Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 31 vom 16.4.2021 Seite 393 bis 408

 

Zehnte Satzung zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes

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Zehnte Satzung zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes

Bekanntmachung des Wupperverbandes

Vom 17. Dezember 2020

Auf Grund des § 10 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Absatz 1 des Wupperverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993, S. 40), von denen § 11 zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung am 17. Dezember 2020 folgende Änderung der Satzung des Wupperverbandes vom 9. August 1994 (GV. NRW. S. 692), die zuletzt durch Satzung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019, S. 116) geändert worden ist, beschlossen:

In § 3 Absatz 1 wird Spiegelstrich 5 wie folgt gefasst:

„- Gewässerunterhaltungsbeitrag A - Vorflutsicherung - Erschwernisanteil Kontrollstellen -“.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Wupperverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2021 -Az.: IV-1 072 080 03- gemäß § 11 Absatz 2 des Wupperverbandsgesetzes genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 des Wupperverbandsgesetzes werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 des Wupperverbandsgesetzes bekanntgemacht.

Wuppertal, den 10. Februar 2021

Der Vorstand

W u l f

GV. NRW. 2021 S. 406