Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 12 vom 19.2.2021 Seite 153 bis 192

 

Viertes Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes

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Viertes Gesetz
zur Änderung des Landeswahlgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Viertes Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes

Vom 9. Februar 2021

Artikel 1

Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem, zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beruft.“

b)    In Satz 2 werden nach dem Wort „Beisitzer“ die Wörter „und für jeden Richter“ eingefügt.

c)    In Satz 4 werden nach dem Wort „Beisitzer“ die Wörter „und Richter“ eingefügt.

2.    § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       a)    Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

a)   über die Möglichkeit von Parteien zur Teilnahme an der Landtagswahl von Amts wegen oder durch Anerkennung als Partei nach einer Beteiligungsanzeige zu entscheiden (§ 17a Absatz 4),“

       b)    Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.

3.    § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Der Bürgermeister ist befugt, folgende Daten geeignet erscheinender Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen oder einer erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten:

       1. Name,

       2. Vorname,

       3. Geburtsdatum,

       4. Anschrift,

       5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

       6. Bankverbindung und

       7. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und ausgeübte Funktion.

       Die Verarbeitung hat für künftige Wahlen zu unterbleiben, sofern die betroffene Person der Verarbeitung insoweit widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.“

4.    § 13 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Dezember 2014“ durch die Angabe „August 2020“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Sie sollen eine annähernd gleich große Wahlberechtigtenzahl aufweisen. Die Wahlberechtigtenzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl aller Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 20 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.“

5.    In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „NW“ die Wörter „vom 20. November 1951 (GV. NRW. S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist“ eingefügt.

6.    In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und das Wort „Landesverfassung“ durch die Wörter „Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist,“ ersetzt.

7.    § 26 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

       „(4) Der Wähler kann seine Stimmen nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig.

       (5) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“

b)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

8.    In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

9.    Dem § 46 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien und Wählergruppen von entgegenstehenden Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen soweit erforderlich zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass der Landtag zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 34 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Aufstellungsversammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist. Stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Landtages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlussfähig, so entscheidet der nach § 8 des Wahlprüfungsgesetzes NW gebildete Ausschuss des Landtages über die Feststellung nach Satz 2 und die Zustimmung nach Satz 1. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die es den Parteien und Wählergruppen bei Vorliegen der in Satz 1 und 2 genannten Umstände ermöglichen, von entgegenstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der Landeswahlordnung und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 und 2 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen abzuweichen, insbesondere

1.    um die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Vertreterversammlung durchführen zu können,

2.    um Mitglieder- oder Vertreterversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,

3.    um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können und

4.    um die Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für die Vertreterversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.“

10. In § 47 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.

11.  Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am 30. September 2022 außer Kraft.

Düsseldorf, 9. Februar 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Armin  L a s c h e t

(L. S.)

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
 i.V. Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 154