Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 41 vom 10.6.2021 Seite 651 bis 682

 

Satzung zur Änderung der Satzung der Emschergenossenschaft

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Satzung zur Änderung der Satzung der Emschergenossenschaft

Vom 17. März 2021

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 10 und 13 Absatz 1 Satz 1 des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. Seite 144) hat die Genossenschaftsversammlung am 17. März 2021 folgende Änderungen der Satzung der Emschergenossenschaft vom 22. Januar 1991 (GV. NRW. Seite 26), die zuletzt durch die Satzung vom 16. November 2018 (GV. NRW. 2019 Seite 63) geändert worden ist, beschlossen:

1

§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „mit mindestens dreiwöchiger Frist“ durch die Wörter „schriftlich oder per E-Mail“ ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die mindestens dreiwöchige Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.“

3. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die zugehörigen Unterlagen werden durch ein elektronisches Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt.“

2

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Emschergenossenschaftsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 16. April 2021, Aktenzeichen IV-1 – 072 020 03, gemäß § 10 Absatz 2 EmscherGG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß 10 Absatz 5 Satz 1 EmscherGG werden gemäß § 10 Absatz 4 EmscherGG bekanntgemacht.

Essen, den 17. März 2021

Der Vorsitzende des Vorstandes

Prof. Dr. P a e t z e l

GV. NRW. 2021 S. 652