Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 12 vom 19.2.2021 Seite 153 bis 192

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

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Vierte Verordnung
zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung

Vom 10. Februar 2021

Auf Grund des § 82a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April (GV. NRW. S. 218b) eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz:


Artikel 1

Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 298, ber. S. 316a), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Regelungen des Rektorats betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.“

2.         § 7 wird wie folgt geändert:

a)         Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin gelten die Sätze 1 bis 3 nur nach Maßgabe der Prüfungsordnung oder von Regelungen des Rektorats; diese sowie Regelungen nach Absatz 1 Satz 3 betreffend die Form und Dauer der Prüfungen im Sinne des Halbsatzes 1 bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.“

b)         Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Das Rektorat kann Regelungen treffen, die vorsehen, dass im Wintersemester 2020/2021 erbrachte Prüfungsleistungen als Aufsichtsarbeit im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes gelten, sofern ein Abschluss der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Sommersemester 2021 zu erwarten ist.“

c)         Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

bb)      In Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter „und Satz 4 gelten“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den10. Februar 2021

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Isabel  P f e i f f e r - P o e n s g e n

GV. NRW. 2021 S. 190