Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 17d vom 15.5.2020 Seite 339d bis 360d

 

Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020

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Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020

Vom 15. Mai 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. in Innenbereichen von Ausflugsschiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen,“

b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Menschen“ die Wörter „, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personenfernverkehrs“ eingefügt.

2. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Waschräumen“ die Wörter „(ausgenommen Toiletten)“ eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines von der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Beim Betrieb von Freibädern sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.“

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen), soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Für gastronomische Angebote gilt § 14.“

4. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Tätowieren“ durch die Wörter „Der Betrieb von Tätowier- und von Piercingstudios“ ersetzt.

5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Parteien“ die Wörter „einschließlich Wahlkampfständen“ eingefügt.

6. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „in Deutschland“ durch die Wörter „innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Deutschland“ durch die Wörter „innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.

8. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,

2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsgefahren bei Besuchen nicht sicherstellt,

3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem Kurzscreening wahrheitswidrige Angaben macht,

4. entgegen § 5 Absatz 8 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

5. entgegen § 5 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

6. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,

7. entgegen § 7 Absatz 1 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

8. entgegen § 8 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw. betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

9. entgegen § 9 Absatz 1 Sport-, Trainings- oder Wettkampfbetrieb durchführt oder daran teilnimmt,

10. entgegen § 9 Absatz 3 eine Tanzschule betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

11. entgegen § 9 Absatz 4 auf oder in der Sportanlage keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft, die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer zulässt,

12. entgegen § 9 Absatz 5 ein Fitnessstudio betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

13. entgegen § 9 Absatz 7 Wettbewerbe durchführt,

14. entgegen § 10 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,

15. entgegen § 10 Absatz 2 einen Freizeitpark oder Indoor-Spielplatz ohne genehmigtes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept oder ein Freibad ohne Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards betreibt,

16. entgegen § 10 Absatz 3 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

17. entgegen § 10 Absatz 4a Ausflugsfahrten betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

18. entgegen § 10 Absatz 5 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

19. entgegen § 10 Absatz 7 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,

20. entgegen § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

21. entgegen § 11 Absatz 2 Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte oder ähnliche Einrichtungen durchführt,

22. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

23. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 ein Tätowier- oder Piercingstudio betreibt,

24. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

25. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3 Leistungen anbietet, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,

26. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

27. entgegen § 14 Absatz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

28. entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 mit anderen Personen am selben Tisch Platz nimmt,

29. entgegen § 14 Absatz 2 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) sicherzustellen,

30. entgegen § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

31. entgegen § 15 Absatz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) Gäste beherbergt oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt,

32. entgegen § 15 Absatz 4 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

9. Die der Coronaschutzverordnung beigefügte Anlage wird durch die dieser Verordnung beigefügte Anlage ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Mai 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

- GV. NRW. 2020 S. 340d