Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 77 vom 29.10.2021 Seite 1171 bis 1178

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Beratungsverordnung

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Dritte Verordnung
zur Änderung der Beratungsverordnung

Vom 12. Oktober 2021

Auf Grund des § 62 Satz 4 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), der durch Artikel IV des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landtags:

Artikel 1

Die Beratungsverordnung vom 27. Februar 2006 (GV. NRW. S. 126), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Forsten zuständigen Ministerium“ ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Beim Nationalparkforstamt wird keine Regionalkommission gebildet.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter „, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, und“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8. einer vom Ministerium beauftragten sachkundigen Person und

9. einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt

bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen.“

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Amtsdauer der Beratungsorgane, Bestellung der Mitglieder

(1) Die Beratungsorgane werden für eine Dauer von fünf Jahren gebildet. Für den Forstausschuss und die Landesbetriebskommission wird als Stichtag der 1. Januar 2021 festgelegt. Für die einzelnen Regionalkommissionen kann die Leitung des Forstamtes einen abweichenden Stichtag festlegen, sofern die reguläre Amtszeit der Mitglieder bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Beratungsverordnung noch nicht beendet ist.

(2) Die auf der Grundlage von Vorschlägen der Verbände nach Maßgabe des Absatzes 4 benannten Mitglieder des Forstausschusses werden namentlich vom Ministerium, die Mitglieder der Regionalkommission werden namentlich von der Außenstelle bestellt, bei der die Regionalkommission gebildet worden ist. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des Mitglieds nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 wird eine eigene Stellvertretung namentlich bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Amtsdauer des jeweiligen Beratungsorgans. Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vorzeitig aus, so ist eine nachfolgende Person für die restliche Amtsdauer des Beratungsorgans namentlich zu bestellen.“

(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzes im Amt.

(4) Die Bestellung der Vertreter und Vertreterinnen des Privat- und Gemeindewaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten Vereinigungen. Die Bestellung des Vertreters oder der Vertreterin des Körperschaftswaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen des Regionalverbandes Ruhr und des Landesverbandes Lippe. Die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter des Personals erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Die Bestellung der Vertretung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags dieser Vereine. Die Bestellung der Vertretung der Holzwirtschaft erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Deutschen Holzwirtschaftsrates e.V.. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V.. Die Bestellung der Vertretung der Biologischen Stationen nach § 71 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der im Forstamtsbezirk gelegenen Biologischen Stationen. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V..

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wählt“ die Wörter „aus seiner Mitte“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die oder der Vorsitzende kann auf Vorschlag einzelner Mitglieder oder der Stelle, die durch das Beratungsorgan beraten wird, Personen mit besonderen Fachkenntnissen zu den Sitzungen einladen.“

5. In § 8 werden nach dem Wort „Beratungsorgane“ die Wörter „und eingeladene Personen mit besonderen Fachkenntnissen“ eingefügt und die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2004 (GV. NRW. S. 617)“ durch die Wörter „Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Oktober 2021

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2021 S. 1172