsvorgangs bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 9. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 27. Juni 2018

Der Minister

für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2018 S. 338