Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 7 vom 18.2.2022 Seite 121 bis 144

 

Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes

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Viertes Gesetz
zur Änderung des Landesabfallgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes

Vom 1. Februar 2022

Artikel 1
Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 2a Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

§ 3 Abfallberatung; Information der Bevölkerung

Teil 2
Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

§ 4 Grundlagen der Kreislaufwirtschaft

Teil 3
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen

§ 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Abfallwirtschaftskonzepte

§ 7 Abfallbilanzen

§ 8 Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände

§ 9 Satzung

Teil 4
Abfallwirtschaftsplanung

§ 10 Abfallwirtschaftsplan

§ 11 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes

§ 12 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

Teil 5
Abfallentsorgungsanlagen

§ 13 Erkunden geeigneter Standorte

§ 14 Veränderungssperre

§ 15 Enteignung nach Planfeststellung

§ 16 Selbstüberwachung

Teil 6
Vollzug des Abfallrechts

§ 17 Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden

§ 18 Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden; Eingriffsbefugnis, Ermächtigung

§ 19 Kosten der Überwachung

§ 20 Zentrale Stelle

§ 21 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

§ 22 Beteiligung

§ 23 Unterrichtung durch die örtlichen Ordnungsbehörden

§ 24 Sachverständige

Teil 7
Verfahren bei Entschädigung

§ 25 Verfahren bei Entschädigung

Teil 8
Bußgeldvorschriften

§ 26 Bußgeldvorschrift

§ 27 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28 Durchführung des Gesetzes

§ 29 Inkrafttreten“

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ziele des Gesetzes sind:

1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung,

2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),

3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),

4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und

5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1. Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „abfallarme“ die Wörter „sowie möglichst klimaneutrale“ eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Land stellt die Maßnahmen im Abfallwirtschaftsplan gemäß §§ 10 und 11 dar. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt unbeschadet.“

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „kostengünstige“ durch das Wort „wirtschaftliche“ ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „sollen“ durch das Wort „haben“ ersetzt und nach dem Wort „Vorzug“ das Wort „zu“ eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. In rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,“

cc) In Nummer 2 werden die Wörter „aus Abfällen“ durch die Wörter „durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen“ ersetzt und nach dem Wort „hergestellt“ das Wort „worden“ eingefügt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ nach dem Wort „führen“ durch ein Komma ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. eine weitgehende Trennung in die Ausgangsstoffe ermöglichen oder“.

ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und nach den Wörtern „sich in besonderem Maße zur“ werden die Wörter „hochwertigen, ordnungsgemäßen und schadlosen“ eingefügt und die Wörter „gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung“ durch die Wörter „umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung“ ersetzt und nach dem Wort „eignen“ ein Punkt eingefügt.

gg) Nach der Nummer 6 werden die Wörter „sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Ergänzend zu Absatz 1 sind zur Gewährleistung eines hochwertigen Recyclings im Rahmen der Kreislaufführung mineralischer Bauabfälle nicht unerhebliche Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Hochbau so zu planen, dass geeignete und qualitätsgesicherte rezyklierte Gesteinskörnungen insbesondere in Recyclingbeton gleichberechtigt mit Baustoffen eingesetzt werden können, die auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf andere zulässige wiederverwendbare Bauprodukte im Hochbau, die unter Einsatz von Stoffen aus industriellen Prozessen hergestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese Bauprodukte die für die jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen.

Satz 1 findet auf mineralische Ersatzbaustoffe im Tiefbau entsprechende Anwendung, soweit diese nach der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) Verwendung finden können.

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nur, sofern die Einhaltung aller stofflichen Anforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck durch den Hersteller sichergestellt ist, keine wesentlichen Mehrkosten entstehen und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Rechtsansprüche Dritter werden nicht begründet.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und nach den Wörtern „entsprechend Absatz 1 Satz 2“ werden die Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.

d) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit diese die Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. 1 S. 896) in der jeweils geltenden Fassung einhalten.“

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a
Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen

(1) Bei der Konstruktion und der Materialauswahl zur Errichtung baulicher Anlagen soll darauf geachtet werden, dass die nach dem Ende der Nutzungsphase beim Rückbau und Abbruch der Anlagen anfallenden Abfälle verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Abfälle möglichst hochwertig verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Der Abfallerzeuger hat für Baumaßnahmen mit einem zu erwartenden Anfall von Bau- und Abbruchabfällen einschließlich Bodenmaterial von insgesamt mehr als 500 m3 ein Entsorgungskonzept zu erstellen. Art, Menge und beabsichtigter Verbleib der gemäß § 8 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle sowie der beabsichtigte Verbleib anfallenden Bodenmaterials sind im Entsorgungskonzept darzustellen. Werden schadstoffhaltige Bauteile oder Baustoffe angetroffen, so sind Art, Menge und Verbleib schadstoffhaltiger Abfälle ebenfalls zu dokumentieren. Das Entsorgungskonzept ist der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen.“

6. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „und der Verwertung“ durch die Wörter „der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung“ ersetzt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Grundlagen der Kreislaufwirtschaft“ die Wörter „gemäß § 3 Absatz 19 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Altlastensanierung“ ein Bindestrich eingefügt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Spiegelstrich 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Vermeidung“ die Wörter „Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen“ und nach dem Wort „Verwertung“ die Wörter „und zur Beseitigung“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Abfälle, für die nach dem örtlichen Satzungsrechten Überlassungspflichten im Sinne des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten, sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers getrennt zu halten und zu bestimmten Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Satz 1 gilt nicht, sofern und in dem Umfang, in dem bundesrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. Für überlassungspflichtige Bau- und Abbruchabfälle gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.“.

c) Absatz 5 Satz 3 bis 5 werden aufgehoben.

d) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:

„(10) Der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgesehene Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung kann in Übereinstimmung mit dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept nach § 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Entscheidung im Einzelfall oder allgemein durch Satzung erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.

(11) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung.“

9. § 5 a wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6
Abfallwirtschaftskonzepte“

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Abfallwirtschaftskonzepte“ durch die Wörter „in Abfallwirtschaftskonzepten“ und das Wort „auf“ durch die Wörter „die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle dar“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind zu beachten.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ und das Wort „Gewerbeabfällen“ durch die Wörter „gewerblichen Siedlungsabfällen“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Vermeidung“ die Wörter „Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen“ und nach dem Wort „Verwertung“ die Wörter „und zur Beseitigung“ eingefügt und die Wörter „biogenen Abfällen“ werden durch die Wörter „Bioabfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen“ ersetzt.

ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „biogenen Abfällen“ durch die Wörter „Bioabfällen im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Entwurf über die Aufstellung beziehungsweise Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist in einem frühen Stadium mit der nach Absatz 2 Satz 8 zuständigen Behörde abzustimmen.“

10. § 5 c wird § 7 und in Absatz 1 wird das Wort „Gewerbeabfällen“ durch die Wörter „gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bio-, Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen“ ersetzt.

11. § 8 wird aufgehoben.

12. Der bisherige § 6 wird § 8 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 7“ ersetzt.

13. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „; hierbei ist darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Gebührenbemessung sollen auch wirksame Anreize zur Vermeidung, zur Getrennthaltung mit den Zielen der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung geschaffen werden.“

b) Der bisherige Absatz 1a wird Satz 5 bis Satz 10.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Kosten der Beratung“ die Wörter „und Information“ eingefügt, nach den Wörtern „der Abfallbesitzer“ die Wörter „nach § 3 Satz 1“ und nach den Wörtern „für die vorhersehbaren späteren Kosten“ die Wörter „der Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen sowie“ eingefügt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

f) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „§ 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

14. Die §§ 16 bis 18 werden die §§ 10 bis 12.

15. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)“ ersetzt.

16. § 20 wird § 13.

17. § 21 wird aufgehoben.

18. § 22 wird § 14 und in Absatz 1 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „VwVfG. NW.“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

19. § 23 wird § 15.

20. § 24 wird aufgehoben.

21. § 25 wird § 16 und Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „DepV“ durch die Wörter „der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „DepV“ durch die Wörter „der Deponieverordnung“ ersetzt.

22. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.

23. § 34 wird § 17 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17
Behördenaufbau, Aufsichtsbehörden“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Aufsicht über die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde geführt.“

24. § 35 wird § 18 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠18
Zuständige Behörden als Sonderordnungsbehörden, Eingriffsbefugnis, Ermächtigung“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das für Abfall zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags, die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.“

25. § 36 wird § 19.

26. Die §§ 37 und 38 werden aufgehoben.

27. Die §§ 39 bis 42 a werden die §§ 20 bis 24.

28.§ 43 wird § 25 und die Angabe „§ 22“ wird durch die Angabe „§ 14“, die Angabe „§ 34 Absatz 4“ durch die Angabe „34 Absatz 3“, die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 13“ und die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt, die Wörter „Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (“ und die Angabe „ –EEG NW)“ gestrichen und nach der Angabe „366“ wird die Angabe „ber. S. 570“ eingefügt.

29. § 44 wird § 26 und Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „19 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „12 Absatz 2“ und die Angabe „§ 19 Absatz 2“ durch die Angabe „12 Absatz 3“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

c) Nummer 4 wird aufgehoben.

d) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe „25 Absatz 1 Satz 5“ wird durch die Angabe „16 Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.

e) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Angabe „25“ wird durch die Angabe „16“ und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

f) Nummer 7 wird aufgehoben.

30. § 45 wird § 27 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „18“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 69 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

31. § 46 wird § 28.

32. § 47 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Februar 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
 Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2022 S. 136